6315/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Dr. Maria Theresia Fekter und Kollegen ha -

ben an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend „Verfahren im Zusammenhang mit

dem Konkurs Dkfm. Walter Pelz bzw. Europabank“, gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

 

Zu 1:

Mit Beschluss vom 25. Juli 1994 hat das Landesgericht für Strafsachen Wien in der

angesprochenen Strafsache die beim Oberlandesgericht Wien erliegenden Ver -

wahrnisse gemäß § 1425 ABGB beim Bezirksgericht Josefstadt hinterlegt.

 

Die objektiv lange Verfahrensdauer des beim Bezirksgericht Josefstadt anhängigen

Erlagsverfahrens resultiert aus der Komplexität des Falles, primär aus dem Um -

stand, dass sich aus den Privatbeteiligtenanschlüssen im Strafverfahren insgesamt

590 Erlagsgegner, vorwiegend aus Deutschland und der Schweiz, jedoch auch aus

Österreich, Saudi - Arabien, Peru, Rumänien und Frankreich ergaben. Teilweise sind

die Erlagsgegner unbekannten Aufenthaltes oder bereits verstorben (es musste ab -

geklärt werden, ob Rechtsnachfolger existieren), sodass sich die Zustellvorgänge

äußerst schwierig gestalteten.

 

Nachdem nunmehr alle Zustellungen bewirkt werden konnten, befindet sich der Akt

seit 16. Juli 1999 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zur Entscheidung

über die gegen den Hinterlegungsbeschluss eingebrachten Rekurse.

 

Zu 2:

Der in der Anfrage angesprochene Akt des Bezirksgerichtes Josefstadt war bisher

nicht beim Obersten Gerichtshof. „Verfahrensbeschleunigende Aufträge des Ober -

sten Gerichtshofes“ können daher in der vorliegenden Rechtssache nicht erteilt wor -

den sein.

 

Zu 3 und 4:

Das Bundesministerium für Justiz ist als Verwaltungsbehörde auf Grund der im

Art. 94 B - VG verankerten Trennung von Justiz und Verwaltung nicht befugt, auf Ent -

scheidungen der in der Rechtsprechung unabhängigen Gerichte Einfluss zu neh -

men bzw. diese zu überprüfen.

 

Für dienstaufsichtsbehördliche Maßnahmen bestand bisher kein Anlass, weil die

eingetretenen Verzögerungen ihre Ursache im Umfang der Rechtssache, nicht aber

in Säumnissen der zuständigen Gerichtsorgane haben.

 

Wegen der objektiv langen Dauer dieses Verfahrens wird der weitere Fortgang

durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien überwacht.