6304/AB XX.GP

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Franz Steindl und

Kollegen vom 15. Juli 1999, Nr. 6626/J, betreffend Änderung des BDG, beehre ich mich

Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Mit der 1. BDG - Novelle 1997 wurden mit Wirkung vom 1. Juli 1997 flexiblere Teilzeit -

regelungen für Bundesbeamte eingeführt. Diese Novelle brachte nicht nur mehr Flexibilität

bei den Anlassgründen und beim Ausmass, sondern auch bei der Zeitdauer sowie eine

Reihe anderer Erleichterungen. Was die Zeitdauer der Teilzeit für Beamte betrifft, wurde die

bis dahin geltende zeitliche Obergrenze für die Herabsetzung der regelmäßigen Wochen -

dienstzeit von vier Jahren auf zehn Jahre hinaufgesetzt. Diese Obergrenze für die Teilzeit

bei Beamten hat allerdings nichts mit der Frage von Nebentätigkeiten, sondern damit zu tun,

dass die dienst -, besoldungs - und pensionsrechtlichen Regelungen des Beamtendienstver -

hältnisses von den Grundsätzen der Hauptberuflichkeit und Vollbeschäftigung ausgehen.

Teilzeitbeschäftigung von Beamten stellt daher im Beamtendienstverhältnis eine zeitlich zu

begrenzende Ausnahme dar. Diese Beschränkungen gelten nicht für vertragliche Dienstver -

hältnisse zum Bund. Mit dem am 1. Jänner 1999 in Kraft getretenen Vertragsbedienstetenre -

formgesetz wurden auch für Vertragsbedienstete die Teilzeitmöglichkeiten verbessert und

diesen ein Rechtsanspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit unter den

für Beamte geltenden Bedingungen eingeräumt. Auf Grund dieser - erst kürzlich vorge -

nommenen - gesetzlichen Regelungen zur Teilzeit im Bundesdienst sehe ich daher derzeit

keine Notwendigkeit für weitere Flexibilisierungsmaßnahmen. Vielmehr sollte jetzt einmal

abgewartet werden, wie die bestehenden Teilbeschäftigungsmöglichkeiten von den Bundes -

bediensteten in Anspruch genommen werden.

 

Zu 2.:

Die Teilbeschäftigung im Bundesdienst ist von Jahr zu Jahr steigend. Während 1990 8,5 %

teilbeschäftigt waren, stieg der Anteil der Teilbeschäftigten im Jahr 1998 auf 11,2 % (absolut

sind das rund 20.000 Bedienstete, davon 3.290 Beamte).

 

Dieser Anstieg geht offenkundig auf die für Beamte geschaffene Möglichkeit zurück, das

Beschäftigungsausmass flexibel zwischen der Halb - und Vollbeschäftigung nach indivi -

duellen Bedürfnissen zu gestalten.

 

Wenn auch der Anteil der teilbeschäftigten Beamten an der Gesamtzahl der Teilbe -

schäftigten beim Bund nach wie vor relativ gering ist, hat diese Flexibilisierung der Teilbe -

schäftigung bei Beamten zu einem sprunghaften Anstieg der Teilbeschäftigung von 1,7 % im

Jahr 1997 auf 2,8 % im Jahr 1998 geführt. Dabei ist richtig, dass Teilbeschäftigung auch von

den Beamten überwiegend aus familiären Gründen in Anspruch genommen wird.

 

Unter den Vertragsbediensteten des Bundes ist die Teilbeschäftigung traditionell relativ hoch

(insbesondere bei Lehrern). 1990 waren noch 24,4 % aller Vertragsbediensteten teilbe -

schäftigt, 1998 stieg deren Anteil an der Gesamtzahl auf 28,1 %.

 

Zu 3. bis 6.:

Eine Änderung des § 50a Abs. 3 BDG halte ich derzeit nicht für notwendig. Ein Bedarf nach

einer Verlängerung der mit der 1. BDG - Novelle 1997 auf zehn Jahre angehobenen

höchstzulässigen Gesamtdauer der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit

konnte bis jetzt weder bei Lehrern noch bei sonstigen Beamtengruppen festgestellt werden.

 

Ein weiterer zu beachtender Aspekt ist die durch eine Öffnung der Beschränkung bewirkte

Bevorzugung der Teilbeschäftigten gegenüber durchgehend Vollbeschäftigten bei der

Pensionsbemessung, da bei der - ab 2003 auch im Beamtenpensionsrecht anzuwendenden

- sogenannten „Durchrechnung“ nur eine beschränkte Anzahl der besten Monate für die

Pensionsbemessung herangezogen wird. Diese beschränkte Durchrechnung führt je nach

zeitlicher Lagerung der Teilbeschäftigung zu äußerst unterschiedlichen Ergebnissen:

Teilbeschäftigung vor dem Einsetzen des Durchrechnungszeitraums berührt die Pensions -

ansprüche überhaupt nicht, während Teilbeschäftigung nach dem Einsetzen des Durch -

rechnungszeitraums - wegen des Wegfalls hoher Beitragsgrundlagen und der daraus

folgenden Heranziehung niedrigerer Beitragsgrundlagen aus früheren Jahren - zu einer

mehr oder weniger massiven Kürzung der Pensionsansprüche führt, sofern nicht aus der

Vollbeschäftigungsphase entsprechend hohe Beitragsgrundlagen in ausreichender Anzahl

vorhanden sind. Im Extremfall genügt Vollbeschäftigung nur während einer dem Durch -

rechnungszeitraum entsprechenden Hocheinkommensphase (bei Teilbeschäftigung

während der restlichen Aktivlaufbahn), um gleich hohe Pensionsansprüche wie bei durch -

gehender Vollbeschäftigung zu erwerben.

 

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass Beamten, welche so wie Vertragsbedienstete Teil -

zeit ohne zeitliche Begrenzung in Anspruch nehmen wollen, die Möglichkeit des Austrittes

aus dem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis und der Aufnahme in ein privatrechtliches

Dienstverhältnis zum Bund offensteht.