6312/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde

haben an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend „Operation Spring“, gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Zu 1:

In diesem Verfahren wurden laut Bericht der Staatsanwaltschaft Wien vom

6. August 1999 vom zuständigen Untersuchungsrichter des Landesgerichtes für

Strafsachen Wien 90 Haftbefehle erlassen. In 82 Fällen wurden sämtliche Haftgrün -

de, also Flucht -, Verdunkelungs - und Tatbegehungsgefahr angenommen, in den

restlichen acht Fällen wurde die Verhängung der Untersuchungshaft mit dem Vorlie -

gen der Haftgründe der Verdunkelungs - und Tatbegehungsgefahr begründet.

 

Zu 2 und 3:

Insgesamt wurden bis zum 6. August 1999 58 Fernmeldeanschlüsse überwacht. Be -

troffen von dieser Anordnung waren private Festnetzanschlüsse, Mobiltelefone und

auch öffentliche Telefonzellen. Bei den öffentlichen Telefonzellen und einem Groß -

teil der Privatanschlüsse wurden aber lediglich Rufdatenrückerfassungen vorgenom -

men. Gegen elf Personen, deren Fernmeldeanschlüsse überwacht worden waren,

wurden schließlich Haftbefehle erlassen.

 

Zu 4 bis 6:

Nein

Zu 7:

Es wurde ein Bereich eines Gastraumes in einem China - Restaurant überwacht

 

Zu 8:

Diese Frage kann nicht verlässlich beantwortet werden. Im Zuge der Überwachung

der Räumlichkeit des China - Lokales wurden zahlreiche Personen akustisch erfasst,

die bisher noch nicht identifiziert werden konnten.

 

Zu 9 bis 12:

Die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ordnete mit Beschluss

vom 10. Februar 1999 die Überwachung nicht öffentlichen Verhaltens und nicht öf -

fentlicher Äußerungen von Personen unter Verwendung technischer Mittel zur Bild -

oder Tonübertragung und zur Bild - oder Tonaufnahme ohne Kenntnis der Betroffe -

nen hinsichtlich eines genau beschriebenen Bereiches eines Gastraumes in einem

China - Restaurant für die Dauer von 4 Wochen ab dem Eindringen in das Zielobjekt

an, wobei ausdrücklich auch das Eindringen in die umschriebene Räumlichkeit ge -

mäß § 149e Abs. 1 letzter Satz StPO bewilligt wurde.

 

Dieser Beschluss wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:

 

„Auf Grund der bisherigen Ermittlungen besteht der dringende Verdacht, dass eine schwarzafrikani -

sche Tätergruppe das Zielobjekt als Operationsbasis für Drogenhandel in großem Stil (täglich werden

Kokain und Heroin im Hundertgrammbereich an Endverteiler abgesetzt) benützt. Da die Tätergruppe

ein äußerst konspiratives Verhalten an den Tag legt und überaus mißtrauisch reagiert - vor allem

aber auf Grund bestimmter Erkenntnisse davon auszugehen ist, dass die Suchtgifttransporteure di -

rekt von dieser Operationsbasis aus dirigiert werden, ist eine Aufklärung des Sachverhaltes ohne der

beantragten Maßnahme praktisch aussichtslos.“

 

Als von der Überwachung betroffen bezeichnete die Ratskammer zum Teil bereits

identifizierte Personen, unbekannte Mittäter und nur ausnahmsweise im

Lokal aufhältige andere Personen sowie die verantwortlichen Geschäftsführer des

Lokales.

 

Zu 13:

Der Beschluss der Ratskammer vom 10. Februar 1999 wurde den Inhabern der

überwachten Räumlichkeit sowie den Beschuldigten, soweit diese namentlich be -

kannt sind, zwischenzeitig zugestellt.

 

Eine Zustellung der Beschlüsse über die Fernmeldeüberwachung ist laut Mitteilung

der Untersuchungsrichterin bisher nicht verfügt worden, um den Zweck der Untersu -

chung nicht zu gefährden (§ 149b Abs. 4 StPO).

Zu 14:

Die Videoüberwachung des genannten Lokals erfolgte durch eine Kamera und ei -

nen Sender, die Aufnahme durch mehrere Recorder, die in der Nähe des Zielobjek -

tes angebracht waren. Im Nahbereich der Kamera wurden auch Mikrophone und

Stereosender angebracht.

 

Zu 15:

Nein.

 

Zu 18:

Hiezu stehen mir noch keine Informationen zur Verfügung. Nach den Bestimmungen

des § 149o Abs. 5 StPO hat der Rechtsschutzbeauftragte erst bis zum 31. März des

Folgejahres dem Bundesminister für Justiz einen Bericht über seine Tätigkeiten und

Wahrnehmungen zu erstatten.

 

Zu 17:

Die gesamten Vorerhebungen standen unter der Leitung der Staatsanwaltschaft

Wien, die eng mit den Sicherheitsbehörden zusammenarbeitete. Der zuständige

Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft nahm an zahlreichen Dienstbesprechungen

mit den Sicherheitsbehörden teil und erteilte entsprechende Aufträge.

 

Zu 18 und 19:

Nach dem Bericht der Staatsanwaltschaft Wien wurden Zufallsfunde im Sinne der

zitierten Gesetzesstellen im Rahmen des Strafverfahrens bisher nicht verwertet.