6278/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6561/J - NR/1999, betreffend Flugsicherheit:
Erstellung der "Seilbahn - Datenbank“ und anderer Flughindernisse, die die Abgeordneten Dr.
Povysil und Kollegen am 8. Juli 1999 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu
beantworten:
Zu dem der gegenständlichen Anfrage vorangestellten Motiventeil ist zunächst festzustellen,
daß mit der Novelle des Luftfahrtgesetzes ,BGBl. Nr. 898/1993, im § 91 c festgelegt wurde, daß
der örtlich zuständige Landeshauptmann ein Verzeichnis der Luftfahrthindernisse im Sinne des
§ 85 Abs. 2 und 3 Luftfahrtgesetz 1957, BGBl. Nr. 253, i.d.g.F.(LFG), in geeigneter Form
evident zu halten, der Austro Control GmbH und dem Bundesminister für Landesverteidigung
zugänglich zu machen und gegen Kostenbeitrag den Teilnehmern am Luftverkehr auf An -
forderung zur Verfügung zu stellen hat
Ziel der Novelle '93 war insbesondere, die Sicherheit bei Einsatzflügen im Bereich von Auto -
bahnen, Schlechtwetterflugwegen und Gebieten mit häufigen Such - und Rettungsflügen des
BMI, BMLV, Christophorus - Hubschraubern und anderen Flug - und Rettungsorganisationen zu
erhöhen, da vor allem Seil - und
Drahtverspannungen für Piloten, die bei Einsatzflügen sehr oft
gezwungen sind, in sehr geringer Höhe über Grund zu fliegen, nur sehr schwer erkennbar sind.
In diesem Zusammenhang wurde auch die Zuständigkeit für Hindernisse außerhalb von Si -
cherheitszonen auf die Landeshauptmänner übertragen, weil vor Ort die Erfassung, Kenn -
zeichnung bzw. Beseitigung solcher Luftfahrthindernisse rascher und effektiver bewerkstelligt
werden können.
Zu Frage 1:
Entsprechend dem Annex 4 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt werden die
Luftfahrthindernisse außerhalb von Sicherheitszonen (§ 85 Abs. 2 LFG) durch die Austro
Control GmbH (ACG) in der AIP ÖSTERREICH, Teil ENR in tabellarischer Form verlautbart
und in der Sichtflugkarte Österreich 1:300 000 in „flugkartographiseher“ Art eingezeichnet.
Dafür wurde von der ACG eine Datenbank, die nicht nur Seilbahnen enthält, angelegt, die
laufend aktualisiert wird. Diese Datenbank ist im Internet unter www.austrocon -
trol.at/ais/german/obstacles.html. zugänglich. Weiters liegen die von der Austro Control
verlautbarten Hindernisse bei den Flugberatungsstellen auf allen Flughäfen und Militärflug -
plätzen auf
Eine regelmäßige Berichtigung wird von der ACG auf Grund der von den Landeshauptmännern
bekanntgegebenen Bescheide laufend in der AIP und im Internet durchgeführt. Der letzte
Internet - Stand ist 2. Juli 1999.
Derzeit gibt es Bestrebungen, daß auch die einzelnen Landeshauptmänner die Luftfahrthinder -
nisse nach § 85 Abs. 3 LFG im Internet verlautbaren. Zu diesem Zweck wurden in den meisten
Bundesländern bereits die nötigen EDV - Programme installiert und entsprechende Datenbanken
angelegt.
Wie die Landeshauptmänner mit Ausnahme des Landeshauptmannes von Tirol mitteilen, ist die
lückenlose Erfassung aller Luftfahrthindernisse in den Ländern auf Grund der großen Anzahl an
Luftfahrthindernissen nach § 85 Abs. 2 und 3 LFG sowie des erheblichen Aufwandes zur
Ermittlung und Feststellung der betroffenen Hindernisse und der durchzuführenden Ver -
waltungsverfahren allerdings zeitaufwendig.
