6293/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Martina GREDLER, Partnerinnen und Partner
haben am 13. Juli 1999 unter der Nr. 6579/J - NR/1999 an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend Absprachen und Nichtberücksichtigung von Frauen
bei der Nachbesetzung österreichischer Botschaften und Generalkonsulate gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Gemäß Artikel 214 Absatz 2 EGV haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Union im
Einvernehmen mit dem designierten Präsidenten der Europäischen Kommission die
Persönlichkeiten zu benennen, die sie zu Mitgliedern der Kommission zu ernennen
beabsichtigen. Gemäß Artikel 23 c Abs. 1 und 2 B - VG obliegt die österreichische
Mitwirkung an diesem Verfahren der Bundesregierung, wobei sie den Hauptausschuß des
Nationalrates und den Bundespräsidenten über die beabsichtigte Entscheidung zu
unterrichten und das Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates
herzustellen hat. Schließlich hat die Bundesregierung gemäß Artikel 23 c Abs. 5 B - VG
auch den Bundesrat über die namhaft gemachte Person zu unterrichten.
Hinsichtlich der Nominierung von Herrn Dr. Franz Fischler für die Funktion des
österreichischen Mitglieds der Europäischen Kommission wurde das innerstaatliche
Verfahren entsprechend diesen europa - und
verfassungsrechtlichen Bestimmungen
durchgeführt. Im Einklang mit der Erklärung Nr. 32 zur Schlußakte zum Vertrag von
Amsterdam, die dem Kommissionspräsidenten sowohl bei der Zuweisung der Aufgaben
innerhalb des Kollegiums als auch bei jeder Neuordnung der Aufgaben während der
Amtszeit der Kommission einen großen Ermessensspielraum einräumt, und nach
Rücksprache mit dem designierten Kommissionspräsidenten Romano Prodi wurde hierbei
von der Bundesregierung der Erwartung Ausdruck verliehen, daß dem benannten
österreichischen Mitglied der Tätigkeitsbereich Landwirtschaft übertragen werden wird.
Nach der Beschlußfassung durch die Bundesregierung am 6. Juli 1999 hat der
Hauptausschuß des Nationalrates - entsprechend dem gemeinsamen Antrag des
Bundeskanzlers und des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten am 7. Juli
1999 seine Zustimmung zur „Nominierung des österreichischen Mitglieds in der
Europäischen Kommission Dr. Franz Fischler für die laufende und kommende
Funktionsperiode“ erteilt. Weder im Antrag des Bundeskanzlers und des Bundesministers
für auswärtige Angelegenheiten noch in der Zustimmungsformel des Hauptausschusses
wurde die Nominierung von Dr. Franz Fischler mit einem bestimmten Aufgabenbereich
verbunden. Eine neuerliche Befassung des Hauptausschusses im Falle einer Änderung
des Portefeuilles des österreichischen Mitglieds in der Europäischen Kommission ist
daher nicht erforderlich.
Zu den Fragen 2 und 3:
Das Ernennungsverfahren nach dem Vertrag von Amsterdam für die Mitglieder der
Europäischen Kommission räumt dem designierten Präsidenten des Kommission ein
maßgebliches Mitspracherecht ein. Dementsprechend haben vor der Beschlußfassung
über die Nominierung des österreichischen Kandidaten mehrfach Kontakte mit dem
designierten Kommissionspräsidenten Romano Prodi stattgefunden. Selbstverständlich
fanden wie bei jeder derartigen Entscheidung der österreichischen Bundesregierung auch
wiederholt diesbezügliche Gespräche zwischen dem Bundeskanzler und dem
Bundesminister für auswärtige
Angelegenheiten statt.
Zu Frage 4:
Die mehrmalige Zurückstellung der Beschlußfassung der Bundesregierung betreffend die
Betrauung der vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten vorgeschlagenen
Bediensteten mit der Leitung der in den Fragen 7 bis 35 angeführten österreichischen
Auslandsvertretungen erfolgte jeweils über Wunsch des Herrn Bundeskanzlers.
Zu Frage 5:
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten weist in seinen Ausschreibungen
betreffend zu besetzende Leitungsfunktionen unter ausdrücklicher Anführung des § 43
Bundes - Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993 in der jeweils geltenden Fassung,
stets darauf hin, daß es bemüht ist, den Anteil an Frauen in Leitungsfunktionen zu
erhöhen und daher Frauen nachdrücklich zur Bewerbung um die ausgeschriebenem
Leitungsfunktion/en einlädt.
Zu Frage 6:
Ja.
Zu den Fragen 7 bis 32 und zur Frage 35:
Für die in diesen Fragen angesprochenen 27 Leitungsfunktionen lagen auch
Bewerbungen von zehn weiblichen Bediensteten vor. Davon wurden fünf mit der Leitung
einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland - nämlich mit der Leitung der
Botschaften in Bogota, Caracas und Havanna, der Außenstelle der Österreichischen
Botschaft Berlin in Bonn und des Generalkonsulats in Zürich - betraut. In einem
gesonderten Verfahren wurde überdies eine weitere Bedienstete zur Leiterin des
Österreichischen Kulturinstituts in Budapest bestellt, sodaß im Sommer 1999 insgesamt
sechs Frauen mit Leitungsfunktionen betraut worden sind.
Die anderen fünf Frauen, die sich um eine der in der vorliegenden Anfrage
angesprochenen Leitungsfunktionen beworben haben, sind von der zuständigen
Begutachtungskommission als hierfür geringer geeignet als der/die jeweils best -
gereihte/n männlichem Bewerber bewertet
worden, sodaß die im § 43 Bundes -
Gleichbehandlungsgesetz vorgesehene Bevorzugung von mit den bestgereihten
Bewerbern zumindest gleichgeeignet bewerteten Frauen beim beruflichen Aufstieg in
diesen Fällen nicht zum Tragen kommen konnte.
