6280/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6623/J - NR/1999, betreffend Beschränkungen
für Gefahrgutfahrzeuge beim Befahren von Autobahntunneln mit Gegenverkehr, die die Ab -
geordneten Haigermoser, Böhacker und Kollegen am 15. Juli 1999 an mich gerichtet haben,
beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Zu Frage 1:
Aus der Formulierung der Frage geht zunächst nicht hervor, welcher Vergleich gezogen wer -
den soll, also, womit die gegenständlichen Verordnungen verglichen werden sollen; es darf
daher angenommen werden, dass die Verordnung mit dem von den unterzeichneten Abge -
ordneten aufgestellten Vorschlag, Anbringung einer gut sichtbaren orangefarbenen Blink -
oder Drehleuchte, am Heck befestigte, gut sichtbare Tafel und Einholung einer Durchfahrts -
genehmigung, verglichen werden soll:
Dazu möchte ich festhalten, dass jene Verordnung des Bundesministeriums für Wissenschaft
und Verkehr, mit der Bedingungen für den Transport von gefährlichen Gütern durch Auto -
bahntunnel mit Gegenverkehr aufgestellt worden waren, ohnedies zwei der vorgeschlagenen
Elemente enthält: Die Fahrzeuge müssen zumindest eine orangefarbene Drehleuchte einge -
schaltet haben und sich (genauer gesagt: ihre Ladung) bei der Tunnelwarte anmelden, um von
dieser eine Durchfahrtsgenehmigung zu
erhalten. Die Aufschrift "Achtung Gefahrgut“ wäre
aus einem etwas größeren Abstand wohl nicht mehr gut zu lesen, statt dessen muss ein Fahr -
zeug, das unter das ADR fallende Ladung transportiert, mit orangefarbener Tafel ausgestattet
sein, auf der die Klasse des beförderten Gefahrgutes durch eine Zahl symbolisiert wird; zu -
mindest die orangefarbene Tafel ist auch aus größerer Entfernung gut sichtbar.
Die Bedingung, dass ein Begleitfahrzeug hinterherzufahren hat, hat ebenfalls eine verkehrs -
sicherheitsmaßig wichtige Funktion, nämlich jene, dass dem Fahrer des Begleitfahrzeuges
früher als dem Lenker des LKW etwaige Unregelmaßigkeiten am LKW auffallen, auf die er
dann schnell reagieren kann, etwa dadurch, dass er den Abstand zu dem vor ihm fahrenden
LKW vergrößert und so einen „Polster“ Zwischen dem LKW und den dem Begleitfahrzeug
nachfolgenden Fahrzeugen schafft. Auf diese Art und Weise kann, was im Mont Blanc - Tun -
nel geschehen ist, in einem österreichischen Autobahntunnel zumindest mit weit weniger
tragischen Folgen geschehen oder sogar ganz vermieden werden.
Zu Frage 2:
Das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr hat in Werken, wie z.B. dem Grazer
Eurostar - Werk nachgefragt, wo ausgesagt wurde, man hätte mit der Novelle zur Ferienreise -
verordnung keine Schwierigkeiten.
Zu Frage 3:
Nach den vorliegenden Informationen ist nicht zu befürchten, dass es durch die Novelle zur
Ferienreiseverordnung zu relevanten Engpässen bei der Versorgung der Tankstellen kommt.
Zu Frage 4:
Diese Frage gehört in den Bereich „Straßenerhaltung“ und fällt daher nicht in meinen Kom -
petenzbereich.
Zu Frage 5 und 6:
Im Gegenteil: Es wäre dies eine Möglichkeit, neue Arbeitskräfte einzustellen und damit neue
Arbeitsplätze zu schaffen.
Wie in Erfahrung gebracht werden konnte, hat die per Verordnung geschaffene Notwendig -
keit, mit Begleitfahrzeug durch Autobahntunnel mit Gegenverkehr fahren zu müssen, sogar
eine neue Branche ins Leben gerufen und somit neue Arbeitsplätze geschaffen.
Zu Frage 7:
Genaugenommen wurde dieses Fahrverbot für die sommerliche Reisezeit, das heißt, vom 15.
Juni bis zum 15. September erlassen, und zwar, damit man auf den Hauptreiserouten eine
Entflechtung der Touristenströme und jener Fahrzeuge, die gefährliche Güter transportieren,
erreicht: Ein Unfall, in den einerseits (womöglich mehrere) PKW und andererseits Fahrzeuge
mit gefährlichen Gütern verwickelt wären, kann ähnlich schwerwiegende Folgen wie jener im
Tauerntunnel haben.
Zu Frage 8:
Hier ist zunächst darauf zu verweisen, dass sich diese Anfrage auf zwei Verordnungen be -
zieht und diese - ohne sie in den jeweiligen Fragen beim Namen zu nennen - ständig ver -
mengt: Erlassen wurde eine Verordnung, mit der Gefahrguttransporten für die Durchfahrt
durch Autobahntunnel mit Gegenverkehr gewisse Bedingungen auferlegt wurden (angespro -
chen etwa im dritten Absatz der Einleitung, sowie - indirekt - in Frage 1) sowie eine Novelle
zur Ferienreiseverordnung, mit der das - in Frage 7 angesprochene - Fahrverbot für Gefahr -
guttransporte an Freitagen ab 8.00 Uhr in den Monaten Juni, Juli, August und September
erlassen worden war.
Beide Verordnungen wurden ausschließlich zur Hebung der Verkehrssicherheit erlassen, und
nicht um irgendjemanden zu benachteiligen: Die Verordnung, mit der Gefahrguttransporten
Bedingungen für die Durchfahrt durch einröhrige Straßentunnel auferlegt worden waren,
dient der Sicherheit aller Tunnelbenützer und die Novelle zur Ferienreiseverordnung hat das
Ziel, die Vermischung des dichten sommerlichen Reiseverkehrs mit Gefahrguttransporten
zwecks Hintanhaltung schwerer Unfälle wie
jener im Tauerntunnel zu verhindern.
Das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr hat vor Erlassung der Novelle zur
Ferienreiseverordnung bei den Logistikabteilungen mehrerer österreichischer Produktions -
firmen Erkundigungen eingezogen, die ergeben haben, dass die Versorgung durch die gegen -
ständliche Verordnungsnovelle überhaupt nicht gefährdet ist.
Zu den Fragen 9 und 10:
Mit jener Verordnung, die die Durchfahrt von Gefahrguttransporten durch einröhrige Auto -
bahntunnel regelt, wurden diesen Transporten folgende Bedingungen vorgeschrieben:
* Einschalten der orangefarbenen Drehleuchte
* Anmeldung
* Begleitpflicht.
Diese Bedingungen wurden von verkehrstechnischen Amtssachverständigen in den Bundes -
ländern befürwortet und als im Sinne der Hebung der Verkehrssicherheit auf diesen Straßen -
stücken unbedingt erforderlich eingestuft.
In diesen Bedingungen sind zwei Teilaspekte des Vorschlages aus der Anfrage verwirklicht.
Die Gründe, die gegen Schilder mit der Aufschrift „Achtung Gefahrengut“ sprechen, wurden
in der Beantwortung zu Frage 1 dargelegt.