6307/AB XX.GP

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Edith Haller und Genossen

vom 16. Juli 1999, Nr. 6664/J, betreffend Umsatzsteuerbelastung für Heimhilfen, beehre ich

mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Der zitierte Artikel 13 Teil A Absatz 2 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie ist im Bundes -

ministerium für Finanzen bekannt. Diese Bestimmung wurde im österreichischen

Umsatzsteuergesetz dadurch umgesetzt, dass die Befreiungen für die mit der Sozialfürsorge

bzw. mit der Kinder - und Jugendbetreuung verbundenen Dienstleistungen auch

gemeinnützigen Einrichtungen im Sinne der Bundesabgabenordnung eingeräumt werden

(§ 6 Abs. 1 Z 25 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994)).

 

Zu 2.:

Von der Europäischen Kommission wird keine andere Sichtweise, als sie schon in meiner

Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 4900/J dargelegt wurde, aufgezeigt. Im

ersten Absatz der Antwort der Europäischen Kommission wird lediglich ausgeführt, dass die

angesprochenen Leistungen von privaten Einrichtungen und Privatpersonen durchgeführt

würden, was zu Wettbewerbsverzerrungen führt und die Rechtfertigung bestimmter

Steuerbefreiungen nach Artikel 13 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie in Frage stellte.

 

Dies lässt eher eine Tendenz der Europäischen Kommission zu einer Einschränkung der in

Rede stehenden Befreiungen und nicht eine Ausweitung erkennen. Im zweiten Absatz der

Antwort der Europäischen Kommission werden nur noch privatrechtliche Einrichtungen (und

nicht Privatpersonen) angeführt. Die Befreiung hinsichtlich privatrechtlicher Einrichtungen

wurde, wie bereits zu Frage 1 ausgeführt wurde, in Österreich durch die Bestimmung des

§ 6 Abs. 1 Z 25 UStG 1994 umgesetzt.

 

Zu 3.:

Innerstaatliche Maßnahmen zur steuerlichen Gleichstellung der Privatpersonen mit den

öffentlichen und privatrechtlichen Einrichtungen hinsichtlich der in Rede stehenden Tätig -

keiten sind im Hinblick auf das geltende EU - Recht derzeit nicht möglich.

 

Zu 4.:

Das Initiativrecht für Richtlinienvorschläge steht der Europäischen Kommission zu. Ein all -

fälliger sinnvoller Vorschlag der Europäischen Kommission zur Einräumung der in Rede

stehenden Befreiungen auch für natürliche Personen könnte meines Erachtens unterstützt

werden.