Zu Frage 2:
Mit der Novelle '93 wurden die Voraussetzungen für die Einrichtung einer "Seilbahn - Daten -
bank“ unter Verwendung moderner Datenträger geschaffen. Im übrigen wird auf die Aus -
führungen zu Frage 1. verwiesen.
Zu den Fragen 3 und 4:
Mit der Novelle '93 wurden bereits die erforderlichen materiell - gesetzlichen Maßnahmen
getroffen, die eine effektive und rasche Erfassung, Kennzeichnung und Beseitigung der in der
Anfrage angesprochenen Hindernisse vor Ort gewährleisten.
Zu Frage 5:
Auf Grund der von den Landeshauptmännern abgegebenen Stellungnahmen ist von durch -
schnittlichen Kosten von etwa 500.000,-- pro Jahr auszugehen.
Zu Frage 6:
Regelungen über die Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen finden sich im V. Teil des LFG,
§ 85 if sowie in der Zivilflugplatz - Verordnung, BGBl. Nr. 313/1972, insbesondere in den §§ 68
und 92 ff.
Zu Frage 7:
Die Überprüfung der Umsetzung der Kennzeichnung der von der Anfrage umfaßten Luftfahrt -
hindernisse obliegt den Landeshauptmännern im Rahmen ihrer Zuständigkeit.
Zu Frage 8:
Internationale Regelungen über die Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen finden sich im
Annex 14 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (Chapter 6) sowie im ICAO
Aerodrome Design Manual, Part 4, Chapter 14.
Zu Frage 9:
Der Rat der Europäischen Union hat unter
dem in der Anfrage angeführten Gesichtspunkt
bislang von seiner im Art. 80 Abs. 2 EG - Vertrag normierten Kompetenz keinen Gebrauch
gemacht. Es bestehen keine diesbezüglichen Verordnungen oder Richtlinien.
Zu Frage 10:
Das Bundesland Tirol hat bereits Karten, in denen die Seilbahnseile ersichtlich sind, auf
geeignete Datenträger gespeichert. Diese wurden dem Christophorus Flugrettungsverein bereits
zur Verfügung gestellt. Der Christophorus Flugrettungsverein hat in den neuen Hubschraubern
EC 135 Eurocopter das sogenannte EURONAV Moving Map System, wo sämtliche Luftfahrt -
hindernisse des Bundeslandes Tirol, temporäre Seilanlagen und neu errichtete Luftfahrthinder -
nisse eingespielt werden. Andere Rettungsorganisationen wie das BMI haben dieses System
noch nicht. Sollten auch sie dieses System einführen, so können über das TIRIS diese Daten
sofort zur Verfügung gestellt werden.
Auch seitens des Landes Salzburg bestünde die Möglichkeit, die gespeicherten Daten von
Luftfahrthindernissen an Flug - und Rettungsorganisationen zwecks Einspielung in allenfalls
vorhandene Bordcomputer zu übermitteln.
Zu Frage 11:
Die Grundlage für die Anlegung, Gestaltung und Evidenthaltung kartographischer Darstel -
lungen von Luftfahrthindernissen wurde bereits im Jahr 1993 mit dem § 91 c LFG geschaffen.
Die Landeshauptmänner haben in ihren Stellungnahmen zum Ausdruck gebracht, daß - basie -
rend auf dieser Vorschritt - die erfaßten Daten in Form von Kartenmaterial bereits ausgewertet
werden, beziehungsweise beabsichtigt sei, entsprechendes Kartenmaterial zu erstellen. Darüber
hinaus wird auf die Ausführungen zur Frage 1 verwiesen.
Zu den Fragen 12 und 13:
Mit der Einführung des § 91 c LFG durch die Novelle '93 wurde die von der Anfrage an -
gesprochene Thematik erschöpfend geregelt. Aufgrund der genannten gesetzlichen Bestimmung
steht den Landeshauptmänner jede Möglichkeit der Umsetzung in diesem Bereich auch unter
Nutzung der neuen Medien zur Verfügung.