6306/AB XX.GP

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Gilbert Trattner und

Genossen vom 15. Juli 1999, Nr. 6646/J, betreffend umsatzsteuerliche Behandlung im

Bereich der Abfallverwertung und - beseitigung, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 10 % gemäß § 10 Abs. 2 Z 13

Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) ist nicht entscheidend, was mit dem vom jeweiligen

Unternehmer zur Beseitigung übernommenen Müll (Abfall) - solange es sich um Müll nach

dem umsatzsteuerrechtlichen Begriffsverständnis handelt - in der Folge geschieht. Vielmehr

ist für die in der Müllbeseitigung bestehenden Tätigkeit von Bedeutung, welche Art von

Leistung der Unternehmer dabei ausführt. Unter den Begriff Müllbeseitigung können nämlich

nur solche Leistungen subsumiert werden, die umsatzsteuerrechtlich eine sonstige Leistung

darstellen. Aus diesem Grund kann für die Lieferung (Veräußerung) von Altstoffen, wie

Altmetallen, Altpapier, Glas etc., die der Verwertung zugeführt werden sollen, die

Begünstigung des § 10 Abs. 2 Z 13 UStG 1994 nicht in Anspruch genommen werden,

sodass diesfalls der Normalsteuersatz von 20 % zur Anwendung kommt.

 

Ebenso wenig kann von einer begünstigten Tätigkeit im Rahmen der Müllbeseitigung

gesprochen werden, wenn aus den im Zuge der Wiederverwertung von Abfällen anfallenden

Rohstoffen neue Produkte erzeugt und veräußert werden, weil es sich bei der Lieferung

derartiger Produkte um einen umsatzsteuerrechtlich gesondert zu beurteilenden Leistungs -

vorgang handelt.

Von diesem Hintergrund ist zu den einzelnen Fragen noch auszuführen wie folgt:

 

Zu 1.:

Zu den mit dem Betrieb von Anstalten zur Müllbeseitigung regelmäßig verbundenen

Umsätzen gemäß § 10 Abs. 2 Z 13 UStG 1994 gehört auch die Bereitstellung von Müll -

tonnen, Containern und Sammelbehältern, vorausgesetzt das im Rahmen der Müllbe -

seitigung tätige Unternehmen, das die jeweiligen Behältnisse überlassen oder geliefert hat,

übernimmt auch den Abtransport bzw. überhaupt die gesamte Entsorgung.

 

Zu 2.:

Der Transport (die Abfuhr) von Abfällen gehört ebenfalls zu den mit dem Betrieb von

Anstalten zur Müllbeseitigung regelmäßig verbundenen Umsätzen, sodass der ermäßigte

Steuersatz von 10 % zur Anwendung kommt.

 

Zu 3. und 4.:

Liegt Müll entsprechend dem sehr weiten und durch die Verkehrsauffassung bestimmten

umsatzsteuerrechtlichen Begriffsverständnis vor, erbringt der die Deponie oder Recycling -

anlage betreibende Unternehmer durch die Entgegennahme der Abfallstoffe für den Fall,

dass der abliefernde Unternehmer als Leistungsempfänger dafür ein Entgelt zu entrichten

hat, umsatzsteuerrechtlich eine sonstige Leistung. Dies unterliegt als begünstigte Tätigkeit

im Rahmen der Müllbeseitigung dem ermäßigten Steuersatz von 10 %. Für die Anwendung

der Begünstigungsbestimmung ist nicht ausschlaggebend, ob der mit der Müllbeseitigung

befasste Unternehmer die anfallenden Abfallstoffe deponiert, entsorgt oder einer wirtschaft -

lichen Verwendung zuführt. Der Umstand, dass die zur Beseitigung übernommenen Abfälle

wieder verwertet (z.B. Glas, Altpapier, Altmetall, Schrott), zur Erzeugung anderer Produkte

(z.B. Düngemittel, Kompost) oder Energie (z.B. Wärme) verwendet werden, hat auf die

Beurteilung als Müll - bzw. Abfallbeseitigung keinen Einfluss.

 

Zu 5. bis 7.:

Handelt es sich bei Bodenaushub um reinen Erdaushub, der nach der Verkehrsauffassung

nicht als Müll zu betrachten ist, so unterliegt die in der Annahme des Bodenaushubs

bestehende Leistung dem Normalsteuersatz von 20 %. Andernfalls gilt das zu den Punkten

3 und 4 Gesagte.

Zu 8. bis 16.:

Da die in diesen Fragen angeführten Abfallstoffe (Baurestmassen, Biomüll,

Verpackungsabfälle, Altmetalle, Autoschrott, Altpapier, Altglas, gefährliche Abfälle) vom

Müllbegriff des Umsatzsteuerrechtes erfasst werden, verweise ich ebenfalls auf meine Aus -

führungen zu den Fragen 3 und 4.