6314/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Reinhard Firlinger und Kollegen haben an
mich eine schriftliche Anfrage, betreffend „abgewiesene Strafanzeige von Karl - Heinz
Petriz in Zusammenhang mit dem Verdacht auf mögliche Malversationen bei der
Flughafen AG“, gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 3 und 6:
Am 22. März 1996 wurden der Staatsanwaltschaft Wien anonym Ausschnitte der
Ausgabe 12/98 der Zeitschrift NEWS (Seite 81 ff) und ein Ausschnitt einer Kurier -
ausgabe vom 20. März 1996 übermittelt. Nach deren Inhalt habe Planlosigkeit beim
Ausbau des Flughafens Wien - Schwechat zu einer Kostenexplosion geführt. Die
Staatsanwaltschaft Wien hat daraufhin am 19. April 1996 die Bundespolizeidirektion
Wien, Wirtschaftspolizei, um Sachverhaltserhebungen ersucht. Aus der von der
Wirtschaftspolizei am 22. August 1996 vorgelegten „Sachverhaltsermittlung“ haben
sich keine Hinweise ergeben, dass Bedienstete der Flughafen Wien AG Zahlungen
veranlasst hätten, auf die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen kein Anspruch
bestanden hätte, oder dass Vergabevorschriften verletzt worden wären. Die Staats -
anwaltschaft Wien hat daher Anfang September die Anzeige durch Staatsanwältin
Mag. Eva Schmid und Staatsanwalt Hofrat Mag. Heinz Staritzbichler zurückgelegt.
Am 27. November 1996 langte bei der Staatsanwaltschaft Wien eine Strafanzeige
des in der Anfrage genannten Anzeigers gegen die Verantwortlichen der Flughafen
Wien AG ein. Diese Anzeige hat die
Staatsanwaltschaft Wien am 9. Dezember 1996
unter Bezugnahme auf die im vorhin erwähnten Verfahren erzielten Erhebungser -
gebnisse gemäß § 90 Abs. 1 StPO zurückgelegt.
Zu 4 und 5:
Das Bundesministerium für Justiz ist weder mit den genannten Anzeigen noch mit
deren Zurücklegung befasst worden.
Zu 7:
Der Fortgang des nunmehrigen beim Landesgericht Korneuburg gegen Bedienstete
der Flughafen Wien AG anhängigen Verfahrens wird im Wege der Fachaufsicht
vom Bundesministerium für Justiz überwacht. Weisungen des Bundesministeriums
für Justiz an die staatsanwaltschaftlichen Behörden zur zweckmäßigen Ermittlung
des Sachverhaltes waren bisher nicht erforderlich.