628/AB

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 763/J betreffend Befreiung von behinderten AutobahnbenutzerInnen von der Mautgebühr, welche die Abgeordneten Haidlmayr, Freun­dinnen und Freunde am 13.6.1996 an mich richteten und aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigelegt ist, stelle ich fest:

 

.Antwort zu Punkt 1 der Anfrage

 

Im Bundesstraßenfinanzierungsgesetz gibt es eine Bestimmung, die es ermöglicht, Ausnahmeregelungen von der Autobahnmaut für be­hinderte Personen zu erlassen.

 

Es ist vorgesehen, die genauen Bestimmungen in Form einer Ver­ordnung zu erlassen.  Diese Verordnung wird derzeit erarbeitet, wobei auch Gespräche mit Behindertenverbänden über die genaue Formulierung vorgesehen sind.  Vor Einführung der Autobahnvingette

 

wird die Öffentlichkeit ausführlich über diese Bestimmungen in­formiert werden.

 

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Eine Zweckbindung von Einnahmen aus Mautgebühren für andere Zwecke als den Straßenbau ist im Bundesstraßenfinanzierungsgesetz nicht vorgesehen, daher ist eine derartige Mittelumschichtung gesetzlich nicht gedeckt.