6319/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Reinhard Firlinger und Kollegen haben an

mich eine schriftliche Anfrage, betreffend „Anfragebeantwortung Nr. 5166 AB“, ge -

richtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Zu 1:

Dem Justizressort sind durch das angesprochene Strafverfahren Sachverständigen -

kosten in Höhe von etwa 884.000 S erwachsen. Eine Zuordnung der übrigen varia -

blen Kosten (Zeugen - und Portogebühren etc.) sowie der anteiligen Fixkosten im

Bereich des Personal - und Sachaufwandes würde eine kostenrechnerische Aufar -

beitung des äußerst umfangreichen Aktes erfordern. Ich ersuche um Verständnis,

dass von einer derart aufwendigen Berechnung Abstand genommen wird.

 

Zu 2:

Von den zwei angesprochenen Sachverständigen ist einer bereits in anderen Fällen

durch Säumigkeit aufgefallen. Gegen diesen Sachverständigen wurde ein Verfahren

gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 des Bundesgesetzes über den allgemein beeideten und ge -

richtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (SDG) eingeleitet, worauf

dieser Sachverständige am 2. Dezember 1993 eine Verzichtserklärung abgab und

aus der Sachverständigenliste gestrichen wurde.

 

Der andere Sachverständige ist im Zusammenhang mit der Enthebung in der kon -

kreten Rechtssache vom Präsidenten des Handelsgerichtes Wien belehrt worden,

dass er in Hinkunft bei Auftreten von Belastungssituationen rechtzeitig das Einver -

nehmen mit dem jeweiligen Richter herzustellen hat.

Zu 3:

Die mangelnde Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten zeigte sich unter ande -

rem darin, dass er sich weigerte, dem neu bestellten Buchsachverständigen die zur

Gutachtenserstattung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, weshalb

diese erst im Rahmen einer Hausdurchsuchung sichergestellt werden konnten. Um -

fangreiche Beweisanträge stellte der Beschuldigte so knapp vor den jeweiligen Ver -

handlungsterminen, dass die Hauptverhandlungen unvermeidlich vertagt werden

mussten. Das Vorbringen, er sei im Tatzeitraum nicht zurechnungsfähig gewesen,

erstattete der Beschuldigte überhaupt erst am 29. Oktober 1993, also mehr als 11

Jahre nach dem Beginn des Strafverfahrens.

 

Zu 4:

Die Stellungnahme lautete dahingehend, dass dem Vorschlag der Kommission, dem

Beschwerdeführer eine Entschädigung von 160.000 S (einschließlich 10.000 S Ver -

fahrenskosten) zuzusprechen, zugestimmt wird. In der Stellungnahme wurde auch

darauf hingewiesen, dass eine Aufrechnung dieser Entschädigungssumme mit den

offenen Rückforderungsansprüchen aus gewährten Unterhaltsvorschüssen für die

Kinder des Beschwerdeführers in Aussicht genommen wird.

 

Zu 5:

Die notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beschwerde an die Eu -

ropäische Menschenrechtskommission sind durch den Kostenzuspruch abgegolten

worden. Was die Höhe der für den immateriellen Schaden zuerkannten Entschädi -

gung anlangt, habe ich bereits in meiner Anfragebeantwortung vom 16. Februar

1999 zur Zahl 5412/J - NR/1998 ausgeführt, dass die von Vertretern aller Europarats -

staaten geprüfte und beschlossene Entschädigungssumme der Entscheidungspra -

xis der Straßburger Instanzen in vergleichbaren Fällen entspricht. Eine nähere Be -

wertung dieses Zuspruchs fällt nicht in meinen Vollziehungsbereich.