6316/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dkfm. DDr. Friedrich König und Kollegen haben

an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend „Bekämpfung unlauterer/betrügerischer

Werbung aus dem Ausland“, gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Durch den im Rahmen des Fernabsatz - Gesetzes, BGBl. I Nr. 185/1999, in das Kon -

sumentenschutzgesetz eingefügten § 5j KSchG soll bestimmten unlauteren und sit -

tenwidrigen Wettbewerbspraktiken ein Ende gesetzt werden. Gewinnspiele und - zu -

sagen, die beim Konsumenten den Eindruck erwecken, dass er bereits einen be -

stimmten Preis gewonnen habe, werden in Hinkunft einklagbar sein. Dabei soll es

nicht mehr darauf ankommen, ob der bedungene Preis vom Unternehmer bereits

entrichtet oder hinterlegt worden ist. Die Gründe, die den Gesetzgeber seinerzeit

bewogen haben, Wett - und Spielschulden grundsätzlich unklagbar zu stellen, kom -

men in den hier maßgeblichen Fällen von Gewinnzusagen und - spielen nicht zum

Tragen.

 

Ob und in welchen Fällen die mit 1. Oktober 1999 in Kraft tretende Regelung auch

bei Sachverhalten mit Auslandsbezug anzuwenden ist, hängt von der kollisions -

rechtlichen Beurteilung durch die Gerichte ab. Je nach rechtlicher Einordnung des

konkreten Sachverhalts wäre nach österreichischem Kollisionsrecht entweder das

Recht der Niederlassung des Unternehmers (ein Postfach ist für sich allein noch kei -

ne Niederlassung) oder das Recht des Staates, auf dessen Markt sich der Wettbe -

werb auswirkt, oder das Recht, zu dem im Einzelfall die engste Verbindung (stärkste

Beziehung) besteht, maßgebend. Das Ergebnis der kollisionsrechtlichen Beurteilung

kann stark von der jeweiligen Sachverhaltsgestaltung abhängen. Allgemein kann

aber festgestellt werden, dass die Einrichtung eines Postfachs im Ausland nicht da -

zu führen wird, dass der in § 5j KSchG vorgesehene Anspruch nach fremdem Recht

zu beurteilen sein wird.

 

Sollten sich bei der Geltendmachung und Durchsetzung der österreichischen Rege -

lungen in Fällen mit Auslandsberührung Probleme ergeben, werde ich mich um eine

Vereinheitlichung der europäischen Rechtslage bemühen.

 

Dem Bundesministerium für Justiz liegen keine Informationen vor, in welchen Mit -

gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft vergleichbare oder ähnliche Regelun -

gen zum Schutz der Verbraucher bestehen.