6293/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Martina GREDLER, Partnerinnen und Partner

haben am 13. Juli 1999 unter der Nr. 6579/J - NR/1999 an mich eine schriftliche

parlamentarische Anfrage betreffend Absprachen und Nichtberücksichtigung von Frauen

bei der Nachbesetzung österreichischer Botschaften und Generalkonsulate gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

 

Gemäß Artikel 214 Absatz 2 EGV haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Union im

Einvernehmen mit dem designierten Präsidenten der Europäischen Kommission die

Persönlichkeiten zu benennen, die sie zu Mitgliedern der Kommission zu ernennen

beabsichtigen. Gemäß Artikel 23 c Abs. 1 und 2 B - VG obliegt die österreichische

Mitwirkung an diesem Verfahren der Bundesregierung, wobei sie den Hauptausschuß des

Nationalrates und den Bundespräsidenten über die beabsichtigte Entscheidung zu

unterrichten und das Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates

herzustellen hat. Schließlich hat die Bundesregierung gemäß Artikel 23 c Abs. 5 B - VG

auch den Bundesrat über die namhaft gemachte Person zu unterrichten.

 

Hinsichtlich der Nominierung von Herrn Dr. Franz Fischler für die Funktion des

österreichischen Mitglieds der Europäischen Kommission wurde das innerstaatliche

Verfahren entsprechend diesen europa - und verfassungsrechtlichen Bestimmungen

durchgeführt. Im Einklang mit der Erklärung Nr. 32 zur Schlußakte zum Vertrag von

Amsterdam, die dem Kommissionspräsidenten sowohl bei der Zuweisung der Aufgaben

innerhalb des Kollegiums als auch bei jeder Neuordnung der Aufgaben während der

Amtszeit der Kommission einen großen Ermessensspielraum einräumt, und nach

Rücksprache mit dem designierten Kommissionspräsidenten Romano Prodi wurde hierbei

von der Bundesregierung der Erwartung Ausdruck verliehen, daß dem benannten

österreichischen Mitglied der Tätigkeitsbereich Landwirtschaft übertragen werden wird.

 

Nach der Beschlußfassung durch die Bundesregierung am 6. Juli 1999 hat der

Hauptausschuß des Nationalrates - entsprechend dem gemeinsamen Antrag des

Bundeskanzlers und des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten am 7. Juli

1999 seine Zustimmung zur „Nominierung des österreichischen Mitglieds in der

Europäischen Kommission Dr. Franz Fischler für die laufende und kommende

Funktionsperiode“ erteilt. Weder im Antrag des Bundeskanzlers und des Bundesministers

für auswärtige Angelegenheiten noch in der Zustimmungsformel des Hauptausschusses

wurde die Nominierung von Dr. Franz Fischler mit einem bestimmten Aufgabenbereich

verbunden. Eine neuerliche Befassung des Hauptausschusses im Falle einer Änderung

des Portefeuilles des österreichischen Mitglieds in der Europäischen Kommission ist

daher nicht erforderlich.

 

Zu den Fragen 2 und 3:

 

Das Ernennungsverfahren nach dem Vertrag von Amsterdam für die Mitglieder der

Europäischen Kommission räumt dem designierten Präsidenten des Kommission ein

maßgebliches Mitspracherecht ein. Dementsprechend haben vor der Beschlußfassung

über die Nominierung des österreichischen Kandidaten mehrfach Kontakte mit dem

designierten Kommissionspräsidenten Romano Prodi stattgefunden. Selbstverständlich

fanden wie bei jeder derartigen Entscheidung der österreichischen Bundesregierung auch

wiederholt diesbezügliche Gespräche zwischen dem Bundeskanzler und dem

Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten statt.

Zu Frage 4:

 

Die mehrmalige Zurückstellung der Beschlußfassung der Bundesregierung betreffend die

Betrauung der vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten vorgeschlagenen

Bediensteten mit der Leitung der in den Fragen 7 bis 35 angeführten österreichischen

Auslandsvertretungen erfolgte jeweils über Wunsch des Herrn Bundeskanzlers.

 

Zu Frage 5:

 

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten weist in seinen Ausschreibungen

betreffend zu besetzende Leitungsfunktionen unter ausdrücklicher Anführung des § 43

Bundes - Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993 in der jeweils geltenden Fassung,

stets darauf hin, daß es bemüht ist, den Anteil an Frauen in Leitungsfunktionen zu

erhöhen und daher Frauen nachdrücklich zur Bewerbung um die ausgeschriebenem

Leitungsfunktion/en einlädt.

 

Zu Frage 6:

 

Ja.

 

Zu den Fragen 7 bis 32 und zur Frage 35:

 

Für die in diesen Fragen angesprochenen 27 Leitungsfunktionen lagen auch

Bewerbungen von zehn weiblichen Bediensteten vor. Davon wurden fünf mit der Leitung

einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland - nämlich mit der Leitung der

Botschaften in Bogota, Caracas und Havanna, der Außenstelle der Österreichischen

Botschaft Berlin in Bonn und des Generalkonsulats in Zürich - betraut. In einem

gesonderten Verfahren wurde überdies eine weitere Bedienstete zur Leiterin des

Österreichischen Kulturinstituts in Budapest bestellt, sodaß im Sommer 1999 insgesamt

sechs Frauen mit Leitungsfunktionen betraut worden sind.

 

Die anderen fünf Frauen, die sich um eine der in der vorliegenden Anfrage

angesprochenen Leitungsfunktionen beworben haben, sind von der zuständigen

Begutachtungskommission als hierfür geringer geeignet als der/die jeweils best -

gereihte/n männlichem Bewerber bewertet worden, sodaß die im § 43 Bundes -

Gleichbehandlungsgesetz vorgesehene Bevorzugung von mit den bestgereihten

Bewerbern zumindest gleichgeeignet bewerteten Frauen beim beruflichen Aufstieg in

diesen Fällen nicht zum Tragen kommen konnte.

