6279/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6600/J - NR/1999, betreffend die Liberalisierung

des österreichischen Schienenverkehrs, die die Abgeordneten Puttinger und Kollegen am

14. Juli 1999 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Zu Frage 1:

Die Grundsatzaussagen im zitierten Weißbuch zur gerechten Anlastung der Wegekosten und

zur Stärkung des Verkehrsträgers Schiene, zur Bedeutung transparenter öffentlicher Verkehrs -

dienste, zur Einführung von Güterfreeways, sowie zur Verbesserung harmonisierter technischer

und sozialer Rahmenbedingungen im Eisenbahnverkehr halte ich für zutreffend und zielfüh -

rend.

 

Zu Frage 2:

Verkehrspolitisches Ziel ist es, die Schiene verstärkt zu nutzen, wozu auch das Prinzip des

Drittzuganges gehört. Dabei geht es primär um die Sicherung der Zukunft des Verkehrsträgers

Schiene im Wettbewerb zur Straße.

 

Zu Frage 3:

Während einige Vorschläge der Kommission im sogenannten Infrastrukturpaket im Sinne der

zitierten Grundsätze zu begrüßen sind, besteht in der Frage einer gesellschaftsrechtlichen

Trennung der Funktionen Infrastruktur und Verkehr insofern ein Vorbehalt, als eine solche

Trennung Synergieverluste bedeuten würde, die vermeidbar sind, wenn das Ziel eines dis -

kriminierungsfreien Zugangs auch im Wege einer strikten Überwachung durch einen un -

abhängigen Regulator erreicht werden kann. Letzteren Lösungsweg habe ich sowohl inneröster -

reichisch vorgeschlagen als auch dem EU - Verkehrsministerrat unterbreitet.

 

Zu Frage 4:

Zu diesem Fragepunkt ist zunächst doch klarzustellen, daß die Entscheidung über die Ein -

richtung eines Regulators für den Schienenverkehr in Österreich dem Gesetzgeber obliegt und

dieser hat die Entscheidung durch Erlassung des Schienenverkehrsmarkt - Regulierungsgesetzes

auch getroffen.

 

Der Hauptgrund dafür ist - wie in den Gesetzesmaterialien festgehalten - darin zu sehen, daß

bei der eingeleiteten Marktöffnung für Schienenverkehrsleistungen schon in der Anfangsphase

die Rahmenbedingungen für einen fairen Wettbewerb ergänzt und eine regulierende Aufsichts -

funktion geschaffen werden soll.

 

Zu Frage 5:

Auch die Aufgaben der SCHIG hat der Gesetzgeber definiert und abgegrenzt. Die SCHIG ist

sowohl bisher als auch künftig für die Finanzierungsfunktion der Schieneninfrastruktur vor -

gesehen. Die Finanzierungsaufgaben der SCHIG wurden anläßlich des Schienenverkehrsmarkt -

Regulierungsgesetzes betont.

 

Die bisher der SCHIG zusätzlich zugedachte Maklerfunktion für freie Zugtrassen kam in der

Praxis nicht zur Geltung; dementsprechend hat der Gesetzgeber in diesem Punkt nur der

praktischen Erfahrung entsprochen.

 

Zu Frage 6:

Die Vergabe von Zugtrassen war vorn Gesetzgeber nie als Aufgabe der SCHIG, die eine

Finanzierungsgesellschaft ist, zugeordnet worden. Eine solche Funktion konnte ihr daher auch

gar nicht aus der Hand genommen werden. Im Rahmen des Schienenverkehrsmarkt - Regulie -

rungsgesetzes wurde vielmehr die mit der Finanzierungsfunktion zusammenhängende Aufgabe

der Mitwirkung an PPP - Modellen der SCHIG zugeordnet.

Zu Frage 7:

Für den Bereich des Marktzugangs im Schienenverkehr wird nicht nur eine rechnerische

Trennung zwischen Infrastruktur und Verkehr verlangt, sondern auch eine getrennte Organisa -

tion der Unternehmensbereiche. Dies gilt im übrigen sowohl für die ÖBB als auch für alle

anderen Eisenbahnunternehmen.

Eine gesellschaftsrechtliche Spaltung halte ich aus der in der Antwort zu Frage 3 gegebenen

Begründung nicht für zweckmäßig und notwendig.

 

Zu den Fragen 8 und 9:

Zur konkreten Fragestellung ist zu bemerken, daß sich nach Auskunft der ÖBB das Entgelt für

die Beförderung eines Güterzuges aus den Beförderungspreisen der einzelnen Sendungen des

Zuges ergibt, wobei die Beförderungspreise jeweils von mehreren Bestimmungsfaktoren

abhängen. Die Frage nach dem für einen Zug erzielbaren Gewinn, und damit die Prämisse der

Fragestellung, läßt sich daher nicht generalisiert behandeln.

 

Grundsätzlich sei in dem Zusammenhang aber festgehalten, daß der Drittzugang auf eine

zusätzliche Nutzung der Schieneninfrastruktur, d.h. auf eine Zunahme des Schienenverkehrs,

abzielt. Erste Erfahrungen bei den Güterfreeways haben auch solche zusätzlichen Trassen -

möglichkeiten aufgezeigt.

