6302/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6587/J - NR/1999, betreffend Gefahrgutbeför -

derungsgesetz (GGBG), die die Abgeordneten Lafer und Kollegen am 13. Juli 1999 an mich

gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Zu Frage 1:

Diese Frage wäre an den für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dienstrechtlich

zuständigen Bundesminister für Inneres zu richten.

 

Zu Frage 2:

Bei dem angesprochenen Erlaß handelt es sich offenbar um jenen mit der Geschäftszahl

159.103/1 - II/B/9/99. Dieser wurde am 26. Mai 1999 herausgegeben, somit fünf Tage nach der

endgültigen Beschlußfassung in der Europäischen Kommission.

 

Zu Frage 3:

Es ist richtig, daß der Beschluß über die betreffende Gesetzesänderung erst nach Herausgabe des

Erlasses erfolgte. Die Änderung des GGBG war jedoch insoweit bereits vorgegeben, als

-  die ADR - Novelle 1999 mit 1. Jänner 1999 in Kraft getreten und in dieser Fassung auf alle

   Beförderungen gemäß Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 2 1. Anstrich der Richtlinie

   94/55/EG anzuwenden war und

-  zum Zeitpunkt der Beschlußfassung im Parlament bereits bekannt war, daß die

   Richtlinien 1999/47/EG und 1999/48/EG per 1. Juli 1999 ins nationale Recht der

   Mitgliedstaaten umzusetzen waren

-  bei verspäteter Umsetzung von Richtlinien eine Direktwirkung der Richtlinien

   besteht.

 

Zu Frage 4:

Dies ist nicht richtig. Die beiden Richtlinien wurden im Amtsblatt der EG Nr. L 169 vom 5. Juli

1999 Seiten 1 bzw. 59 veröffentlicht und sind am 6. Juli 1999 in Kraft getreten.

 

Zu Frage 5:

Dies ist nicht richtig. Die Erlässe des Bundesministers sind generelle Weisungen an die Lan -

deshauptmänner. Weisungen an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ergehen seitens

der Behörde, denen diese zur Verfügung stehen.

 

Zu Frage 6:

Im Bestreben, die durch die erheblich verspätete endgültige Beschlußfassung in der Europäi -

schen Kommission - der zugrundeliegende Beschluß des Ausschusses gemäß Artikel 9 der

Richtlinie 94/55/EG war bereits im Oktober 1998 erfolgt - eingetretene Unsicherheit aller

Betroffenen durch eine klare und einfache Textierung zu beseitigen, wurde darauf verzichtet, die

vergangene, gegenwärtige und künftige Rechtslage im Erlaß detailliert abzuhandeln, aber es ist -

unter Hinweis auf die Ausführungen zur Frage 3 - nicht richtig, daß der Erlaß keine rechtliche

Grundlage hatte.

 

Zu Frage 7:

Dies ist - unter Hinweis auf die Ausführungen zu den Fragen 3 und 6 - nicht richtig.

 

Zu Frage 8:

Dies ist nicht richtig, da es sich bei den besagten Richtlinien um Richtlinien der Kommission

(nicht des Rates) handelte, deren Inhalt mit 21. Mai 1999 von der Kommission nicht vor -

geschlagen sondern definitiv angenommen worden war.

Zu den Fragen 9, 10 und 11:

Auf diese Fragen wurde bereits bei der Beantwortung der vorstehenden Fragen eingegangen.

 

Zu Frage 12:

Dies ist nicht richtig. Die Frage der anwendbaren Fassungen (1997 bzw. 1999) stellte sich nur

in jenen Fällen, bei denen überhaupt eine Änderung der Bestimmungen vorlag. Überdies war die

Fassung 1997 bis 30. Juni 1999 jedenfalls anwendbar (unmittelbar bzw. im Wege einer Über -

gangsbestimmung).

 

Zu Frage 13:

Dies ist nicht richtig, da seit 15. Juli 1999 die GGBG - Novelle 1999, BGBl. 1 Nr. 108/1999 in

Kraft getreten, der angesprochene Erlaß gegenstandslos und nur noch die Fassung 1999 anwend -

bar ist.

 

Zu Frage 14:

Da die Daten zur Beantwortung dieser Frage nur mit einem nicht vertretbaren Kosten - und

Personalaufwand für alle betroffenen Behörden erhoben werden könnten, wird hievon Abstand

genommen. Hinsichtlich der Amtshandlungen der Exekutive darf auf die Beantwortung des

Herrn Bundesministers für Inneres verwiesen werden.

 

Zu Frage 15:

Da die Rechtsgültigkeit einer konkreten Amtshandlung von zahlreichen - im jeweiligen Ein -

zelfall zu prüfenden - Einzelfaktoren abhängt, kann diese Frage nicht beantwortet werden.

 

Zu Frage 16:

Diese Frage kann unter Hinweis auf Frage 15 ebenfalls nicht beantwortet werden.

 

Zu Frage 17:

Ja. Wie aus den vorstehenden Ausführungen hervorgeht, sollte mit dem angesprochenen Erlaß -

einem dringenden Ersuchen aller Bundesländer folgend - eine von der Europäischen Kommis -

sion verschuldete schwierige Übergangsphase durch eine möglichst klare Weisung überbrückt

werden. Der Erlaß ist daher nicht zuletzt im Interesse der Exekutive ergangen, um den mit der

Vollziehung betrauten Beamten eine einheitliche Grundlage für ihre Tätigkeit zu bieten. Erst im

nachhinein und entgegen ursprünglichen Signalen ergab es sich, daß im Bereich des öffentlichen

Sicherheitsdienstes keine einheitliche Haltung zur Erlaßregelung bestand. Dies mag seine

Ursache allerdings auch in unrichtigen Informationen von unzuständiger Seite gehabt haben.

Beamten meines Ressorts ist daraus jedoch kein Vorwurf zu machen.