6311/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dkfm. DDr. Friedrich König und Kollegen haben
an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend „Kreditkartenbetrug“, gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zunächst halte ich fest, dass dem Bundesministerium für Justiz der in der Anfrage
auf Grund eines Zeitungsartikels angesprochene Zivilprozess und die dort zu ent -
scheidende Rechtsfrage nicht bekannt sind. Ferner muss ich vorausschicken, dass
meiner Anfragebeantwortung weder gegenüber dem in der konkreten Rechtssache
zuständigen Gericht noch gegenüber anderen Gerichten irgendeine Verbindlichkeit
zukommen kann.
Meiner Antwort muss ich überdies noch voranstellen, dass der in der schriftlichen
Anfrage angesprochene § 31a Konsumentenschutzgesetz allgemein auf die Ver -
wendung einer Kredit - oder Zahlungskarte im Fernabsatz abstellt. Diese Bestim -
mung setzt nicht etwa voraus, dass die Zahlungs - oder Kreditkarte eines Verbrau -
chers missbräuchlich verwendet wird; vielmehr kann die Bestimmung auch für Kar -
ten eines Unternehmers relevant sein. Die Haftung des Kartenausstellers knüpft nur
an die Verwendung der Karte bei einem Vertragsabschluss im Fernabsatz, also oh -
ne gleichzeitige Anwesenheit der Vertragsparteien bzw. ihrer Vertreter (§ 5a Abs. 2
KSchG), an. Mit dieser Regelung soll nach den Erläuterungen zur Regierungsvorla -
ge (1998 BlgNR XX. GP 15) den besonderen Risiken bei der Verwendung von Zah -
lungskarten im Fernabsatz Rechnung getragen werden. Dabei ist vor allem der Um -
stand zu nennen, dass die Berechtigung des
jeweiligen Karteninhabers im Fernab -
satz - anders als bei unter Anwesenden geschlossenen Rechtsgeschäften - nicht
geprüft werden kann.
Im Einzelnen ist zu der Anfrage noch Folgendes zu sagen:
Zu 1 und 2:
Seit einiger Zeit ist es üblich geworden, Kredit - und Zahlungskarten auch zur Zah -
lung im Distanzgeschäft zu verwenden, etwa allgemein im Versandhandel oder bei
der Bestellung von Kino - und Theaterkarten. In solchen Fällen wird in aller Regel
kein gesonderter Zahlungsbeleg ausgestellt. Statt dessen gibt der berechtigte Inha -
ber der Kredit - und Zahlungskarte seinem Gegenüber die Daten der Kreditkarte be -
kannt. In Fällen, in denen beispielsweise telefonisch bestellt wird, wird in der Regel
auf die Unterschrift auf einem "Kreditkartenabzug" verzichtet, zumal ein solcher
„Kreditkartenabzug“ nicht mehr eigens hergestellt wird.
Die Zulässigkeit der Verwendung einer Kredit - und Zahlungskarte im „Fernabsatz“
hängt ganz wesentlich davon ab, ob und inwieweit die Kreditkartenunternehmen den
Einsatz ihrer Karte auch für solche Zwecke zulassen. Nach dem Informationsstand
des Bundesministeriums für Justiz nehmen die Geschäftsbedingungen der Kredit -
kartenunternehmen auf solche Bestell - und Zahlungsarten Bedacht, indem sie auf
das Erfordernis der Unterschrift auf dem "Zahlungsbeleg“ verzichten. Die damit ver -
bundenen Probleme werden mit dem Inkrafttreten des § 31a KSchG jedenfalls „ent -
schärft“ werden.
Zu 3 und 4:
Die Ausstellung eines schriftlichen Zahlungsbelegs wird vom Obersten Gerichtshof
als Anweisung des berechtigten Karteninhabers an die Kartengesellschaft verstan -
den, dem Verkäufer oder Dienstleister den jeweiligen Betrag zu überweisen. Die
Wirksamkeit einer solchen Anweisung ist nach allgemeinen schuldrechtlichen Rege -
lungen - vorbehaltlich einer näheren vertraglichen Vereinbarung - nicht an die Ein -
haltung einer bestimmten Form und insbesondere auch nicht an die Schriftform ge -
bunden. Die Geschäftsbedingungen der Kreditkartengesellschaften sehen freilich
vor, dass Zahlungsbelege vom Karteninhaber unterfertigt werden müssen. Diese
Verpflichtung besteht aber nur in denjenigen Fällen, in denen ein Zahlungsbeleg
überhaupt verwendet wird. Unabhängig
davon setzt eine wirksame Anweisung vor -
aus, dass der berechtigte Karteninhaber selbst eine entsprechende Weisung erteilt
hat.
Die österreichische Rechtsprechung hatte sich - soweit ersichtlich - mit der Frage
der Beweislastverteilung auf Grund der Einreichung eines Kreditkartenabzugs bis -
lang noch nicht zu beschäftigen. Allerdings gibt es Stimmen in der Lehre, die sich
dafür aussprechen, dass die Beweislast für das Vorliegen einer Anweisung durch
den Karteninhaber dem Kartenherausgeber obliegt. Diese Auffassung kann sich auf
die deutsche Rechtsprechung stützen.
Zu 5:
Dem Bundesministerium für Justiz liegen keine Informationen über einschlägige Be -
stimmungen in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vor, ich kann jedoch
auf eine Empfehlung der Kommission vom 17. November 1988 zu Zahlungssyste -
men, insbesondere zu den Beziehungen zwischen Karteninhabern und Kartenaus -
steilern, ABI. Nr. L 317 vom 24. November 1988 S. 55, hinweisen. Diese Empfeh -
lung legt den Ausstellern von Kreditkarten nahe, in ihren Vertragsbedingungen fest -
zulegen, dass dem Karteninhaber für von ihm nicht genehmigte Transaktionen vom
Aussteller gehaftet wird. Weiters soll der Karteninhaber dem Kartenaussteller ge -
genüber nicht mehr haftbar sein, wenn er den Verlust, den Diebstahl oder eine be -
trügerische Verwendung der Karte dem Kartenaussteller gemeldet hat. Bis zu dieser
Meldung soll die Haftung des Karteninhabers betraglich auf höchstens 150 ECU be -
schränkt sein.