 

Zu den Fragen 10 und 11:

Mit dem Zugang zur Schieneninfrastruktur selbst ist die Zuweisung einer Zugtrasse und die

Benützung der benötigten Infrastruktureinrichtungen verbunden. Darüberhinaus gibt es eine

Reihe von - nicht in den Infrastrukturbereich fallenden - sonstigen Leistungen, welche Zu -

gangswerber zusätzlich einkaufen. Im Schienenverkehrsmarkt - Regulierungsgesetz ist hiefür

eine Regelung, die sich am sogenannten Mindestzugangspaket gemäß Kommissionsvorschlag

orientiert, geschaffen worden. Darin sind insbesondere die Personalausbildungseinrichtungen,

die Kombiverkehrsterminals, die Traktionsenergie und die Kommunikations - und Informations -

systeme genannt.

 

Die Einrichtung des Regulators mit umfassenden Aufsichts - und Eingriffsrechten, sowohl im

Beschwerdefall als auch von amtswegen, alleine sollte Diskriminierungen vorbeugen. Dar -

überhinaus wird die konkrete Untersuchung möglicher Diskriminierungen im Rahmen der

Marktbeobachtung eine der dem Regulator zufallenden Aufgaben sein.

 

Zu den Fragen 12 bis 15:

Als präventive Aufgaben vorgesehen sind die Marktbeobachtung, die Überwachung der

Bereitstellungs - und Mitteilungspflichten der Eisenbahnunternehmen, die Stellungnahme zu

Standardsicherheitsbescheinigungen und die Genehmigung der allgemeinen Geschäftsbedin -

gungen.

 

Reagieren soll der Regulator auf konkretes Vorbringen bei Beschwerden bezüglich Sicherheits -

bescheinigungen, Beschwerden bezüglich Angemessenheit von Anzahlungen, bei Beschwerde -

fällen in den Bereichen Zugangsrechte, Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen und Anlagen

sowie Anschluß und Mitbenützung; darüberhinaus ganz generell im Rahmen der Wettbewerbs -

aufsicht durch Untersagen diskriminierenden Verhaltens bzw. Auferlegen nichtdiskriminieren -

den Verhaltens, und nötigenfalls auch durch Verfügen erforderlicher Zwangsmaßnahmen.

 

Zu den Fragen 16 und 17:

Bezüglich der Frage einer strikten getrennten Organisation für den Bereich der Trassenvergabe

gibt es bei den Verhandlungen im Verkehrsministerrat in Brüssel nachwievor unterschiedliche

Meinungen. Ob das Infrastrukturpaket noch heuer beschlossen werden kann, und mit welchen

konkreten Inhalten, aus denen sich dann mögliche Auswirkungen ergeben, läßt sich zur Zeit

noch nicht abschätzen.

 

Zu Frage 18:

Der innerösterreichische Eisenbahnpersonenverkehr ist weder nach der bisher geltenden noch

nach der im Rahmen des Schienenverkehrsmarkt - Regulierungsgesetzes neu formulierten

Zugangsregelung des Eisenbahngesetzes ausgenommen.

 

Zu Frage 19:

Abgesehen davon, daß die ökonomischen und technischen Voraussetzungen am

Telekommunikations - und Schienenverkehrsmarkt nicht die gleichen sind, ist darauf hin -

zuweisen, daß das Schienenverkehrsmarkt - Regulierungsgesetz genauso wie das Telekommuni -

kationsgesetz die Bestimmung zur Förderung des Eintritts neuer Unternehmen enthält, und es

enthält ebenfalls Bestimmungen gegen einen allfälligen Mißbrauch durch marktbeherrschende

Unternehmen.

 

Zu den Fragen 20 und 21:

Es trifft nicht zu, daß ein Teil der im neuen Schienenverkehrsmarkt - Regulierungsgesetz

vorgesehenen Tätigkeiten des Regulators bisher in den gesetzlichen Aufgabenbereich der

SCHIG fiel. Eine gesetzliche Regelung für den Regulator mit dem entsprechenden Zeitaufwand

für ein Gesetzesvorhaben war daher jedenfalls nötig, und auch die Ausstattung für die Ein -

richtung eines Regulators.

 

Die bereits in der Antwort zu den Fragen 12 bis 15 dargestellten gesetzlichen Aufgabende -

finitionen unterscheiden die neue Regulierungsfunktion des Regulators von bisherigen der

Finanzierungsfunktion der SCHIG.

 

Zu den Fragen 22 und 23:

Die Ausschreibungsmöglichkeit für ÖBB - Strecken, auf denen die ÖBB den Personen - und/oder

Güterverkehr nicht mehr betreiben wollen, ist unabhängig davon, ob es sich bei den betreffen -

den Strecken um solche des A - , B - oder C - Netzes handelt. Es gilt grundsätzlich, daß überall

dort, wo die ÖBB einen Verkehr aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr betreiben wollen, die

Nutzung der betreffenden Infrastruktur durch Dritte auf Grund des Eisenbahngesetzes möglich

ist, wobei ein möglicher Anwärter für einen solchen Nachfolgeverkehr genauso wie die ÖBB

nur ein Benützungsentgelt für die Infrastrukturnutzung zu bezahlen hätte. Voraussetzung für die

Übernahme des Personen - und/oder Güterverkehrs durch einen Dritten ist in jedem Fall, daß

dieser eine Eisenbahnverkehrskonzession erwirbt, wofür er alle im Eisenbahngesetz dafür

genannten Voraussetzungen erfüllen muß.