6316/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dkfm. DDr. Friedrich König und Kollegen haben
an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend „Bekämpfung unlauterer/betrügerischer
Werbung aus dem Ausland“, gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Durch den im Rahmen des Fernabsatz - Gesetzes, BGBl. I Nr. 185/1999, in das Kon -
sumentenschutzgesetz eingefügten § 5j KSchG soll bestimmten unlauteren und sit -
tenwidrigen Wettbewerbspraktiken ein Ende gesetzt werden. Gewinnspiele und - zu -
sagen, die beim Konsumenten den Eindruck erwecken, dass er bereits einen be -
stimmten Preis gewonnen habe, werden in Hinkunft einklagbar sein. Dabei soll es
nicht mehr darauf ankommen, ob der bedungene Preis vom Unternehmer bereits
entrichtet oder hinterlegt worden ist. Die Gründe, die den Gesetzgeber seinerzeit
bewogen haben, Wett - und Spielschulden grundsätzlich unklagbar zu stellen, kom -
men in den hier maßgeblichen Fällen von Gewinnzusagen und - spielen nicht zum
Tragen.
Ob und in welchen Fällen die mit 1. Oktober 1999 in Kraft tretende Regelung auch
bei Sachverhalten mit Auslandsbezug anzuwenden ist, hängt von der kollisions -
rechtlichen Beurteilung durch die Gerichte ab. Je nach rechtlicher Einordnung des
konkreten Sachverhalts wäre nach österreichischem Kollisionsrecht entweder das
Recht der Niederlassung des Unternehmers (ein Postfach ist für sich allein noch kei -
ne Niederlassung) oder das Recht des Staates, auf dessen Markt sich der Wettbe -
werb auswirkt, oder das Recht, zu dem im Einzelfall die engste Verbindung (stärkste
Beziehung) besteht, maßgebend. Das
Ergebnis der kollisionsrechtlichen Beurteilung
kann stark von der jeweiligen Sachverhaltsgestaltung abhängen. Allgemein kann
aber festgestellt werden, dass die Einrichtung eines Postfachs im Ausland nicht da -
zu führen wird, dass der in § 5j KSchG vorgesehene Anspruch nach fremdem Recht
zu beurteilen sein wird.
Sollten sich bei der Geltendmachung und Durchsetzung der österreichischen Rege -
lungen in Fällen mit Auslandsberührung Probleme ergeben, werde ich mich um eine
Vereinheitlichung der europäischen Rechtslage bemühen.
Dem Bundesministerium für Justiz liegen keine Informationen vor, in welchen Mit -
gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft vergleichbare oder ähnliche Regelun -
gen zum Schutz der Verbraucher bestehen.