6309/AB XX.GP

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Franz Koller und Genossen

vom 16. Juli 1999, Nr. 6685/J, betreffend Hauptfeststellung der Einheitswerte, beehre ich

mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 3.:

Die Einheitsbewertung land - und forstwirtschaftlicher Grundstücke basiert nicht auf Ver -

kehrswertentwicklungen, sondern auf dem Ertragswertprinzip. Die derzeit steuerlich rele -

vanten Ertragswerte für land - und forstwirtschaftliche Grundstücke sind weit entfernt von

landwirtschaftlichen Verkehrswerten. So bewegen sich beispielsweise die Hektarsätze bei

landwirtschaftlich genutzten Grundstücken zwischen ATS 315,- (Betriebszahl 1) und

ATS 31.500,- (Betriebszahl 100). Dies ergibt daher Quadratmeterwerte von 3,15 Groschen

bis 3,15 Schilling. Darüberhinaus sind mit diesen Werten auch betrieblich genutzte Gebäude

und Betriebsmittel erfasst. Auf Grund von Wertverlusten bei landwirtschaftlichen Grund -

stücken lassen sich daher keine Einnahmenausfälle des Bundes ermitteln.

 

Infolge des EU - Beitritts und die Übernahme der Gemeinsamen Agrarpolitik der EU (GAP)

wurden die Direktzahlungen und Förderungen an land - und forstwirtschaftliche Betriebe

stark erhöht, sodass Einnahmenausfälle im Produktionsbereich durch diese Direktzahlungen

und Förderungen weitgehend kompensiert wurden. Laut „Grünem Bericht“ stiegen z.B. im

Beitrittsjahr 1995 die landwirtschaftlichen Einkünfte auf Grund dieser Zahlungen und

Förderungen aus öffentlichen Geldern sogar überproportional (im Bundesdurchschnitt um

22% je Familienarbeitskraft gegenüber 1994) an. Auch zeigt die längerfristige Entwicklung

der durchschnittlichen Betriebsergebnisse, dass die Einkünfte aus Land - und Forstwirtschaft

nach dem EU - Beitritt höher sind als vor dem EU - Beitritt (Grüner Bericht 1997).

Eine generelle Absenkung der land - und forstwirtschaftlichen Einheitswerte ist nach dem

Ertragswertprinzip angesichts der bisherigen Entwicklung der Betriebsergebnisse derzeit

nicht gerechtfertigt.

 

In diesem Zusammenhang möchte ich erwähnen, dass durch die Anhebung des Vorsteuer -

pauschales von 10 auf 12% im Rahmen der Steuerreform 2000 die Einnahmen der pau -

schauerten Landwirte um 2%, das sind ATS 1,2 Mrd., steigen werden.

 

Zu 4.:

Für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge ist nicht der Einheitswert, sondern der

Versicherungswert maßgebend. Sinken die Einheitswerte, so entwickeln sich auch die Ver -

sicherungswerte analog dazu. Aufgrund der unterschiedlichen Entwicklung zwischen Bei -

tragszahlungen und Leistungen in der Sozialversicherung der Bauern würde dies bereits

eine Verschlechterung der Einnahmen - Ausgaben - Relation der Versicherung mit ent -

sprechenden Auswirkungen auf den zu leistenden Bundesbeitrag bedeuten.

 

Eine freiwillige Höherversicherung fällt im Rahmen der bäuerlichen Sozialversicherung in der

Praxis kaum ins Gewicht. Im Falle einer Höherversicherung werden zwar kurzfristig mehr

Beiträge eingenommen, langfristig wären aber auch höhere Leistungen zu zahlen. Im Zu -

sammenhalt mit der sich verschlechternden Struktur der Versichertengemeinschaft in der

Sozialversicherungsanstalt der Bauern ist daher davon auszugehen, dass der Bundesbeitrag

langfristig dadurch steigen würde.