6313/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Dr. Maria Theresia Fekter und Kollegen ha -

ben an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend „Insolvenzdatenbank des Justizmi -

nisteriums“, gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

 

Zu 1:

 

Die Entwicklungskosten für die Insolvenzdatei betragen rund 4,6 Mio. S. Die Arbei -

ten an der Insolvenz - Datei sind im Wesentlichen abgeschlossen.

 

Die zu erwartenden jährlichen Kosten für den laufenden Betrieb inklusive Wartung

der Insolvenzdatenbank im World - Wide - Web (einschließlich Amortisation und künfti -

ger Weiterentwicklung) sind auf der Preisbasis 1999 mit rund 4 Mio. S anzunehmen.

 

Zu 2:

 

Das Gerichtsgebührengesetz in der Fassung der vom Nationalrat am 17. Juni 1999

beschlossene Novelle (Artikel XVII des Steuerreformgesetzes 2000) sieht im § 6b

Abs. 4 vor, dass für Einsichtnahmen in die Ediktsdatei (Insolvenzdatei) keine Ge -

bühren zu entrichten sind; das gilt auch für Einsichtnahmen im Wege des Internets.

Zu 3:

 

Die Daten werden bei einem Eröffnungsantrag in der Insolvenzabteilung des jeweils

zuständigen Gerichtes im Rahmen der Verfahrensautomation Justiz erfasst. Dieses

Geschäftsregister ist mit der Insolvenzdatenbank verknüpft, sodass diese Daten

nach dem sogenannten Tageswechsel - das ist der Zeitpunkt, an dem die lokal ge -

speicherten Daten auf den Zentralrechner (Host) überspielt werden - am folgenden

Tag in der Insolvenzdatenbank zur Abfrage zur Verfügung stehen. Eine Manipulati -

on der Daten von außen ist daher auszuschließen. Zuletzt sei noch angemerkt, dass

in der Insolvenzdatenbank deckungsgleich die auch im Geschäftsregister erfassten

Daten ersichtlich sind.

 

Zu 4:

 

Da die Veröffentlichungen in der Insolvenzdatei die rechtlichen Wirkungen der ge -

richtlichen Entscheidungen auslösen, die bisher durch den Anschlag an der Ge -

richtstafel ausgelöst wurden, hat der Benutzer jederzeit Zugriff zu den aktuellen In -

solvenzfällen, die immer am neuesten Stand sind, während die bisherigen Veröffent -

lichungen in der Wiener Zeitung zwangsläufig nur verzögert erfolgten. Der Zugriff ist

im Übrigen auch vom (Heim -)Arbeitsplatz möglich, sofern der Benutzer mit einem In -

ternetanschluss ausgestattet ist.

 

Weiters wird aber auch die qualitative Aufbereitung der Veröffentlichungen durch

die Insolvenzdatei wesentlich verbessert, weil alle eine Rechtssache betreffenden

Kundmachungen zusammengeführt und in kumulierter Form dargestellt werden,

während zur Zeit noch die Suche nach zusammengehördenden Informationen über

eine Rechtssache vom Nutzer selbst erfolgen muss.

 

Zu 5:

 

Die Vorteile für den Veröffentlichungspflichtigen bestehen darin, dass durch den

Entfall der Einschaltung im Amtsblatt der Wiener Zeitung und der verpflichtenden

Veröffentlichung in der Ediktsdatei ab 1. Jänner 2000 die Kostenbelastung für Be -

kanntmachungen pro Insolvenzverfahren von etwa 15.000 S auf rund 800 S redu -

ziert werden kann; nicht berechnet ist hiebei noch die Einsparung an manipulativem

Aufwand durch Entfall einer relativ komplizierten Verrechnungsmethode (Zahlungs -

auftrag udgl). Die Veröffentlichung kann über die Insolvenzdatei rascher als bisher

durchgeführt werden, was auch mit einer Verfahrensbeschleunigung verbunden ist.

 

Zu 6:

 

Jene, die nicht mit einem Internet - Zugang ausgestattet sind, haben gemäß § 89k

GOG die Möglichkeit, bei allen Bezirksgerichten und grundsätzlich auch bei allen

Landesgerichten (mittelfristig auch über die in den Gerichtsgebäuden vorgesehe -

nen, öffentlich zugänglichen Touch - Screens) die gewünschte (kurze) Auskunft ko -

stenlos zu erhalten. Ein Datenausdruck wird jedoch kostenpflichtig sein. Die dafür zu

entrichtende Gebühr beträgt pro 12 DIN - A4 - Seiten 110 S.