Die Auswertung der Bewerbungsgesuche, also die für die betreffende Reihung der
Bewerberinnen durch die Begutachtungskommission jeweils maßgeblich gewesenen
Gründe unterliegen gemäß § 14 Ausschreibungsgesetz 1989 der Vertraulichkeit.
Zu Frage 33:
Bei der Leitung österreichischer Honorar(general)Konsulate handelt es sich um
ehrenamtlich wahrzunehmende Funktionen, also nicht um Arbeitsplätze des öffentlichen
Dienstes, die deshalb nicht im Wege einer Ausschreibung, sondern aufgrund eines mit
einer am Sitz der betreffenden Honorarvertretungsbehörde im Ausland lebenden, für die
betreffende Funktion geeigneten Persönlichkeit geschlossenen Bestallungsvertrages
(siehe § 6 des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen
Dienstes - Statut, BGBl. I Nr. 129/1999) zu besetzen sind.
Zu Frage 34:
Die Funktion des Ständigen Vertreters der Republik Österreich bei der Donaukommission
in Budapest impliziert nicht die Leitung einer österreichischen Dienststelle. Sie erfordert
auch nicht die volle Normalarbeitskraft der damit betrauten Persönlichkeit, sondern läßt
sich mit einem Einsatz von erfahrungsgemäß rund 400 Stunden pro Jahr ordnungsgemäß
bewältigen. Diese Funktion macht sohin nicht die Einrichtung eines Arbeitsplatzes für
einen Bundesbediensteten (siehe die §§ 2 Abs. 2, 36 Abs. 1 und 137 BDG 1979)
notwendig und unterliegt deshalb nicht dem Ausschreibungsgesetz 1989. Aufgrund des
Ministerratsbeschlusses vom 6. Juli 1999 nimmt diese Funktion seit Anfang August d. J.
der bisherige Leiter des Sekretariats der Donaukommission, der in dieser Eigenschaft mit
Ablauf des 31. Juli 1999 in den Ruhestand
getreten ist, ehrenamtlich wahr.
Zu Frage 36:
Im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten wurden 1994 und 1996 jeweils
Frauenförderungspläne in Form ressortinterner Weisungen erlassen und im monatlich
herausgegebenen Amtsblatt „Weisungen und Mitteilungen für den Österreichischen
Auswärtigen Dienst“ verlautbart (WuM 59/1994 und WuM 172/1996). Ein weiterer, den
zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklungen angepasster Frauenförderungsplan wird in
den nächsten Wochen erlassen werden.
Im höheren auswärtigen Dienst (A1/A/a/v1) konnte der Anteil der Frauen im Vergleich
zum Stand während der Erstellung des Frauenförderungsplans 1996 (Stichtag 1. April
1996) von 22,83% inzwischen auf 24,90% (Stichtag 1. April 1999) erhöht werden. Das
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten führt diesen noch unter der
gesetzlichen Quote liegenden Anteil darauf zurück, daß sich bis vor einigen Jahren nur
wenige Akademikerinnen dem für die Aufnahme in den höheren auswärtigen Dienst
vorgeschriebenen Auswahlverfahren (siehe die Verordnung BGBl. Nr. 687/1977 bzw.
Nr. 120/1989) unterzogen haben und daher seinerzeit jeweils nur beträchtlich weniger als
40 % der freien Planstellen der betreffenden Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen (A,
A 1 ‚ I/a und v1) mit Frauen besetzt werden konnte.
Im gehobenen auswärtigen Dienst (A2/B/b/v2) hat der Frauenanteil mit 39,77% die vom
Bundes - Gleichbehandlungsgesetz vorgesehene Quote von 40% fast schon erreicht.
Besonders erfreulich ist die Erhöhung des Anteils von Frauen in den Leitungspositionen
des auswärtigen Dienstes im In- und Ausland seit der Erlassung des Frauenförderungs -
planes 1996 von 11,81% auf 18,0%, also die Steigerung des Frauenanteils in Leitungs -
funktionen um über 50 % innerhalb von
knapp mehr als drei Jahren.
Zu Frage 37:
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten lädt bei allen Ausschreibungen
von Führungspositionen die Mitarbeiterinnen des Ressorts nachdrücklich ein, sich für
diese zu bewerben. Allerdings macht sich in diesem Zusammenhang der in der Antwort
zur Frage 36 näher dargelegte Umstand bemerkbar, daß in früheren Jahren sich nur
wenige Frauen um Aufnahme in den höheren auswärtigen Dienst bewarben und daher ihr
Anteil an den jetzt für Leitungsfunktionen in Frage kommenden Diensträngen des höheren
auswärtigen Dienstes (A1/A/a/v1) noch unter 40 % liegt.
In seinem Bemühen um Hebung der Frauenquote in Leitungspositionen ermutigt das
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten bei seinen Informationsver -
anstaltungen über den auswärtigen Dienst ganz besonders Frauen, an dem für die
Aufnahme vorgeschriebenen Auswahlverfahren für den höheren auswärtigen Dienst
teilzunehmen. Das erfreuliche Resultat dieser Anstrengungen illustriert sehr gut der
aktuelle Frauenanteil an den Vertragsbediensteten im höheren auswärtigen Dienst, der
am 1. April 1999 bereits 33,87% betrug.
Diese positive Entwicklung im Bereich der Neuaufnahmen wird sich aber
verständlicherweise erst längerfristig bei der Besetzung von Leitungspositionen auswirken
können.