6313/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Dr. Maria Theresia Fekter und Kollegen ha -
ben an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend „Insolvenzdatenbank des Justizmi -
nisteriums“, gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Die Entwicklungskosten für die Insolvenzdatei betragen rund 4,6 Mio. S. Die Arbei -
ten an der Insolvenz - Datei sind im Wesentlichen abgeschlossen.
Die zu erwartenden jährlichen Kosten für den laufenden Betrieb inklusive Wartung
der Insolvenzdatenbank im World - Wide - Web (einschließlich Amortisation und künfti -
ger Weiterentwicklung) sind auf der Preisbasis 1999 mit rund 4 Mio. S anzunehmen.
Zu 2:
Das Gerichtsgebührengesetz in der Fassung der vom Nationalrat am 17. Juni 1999
beschlossene Novelle (Artikel XVII des Steuerreformgesetzes 2000) sieht im § 6b
Abs. 4 vor, dass für Einsichtnahmen in die Ediktsdatei (Insolvenzdatei) keine Ge -
bühren zu entrichten sind; das gilt auch
für Einsichtnahmen im Wege des Internets.
Zu 3:
Die Daten werden bei einem Eröffnungsantrag in der Insolvenzabteilung des jeweils
zuständigen Gerichtes im Rahmen der Verfahrensautomation Justiz erfasst. Dieses
Geschäftsregister ist mit der Insolvenzdatenbank verknüpft, sodass diese Daten
nach dem sogenannten Tageswechsel - das ist der Zeitpunkt, an dem die lokal ge -
speicherten Daten auf den Zentralrechner (Host) überspielt werden - am folgenden
Tag in der Insolvenzdatenbank zur Abfrage zur Verfügung stehen. Eine Manipulati -
on der Daten von außen ist daher auszuschließen. Zuletzt sei noch angemerkt, dass
in der Insolvenzdatenbank deckungsgleich die auch im Geschäftsregister erfassten
Daten ersichtlich sind.
Zu 4:
Da die Veröffentlichungen in der Insolvenzdatei die rechtlichen Wirkungen der ge -
richtlichen Entscheidungen auslösen, die bisher durch den Anschlag an der Ge -
richtstafel ausgelöst wurden, hat der Benutzer jederzeit Zugriff zu den aktuellen In -
solvenzfällen, die immer am neuesten Stand sind, während die bisherigen Veröffent -
lichungen in der Wiener Zeitung zwangsläufig nur verzögert erfolgten. Der Zugriff ist
im Übrigen auch vom (Heim -)Arbeitsplatz möglich, sofern der Benutzer mit einem In -
ternetanschluss ausgestattet ist.
Weiters wird aber auch die qualitative Aufbereitung der Veröffentlichungen durch
die Insolvenzdatei wesentlich verbessert, weil alle eine Rechtssache betreffenden
Kundmachungen zusammengeführt und in kumulierter Form dargestellt werden,
während zur Zeit noch die Suche nach zusammengehördenden Informationen über
eine Rechtssache vom Nutzer selbst erfolgen muss.
Zu 5:
Die Vorteile für den Veröffentlichungspflichtigen bestehen darin, dass durch den
Entfall der Einschaltung im Amtsblatt der Wiener Zeitung und der verpflichtenden
Veröffentlichung in der Ediktsdatei ab 1. Jänner 2000 die Kostenbelastung für Be -
kanntmachungen pro Insolvenzverfahren von etwa 15.000 S auf rund 800 S redu -
ziert werden kann; nicht berechnet ist hiebei noch die Einsparung an manipulativem
Aufwand durch Entfall einer relativ
komplizierten Verrechnungsmethode (Zahlungs -
auftrag udgl). Die Veröffentlichung kann über die Insolvenzdatei rascher als bisher
durchgeführt werden, was auch mit einer Verfahrensbeschleunigung verbunden ist.
Zu 6:
Jene, die nicht mit einem Internet - Zugang ausgestattet sind, haben gemäß § 89k
GOG die Möglichkeit, bei allen Bezirksgerichten und grundsätzlich auch bei allen
Landesgerichten (mittelfristig auch über die in den Gerichtsgebäuden vorgesehe -
nen, öffentlich zugänglichen Touch - Screens) die gewünschte (kurze) Auskunft ko -
stenlos zu erhalten. Ein Datenausdruck wird jedoch kostenpflichtig sein. Die dafür zu
entrichtende Gebühr beträgt pro 12 DIN - A4 - Seiten 110 S.