 

Die Auswertung der Bewerbungsgesuche, also die für die betreffende Reihung der

Bewerberinnen durch die Begutachtungskommission jeweils maßgeblich gewesenen

Gründe unterliegen gemäß § 14 Ausschreibungsgesetz 1989 der Vertraulichkeit.

 

Zu Frage 33:

 

Bei der Leitung österreichischer Honorar(general)Konsulate handelt es sich um

ehrenamtlich wahrzunehmende Funktionen, also nicht um Arbeitsplätze des öffentlichen

Dienstes, die deshalb nicht im Wege einer Ausschreibung, sondern aufgrund eines mit

einer am Sitz der betreffenden Honorarvertretungsbehörde im Ausland lebenden, für die

betreffende Funktion geeigneten Persönlichkeit geschlossenen Bestallungsvertrages

(siehe § 6 des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen

Dienstes - Statut, BGBl. I Nr. 129/1999) zu besetzen sind.

 

Zu Frage 34:

 

Die Funktion des Ständigen Vertreters der Republik Österreich bei der Donaukommission

in Budapest impliziert nicht die Leitung einer österreichischen Dienststelle. Sie erfordert

auch nicht die volle Normalarbeitskraft der damit betrauten Persönlichkeit, sondern läßt

sich mit einem Einsatz von erfahrungsgemäß rund 400 Stunden pro Jahr ordnungsgemäß

bewältigen. Diese Funktion macht sohin nicht die Einrichtung eines Arbeitsplatzes für

einen Bundesbediensteten (siehe die §§ 2 Abs. 2, 36 Abs. 1 und 137 BDG 1979)

notwendig und unterliegt deshalb nicht dem Ausschreibungsgesetz 1989. Aufgrund des

Ministerratsbeschlusses vom 6. Juli 1999 nimmt diese Funktion seit Anfang August d. J.

der bisherige Leiter des Sekretariats der Donaukommission, der in dieser Eigenschaft mit

Ablauf des 31. Juli 1999 in den Ruhestand getreten ist, ehrenamtlich wahr.

Zu Frage 36:

 

Im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten wurden 1994 und 1996 jeweils

Frauenförderungspläne in Form ressortinterner Weisungen erlassen und im monatlich

herausgegebenen Amtsblatt „Weisungen und Mitteilungen für den Österreichischen

Auswärtigen Dienst“ verlautbart (WuM 59/1994 und WuM 172/1996). Ein weiterer, den

zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklungen angepasster Frauenförderungsplan wird in

den nächsten Wochen erlassen werden.

 

Im höheren auswärtigen Dienst (A1/A/a/v1) konnte der Anteil der Frauen im Vergleich

zum Stand während der Erstellung des Frauenförderungsplans 1996 (Stichtag 1. April

1996) von 22,83% inzwischen auf 24,90% (Stichtag 1. April 1999) erhöht werden. Das

Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten führt diesen noch unter der

gesetzlichen Quote liegenden Anteil darauf zurück, daß sich bis vor einigen Jahren nur

wenige Akademikerinnen dem für die Aufnahme in den höheren auswärtigen Dienst

vorgeschriebenen Auswahlverfahren (siehe die Verordnung BGBl. Nr. 687/1977 bzw.

Nr. 120/1989) unterzogen haben und daher seinerzeit jeweils nur beträchtlich weniger als

40 % der freien Planstellen der betreffenden Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen (A,

A 1 ‚ I/a und v1) mit Frauen besetzt werden konnte.

 

Im gehobenen auswärtigen Dienst (A2/B/b/v2) hat der Frauenanteil mit 39,77% die vom

Bundes - Gleichbehandlungsgesetz vorgesehene Quote von 40% fast schon erreicht.

 

Besonders erfreulich ist die Erhöhung des Anteils von Frauen in den Leitungspositionen

des auswärtigen Dienstes im In- und Ausland seit der Erlassung des Frauenförderungs -

planes 1996 von 11,81% auf 18,0%, also die Steigerung des Frauenanteils in Leitungs -

funktionen um über 50 % innerhalb von knapp mehr als drei Jahren.

Zu Frage 37:

 

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten lädt bei allen Ausschreibungen

von Führungspositionen die Mitarbeiterinnen des Ressorts nachdrücklich ein, sich für

diese zu bewerben. Allerdings macht sich in diesem Zusammenhang der in der Antwort

zur Frage 36 näher dargelegte Umstand bemerkbar, daß in früheren Jahren sich nur

wenige Frauen um Aufnahme in den höheren auswärtigen Dienst bewarben und daher ihr

Anteil an den jetzt für Leitungsfunktionen in Frage kommenden Diensträngen des höheren

auswärtigen Dienstes (A1/A/a/v1) noch unter 40 % liegt.

 

In seinem Bemühen um Hebung der Frauenquote in Leitungspositionen ermutigt das

Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten bei seinen Informationsver -

anstaltungen über den auswärtigen Dienst ganz besonders Frauen, an dem für die

Aufnahme vorgeschriebenen Auswahlverfahren für den höheren auswärtigen Dienst

teilzunehmen. Das erfreuliche Resultat dieser Anstrengungen illustriert sehr gut der

aktuelle Frauenanteil an den Vertragsbediensteten im höheren auswärtigen Dienst, der

am 1. April 1999 bereits 33,87% betrug.

 

Diese positive Entwicklung im Bereich der Neuaufnahmen wird sich aber

verständlicherweise erst längerfristig bei der Besetzung von Leitungspositionen auswirken

können.