6307/AB XX.GP
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Edith Haller und Genossen
vom 16. Juli 1999, Nr. 6664/J, betreffend Umsatzsteuerbelastung für Heimhilfen, beehre ich
mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Der zitierte Artikel 13 Teil A Absatz 2 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie ist im Bundes -
ministerium für Finanzen bekannt. Diese Bestimmung wurde im österreichischen
Umsatzsteuergesetz dadurch umgesetzt, dass die Befreiungen für die mit der Sozialfürsorge
bzw. mit der Kinder - und Jugendbetreuung verbundenen Dienstleistungen auch
gemeinnützigen Einrichtungen im Sinne der Bundesabgabenordnung eingeräumt werden
(§ 6 Abs. 1 Z 25 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994)).
Zu 2.:
Von der Europäischen Kommission wird keine andere Sichtweise, als sie schon in meiner
Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 4900/J dargelegt wurde, aufgezeigt. Im
ersten Absatz der Antwort der Europäischen Kommission wird lediglich ausgeführt, dass die
angesprochenen Leistungen von privaten Einrichtungen und Privatpersonen durchgeführt
würden, was zu Wettbewerbsverzerrungen führt und die Rechtfertigung bestimmter
Steuerbefreiungen nach Artikel 13 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie in Frage stellte.
Dies lässt eher eine Tendenz der Europäischen Kommission zu einer Einschränkung der in
Rede stehenden Befreiungen und nicht eine Ausweitung erkennen. Im zweiten Absatz der
Antwort der Europäischen Kommission
werden nur noch privatrechtliche Einrichtungen (und
nicht Privatpersonen) angeführt. Die Befreiung hinsichtlich privatrechtlicher Einrichtungen
wurde, wie bereits zu Frage 1 ausgeführt wurde, in Österreich durch die Bestimmung des
§ 6 Abs. 1 Z 25 UStG 1994 umgesetzt.
Zu 3.:
Innerstaatliche Maßnahmen zur steuerlichen Gleichstellung der Privatpersonen mit den
öffentlichen und privatrechtlichen Einrichtungen hinsichtlich der in Rede stehenden Tätig -
keiten sind im Hinblick auf das geltende EU - Recht derzeit nicht möglich.
Zu 4.:
Das Initiativrecht für Richtlinienvorschläge steht der Europäischen Kommission zu. Ein all -
fälliger sinnvoller Vorschlag der Europäischen Kommission zur Einräumung der in Rede
stehenden Befreiungen auch für natürliche Personen könnte meines Erachtens unterstützt
werden.