6319/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Reinhard Firlinger und Kollegen haben an
mich eine schriftliche Anfrage, betreffend „Anfragebeantwortung Nr. 5166 AB“, ge -
richtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Dem Justizressort sind durch das angesprochene Strafverfahren Sachverständigen -
kosten in Höhe von etwa 884.000 S erwachsen. Eine Zuordnung der übrigen varia -
blen Kosten (Zeugen - und Portogebühren etc.) sowie der anteiligen Fixkosten im
Bereich des Personal - und Sachaufwandes würde eine kostenrechnerische Aufar -
beitung des äußerst umfangreichen Aktes erfordern. Ich ersuche um Verständnis,
dass von einer derart aufwendigen Berechnung Abstand genommen wird.
Zu 2:
Von den zwei angesprochenen Sachverständigen ist einer bereits in anderen Fällen
durch Säumigkeit aufgefallen. Gegen diesen Sachverständigen wurde ein Verfahren
gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 des Bundesgesetzes über den allgemein beeideten und ge -
richtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (SDG) eingeleitet, worauf
dieser Sachverständige am 2. Dezember 1993 eine Verzichtserklärung abgab und
aus der Sachverständigenliste gestrichen wurde.
Der andere Sachverständige ist im Zusammenhang mit der Enthebung in der kon -
kreten Rechtssache vom Präsidenten des Handelsgerichtes Wien belehrt worden,
dass er in Hinkunft bei Auftreten von Belastungssituationen rechtzeitig das Einver -
nehmen mit dem jeweiligen Richter herzustellen
hat.
Zu 3:
Die mangelnde Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten zeigte sich unter ande -
rem darin, dass er sich weigerte, dem neu bestellten Buchsachverständigen die zur
Gutachtenserstattung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, weshalb
diese erst im Rahmen einer Hausdurchsuchung sichergestellt werden konnten. Um -
fangreiche Beweisanträge stellte der Beschuldigte so knapp vor den jeweiligen Ver -
handlungsterminen, dass die Hauptverhandlungen unvermeidlich vertagt werden
mussten. Das Vorbringen, er sei im Tatzeitraum nicht zurechnungsfähig gewesen,
erstattete der Beschuldigte überhaupt erst am 29. Oktober 1993, also mehr als 11
Jahre nach dem Beginn des Strafverfahrens.
Zu 4:
Die Stellungnahme lautete dahingehend, dass dem Vorschlag der Kommission, dem
Beschwerdeführer eine Entschädigung von 160.000 S (einschließlich 10.000 S Ver -
fahrenskosten) zuzusprechen, zugestimmt wird. In der Stellungnahme wurde auch
darauf hingewiesen, dass eine Aufrechnung dieser Entschädigungssumme mit den
offenen Rückforderungsansprüchen aus gewährten Unterhaltsvorschüssen für die
Kinder des Beschwerdeführers in Aussicht genommen wird.
Zu 5:
Die notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beschwerde an die Eu -
ropäische Menschenrechtskommission sind durch den Kostenzuspruch abgegolten
worden. Was die Höhe der für den immateriellen Schaden zuerkannten Entschädi -
gung anlangt, habe ich bereits in meiner Anfragebeantwortung vom 16. Februar
1999 zur Zahl 5412/J - NR/1998 ausgeführt, dass die von Vertretern aller Europarats -
staaten geprüfte und beschlossene Entschädigungssumme der Entscheidungspra -
xis der Straßburger Instanzen in vergleichbaren Fällen entspricht. Eine nähere Be -
wertung dieses Zuspruchs fällt nicht in meinen Vollziehungsbereich.