6297/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 6575/J betreffend
Strompreisimporte, welche die Abgeordneten Moser, Freundinnen und Freunde am 13. Juli
1999 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 bis 3 der Anfrage:
Es wurden bisher 21 Anzeigen gemäß § 13 ElWOG von Unternehmen eingebracht.
Gemäß § 13 Abs. 2 ElWOG hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten den
Abschluß eines Stromlieferungsvertrages innerhalb von einem Monat ab Einlangen der
Anzeige dann bescheidmäßig zu untersagen, wenn die Beurteilungskriterien der Z.1 bis 4
nicht erfüllt sind, oder die Anzeige gemäß § 13 Abs. 3 ElWOG zurückzuweisen, wenn nicht
alle für die Beurteilung der Zulässigkeit des Stromlieferungsvertrages erforderlichen
Unterlagen auch nicht nach Aufforderung zur
Ergänzung und Nachreichung -
beigeschlossen wurden. Bei Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 13 Abs.2
Z.1 bis 4 ElWOG ist eine ausdrückliche Genehmigung nicht vorgesehen.
In den, den Anzeigen zugrundeliegenden Stromlieferungsverträgen wurden - mit einer
Ausnahme, bei der die elektrische Energie aus zwei Gasturbinenanlagen bezogen wurde - die
Bezugsquellen vertraglich auf in einem Drittstaat situierte Wasserkraftwerke und auf
Lieferungen aus EU - Mitgliedstaaten eingeschränkt. Den Verfahren wurden jeweils ein
technischer und ein elektrizitätswirtschaftlicher Sachverständiger beigezogen, die auf Grund
der von den anzeigenden Unternehmen vorgelegten Unterlagen ihre Gutachten erstellt haben.
Soweit auf Grund der eingebrachten Anzeigen Gegenstand des Vertrages die Lieferung
elektrischer Energie
a) aus anderen EU - Mitgliedstaaten erfolgt, war eine Beurteilung nicht zulässig;
b) aus Wasserkraftwerken von Drittstaaten erfolgt, haben diese dem Stand der Technik
entsprochen und
c) aus sonstigen Kraftwerken (Gasturbinenanlagen, keine Anlagen zur Erzeugung
elektrischer Energie durch Kernspaltung) erfolgt, haben diese ebenfalls dem Stand der
Technik entsprochen.
Insgesamt wurden in den Gutachten der Amtssachverständigen die Kriterien der § 13 Abs. 2
Z.1 bis 4 EIWOG als erfüllt begutachtet.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Unter dem einleitend vermerkten Beschluß des Nationalrates ist offensichtlich die
Entschließung des Nationalrates vom 19. Mai 1999 betreffend Fortsetzung der
österreichischen Anti - Atom - Politik zur Erzielung eines Baustopps des KKW Temelin,
E 178 - NR/XX.CP, gemeint, welche in Punkt 2
lautet wie folgt:
„2. Die Bundesregierung wird ersucht, in Hinblick auf den gesamteuropäischen
Elektrizitätsmarkt alle erforderlichen Maßnahmen zu setzen, damit eine Verzerrung des
Marktes im Sinn der Kostenwahrheit durch „Dumping - Importe“ aus Drittstaaten unterbleibt.
Insbesondere wird der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ersucht, für
gesamteuropäische Zutrittsbeschränkungen in Analogie zu § 13 ElWOG einzutreten.“
Ich werde bei den weiteren Gesprächen über den Harmonisierungsbericht darauf drängen,
diese Komponente der Kostenwahrheit zu verankern. Dies im Licht der Überlegungen, wie
sie auch dem § 13 des ElWOG zugrunde liegen.
Dieser Harmonisierungsbericht wird von der Europäischen Kommission aufgrund Art. 25 der
Strombinnenmarkts - Richtlinie vorgelegt und bezieht sich auf den nicht mit dieser Richtlinie
zusammenhängenden Harmonisierungsbedarf wie z.B. Besteuerung und Umweltvorschriften,
aber auch auf eine Harmonisierung der Rahmenbedingungen im Elektrizitätsbereich selbst.
Näheres kann meiner Beantwortung der schriftl. parl. Anfrage Nr. 4795/J vom 3. September
1998 entnommen werden.
Eine Genehmigung für Stromimporte im Rahmen des zwischen EU - Mitgliedsstaaten
herrschenden Warenaustausches ist aus rechtlichen Gründen - ich verweise hier auf Art. 28
und 29 EG - nicht möglich, da dort ein „Verbot mengenmäßiger Beschränkungen zwischen
Mitgliedsstaaten sowie Maßnahmen gleicher Wirkung“ festgeschrieben ist.
Im Übrigen ist diese hier skizzierte Vorgangsweise auch Bestandteil des 4. Punktes des
Aktionsplanes „Österreichische Anti - Atom - Politik im europäischen Zusammenhang“ mit der
Überschrift ,,Elektrizitätsbinnenmarkt“.
Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:
Dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten wurden bis Mitte August 1999
keine Verträge gemäß § 14
ElWOG gemeldet.
Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:
Österreich ist durch seinen sehr hohen Anteil an inländischer Elektrizitätserzeugung nur zu
einem geringen Teil auf Stromimporte aus dem Ausland angewiesen. Die
Aufbringungssituation in Österreich ist durch einen hydrothermischen Verbund
gekennzeichnet, d.h. daß bei genügender Wasserführung der heimischen Flüsse die
erforderliche elektrische Energie zumeist aus Laufkraftwerken kommt, bei geringer
Wasserführung meist im Winter - ergänzend aus thermischen bzw. Speicherkraftwerken
bereitgestellt wird. Üblicherweise wird dabei im Frühjahr (Schneeschmelze) und im Sommer
elektrische Energie aus österreichischen Wasserkraftwerken gegen solche aus ausländischen
thermischen Kraftwerken im Winter getauscht. Die Stromimporte erfolgen aus dem
jeweiligen Gesamtnetz des ausländischen Partners und können daher nicht einzelnen
Kraftwerkstypen zugeordnet werden. Der Abtausch elektrischer Energie mit dem Ausland
erfolgt zum beiderseitigen energie - und umweltpolitischen Nutzen.