63/AB

 

 

 

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie bei-

geschlossene - schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ing. Kurt

Gartlehner und Kollegen vom 31. Jänner 1996, Nr. 59/J, betreffend

rechtliche, organisatorische und finanzielle Fragen der geplanten

Mitwirkung der Österreichischen Bundesforste (ÖBF) an aktuellen

Nationalparkprojekten (insbesondere Nationalpark Kalkalpen) , beehre

ich mich folgendes mitzuteilen:

 

Zu Frage 1:

 

In Beantwortung der von Ihnen erwähnten schriftlichen parlamentari-

schen Anfrage der Abg.z.NR Mag. Gabriela Moser und Freunde vom

15. November 1995, Nr. 2085/J, habe ich darauf hingewiesen, daß

sich die den Österreichischen Bundesforsten (ÖBF) durch das Bundes-

forstegesetz zugewiesenen Aufgaben nicht in der Bewirtschaftung von

Wirtschaftswald erschöpfen. Gemäß § 2 Abs. 2 des ÖBF-Gesetzes 1977,

BGBl. Nr. 610, haben die ÖBF im Rahmen ihrer Wirtschaftsführung auf

ökologische und weitere überwirtschaftliche Zielsetzungen Bedacht

zu nehmen, wobei ausdrücklich die Mitwirkung an der Gestaltung von

Naturparks genannt ist.

 

Darüberhinaus steht einer ''Ausgliederung" potentieller ''National-

park-Flächen" der durch § 2 Abs. 4 leg.cit. normierte Auftrag ent-

gegen, daß zur Erfüllung der den ÖBF zugewiesenen Aufgaben der Be-

sitzstand zu erhalten ist. ies gilt ohne Zweifel auch für die ob-

genannten überwirtschaftlichen bzw. ökologischen Aufgaben der ÖBF,

da § 2 Abs. 4 ausdrücklich auf diese hinweist.

 

Der Teilnahme der ÖBF an Projekten des Vertragsnaturschutzes steht

das ÖBF-Gesetz in der derzeit geltenden Fassung somit nicht ent-

gegen. Mit dem Wirtschaftskörper ''ÖBF'' wurde ein Forstbetrieb ge-

schaffen, der seine Tätigkeit im Rahmen der Privatwirtschaftsver-

waltung des Bundes entfaltet. Bei ihrem Handeln bedienen sich die

Bundesforste somit der Rechtsformen, die auch den anderen Forstbe-

trieben zur Verfügung stehen und es kommen ihnen somit keinerlei

hoheitliche Befugnisse zu. Das heißt, daß sie z.B. im Bereich des

Vertragsnaturschutzes ebenso Partner sein können wie ein privater

Forstbetrieb.

 

Zu den von Ihnen angeführten Erläuterungen zur Regierungsvorlage

des geltenden Bundesforstegesetzes ist festzuhalten, daß unter

Betrachtung der Erläuterungen in ihrer Gesamtheit sich eindeutig

ergibt, daß nur jene Liegenschaften nicht unter die Bestimmungen

des ÖBF-Gesetzes fallen, die überwiegend anderen - nämlich wald-

fremden - Zwecken dienen. Als Beispiele hiefür werden insbesondere

genannt : militärische Zweckbestimmung , Betrieb oder Schutz von Ei-

senbahnen, Zwecke des Bundesstraßenbaues oder Bundeshochbaues . Eine

damit vergleichbare waldfremde Zweckbestimmung ist bei Waldflächen

eines Nationalparks durch die Nutzungsunterlassung allein nicht ge-

geben.

 

Aus den angeführten Gründen scheint daher ein Handlungsbedarf im

legistischen Bereich nicht gegeben.

 

 

Zu Frage 2 :

 

Eine Veränderung der Organisation der Bundesforste im Hinblick auf

die angestrebte Übernahme von neuen Aufgaben in Nationalparkverwal-

tungen ist nicht erfolgt . Solche Veränderungen sind auch für 1996

nicht vorgesehen.

 

Die ÖBF werden aber ihr von einem Nationalpark Kalkalpen betrof-

fenes Personal auf mögliche Aufgaben in einem Nationalpark vorbe-

reiten. Ich darf auch auf einen Ministerratsvortrag vom Dezember

vergangenen Jahres verweisen, wonach die betroffenen Forstverwal-

tungen der ÖBF in den Betrieb von Nationalparks einzubinden sind.

Natürlich erscheint es auch aus sozialen Erwägungen naheliegend,

das lokal vorhandene Personal für solche Aufgaben zu schulen und

einzusetzen, weil die Versetzung oder Kündigung von Personal der

ÖBF wegen zurückgehender bzw. auslaufender forstlicher Aufgaben im

Nationalparkgebiet wohl keine Alternative darstellen kann. In die-

sem Zusammenhang hielte ich es wirklich für verfehlt , z . B. Inter-

essenten, die hauptberuflich anderweitig tätig oder auch schon im

Ruhestand sind, als Nationalparkbetreuer auszubilden, aber das Per-

sonal der ÖBF , das existentiell an solchen Ausbildungen interes-

siert ist , nicht in ausreichendem Ausmaß zuzulassen.

 

Zu Frage 3 :

 

Vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft sind bisher

keine Budgetmittel für Nationalparkzwecke an die ÖBF geflossen.

Über die Aufbringung der Bundesmittel bei Schaffung eines National-

parkes wurde noch keine Entscheidung getroffen. Im übrigen darf ich

darauf hinweisen, daß eine Beschlußfassung des Bundesfinanzgesetzes

l996 durch den Nationalrat noch nicht erfolgt ist.