6297/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 6575/J betreffend

Strompreisimporte, welche die Abgeordneten Moser, Freundinnen und Freunde am 13. Juli

1999 an mich richteten, stelle ich fest:

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 3 der Anfrage:

 

Es wurden bisher 21 Anzeigen gemäß § 13 ElWOG von Unternehmen eingebracht.

 

Gemäß § 13 Abs. 2 ElWOG hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten den

Abschluß eines Stromlieferungsvertrages innerhalb von einem Monat ab Einlangen der

Anzeige dann bescheidmäßig zu untersagen, wenn die Beurteilungskriterien der Z.1 bis 4

nicht erfüllt sind, oder die Anzeige gemäß § 13 Abs. 3 ElWOG zurückzuweisen, wenn nicht

alle für die Beurteilung der Zulässigkeit des Stromlieferungsvertrages erforderlichen

Unterlagen auch nicht nach Aufforderung zur Ergänzung und Nachreichung -

beigeschlossen wurden. Bei Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 13 Abs.2

Z.1 bis 4 ElWOG ist eine ausdrückliche Genehmigung nicht vorgesehen.

 

In den, den Anzeigen zugrundeliegenden Stromlieferungsverträgen wurden - mit einer

Ausnahme, bei der die elektrische Energie aus zwei Gasturbinenanlagen bezogen wurde - die

Bezugsquellen vertraglich auf in einem Drittstaat situierte Wasserkraftwerke und auf

Lieferungen aus EU - Mitgliedstaaten eingeschränkt. Den Verfahren wurden jeweils ein

technischer und ein elektrizitätswirtschaftlicher Sachverständiger beigezogen, die auf Grund

der von den anzeigenden Unternehmen vorgelegten Unterlagen ihre Gutachten erstellt haben.

 

Soweit auf Grund der eingebrachten Anzeigen Gegenstand des Vertrages die Lieferung

elektrischer Energie

 

a) aus anderen EU - Mitgliedstaaten erfolgt, war eine Beurteilung nicht zulässig;

b) aus Wasserkraftwerken von Drittstaaten erfolgt, haben diese dem Stand der Technik

    entsprochen und

c) aus sonstigen Kraftwerken (Gasturbinenanlagen, keine Anlagen zur Erzeugung

    elektrischer Energie durch Kernspaltung) erfolgt, haben diese ebenfalls dem Stand der

    Technik entsprochen.

 

Insgesamt wurden in den Gutachten der Amtssachverständigen die Kriterien der § 13 Abs. 2

Z.1 bis 4 EIWOG als erfüllt begutachtet.

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

Unter dem einleitend vermerkten Beschluß des Nationalrates ist offensichtlich die

Entschließung des Nationalrates vom 19. Mai 1999 betreffend Fortsetzung der

österreichischen Anti - Atom - Politik zur Erzielung eines Baustopps des KKW Temelin,

E 178 - NR/XX.CP, gemeint, welche in Punkt 2 lautet wie folgt:

„2. Die Bundesregierung wird ersucht, in Hinblick auf den gesamteuropäischen

Elektrizitätsmarkt alle erforderlichen Maßnahmen zu setzen, damit eine Verzerrung des

Marktes im Sinn der Kostenwahrheit durch „Dumping - Importe“ aus Drittstaaten unterbleibt.

Insbesondere wird der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ersucht, für

gesamteuropäische Zutrittsbeschränkungen in Analogie zu § 13 ElWOG einzutreten.“

 

Ich werde bei den weiteren Gesprächen über den Harmonisierungsbericht darauf drängen,

diese Komponente der Kostenwahrheit zu verankern. Dies im Licht der Überlegungen, wie

sie auch dem § 13 des ElWOG zugrunde liegen.

 

Dieser Harmonisierungsbericht wird von der Europäischen Kommission aufgrund Art. 25 der

Strombinnenmarkts - Richtlinie vorgelegt und bezieht sich auf den nicht mit dieser Richtlinie

zusammenhängenden Harmonisierungsbedarf wie z.B. Besteuerung und Umweltvorschriften,

aber auch auf eine Harmonisierung der Rahmenbedingungen im Elektrizitätsbereich selbst.

Näheres kann meiner Beantwortung der schriftl. parl. Anfrage Nr. 4795/J vom 3. September

1998 entnommen werden.

 

Eine Genehmigung für Stromimporte im Rahmen des zwischen EU - Mitgliedsstaaten

herrschenden Warenaustausches ist aus rechtlichen Gründen - ich verweise hier auf Art. 28

und 29 EG -  nicht möglich, da dort ein „Verbot mengenmäßiger Beschränkungen zwischen

Mitgliedsstaaten sowie Maßnahmen gleicher Wirkung“ festgeschrieben ist.

Im Übrigen ist diese hier skizzierte Vorgangsweise auch Bestandteil des 4. Punktes des

Aktionsplanes „Österreichische Anti - Atom - Politik im europäischen Zusammenhang“ mit der

Überschrift ,,Elektrizitätsbinnenmarkt“.

 

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

Dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten wurden bis Mitte August 1999

keine Verträge gemäß § 14 ElWOG gemeldet.

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

 

Österreich ist durch seinen sehr hohen Anteil an inländischer Elektrizitätserzeugung nur zu

einem geringen Teil auf Stromimporte aus dem Ausland angewiesen. Die

Aufbringungssituation in Österreich ist durch einen hydrothermischen Verbund

gekennzeichnet, d.h. daß bei genügender Wasserführung der heimischen Flüsse die

erforderliche elektrische Energie zumeist aus Laufkraftwerken kommt, bei geringer

Wasserführung meist im Winter -  ergänzend aus thermischen bzw. Speicherkraftwerken

bereitgestellt wird. Üblicherweise wird dabei im Frühjahr (Schneeschmelze) und im Sommer

elektrische Energie aus österreichischen Wasserkraftwerken gegen solche aus ausländischen

thermischen Kraftwerken im Winter getauscht. Die Stromimporte erfolgen aus dem

jeweiligen Gesamtnetz des ausländischen Partners und können daher nicht einzelnen

Kraftwerkstypen zugeordnet werden. Der Abtausch elektrischer Energie mit dem Ausland

erfolgt zum beiderseitigen energie - und umweltpolitischen Nutzen.