6324/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Petrovic, Freundinnen und Freunde haben am

14. Juli 1999 unter der Nr. 6614/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage

betreffend "Verletzung der Rechtsvorschriften über militärische Sperrgebiete" gerichtet.

Diese beantworte ich wie folgt:

 

Zu 1:

 

Nein.

 

Zu 2:

 

Das Sperrgebietsgesetz 1995 (SperrGG 1995), BGBl Nr. 260, sieht vor, daß das Betreten

und Befahren sowie Fotografieren, Filmen und die zeichnerische Darstellen eines Sperrge -

bietes nach Maßgabe militärischer Interessen auch anderen als den von diesem Verbot

gesetzlich ausgenommenen Personen erlaubt werden kann. Das Erteilen der Erlaubnis

erfolgt nach Maßgabe dieser Regelungen durch die zuständigen militärischen Dienststellen.

 

Zu 3 und 4:

 

Entfällt im Hinblick auf die Beantwortung der Frage 1.

 

Zu 5:

 

Seit 1990 wurden insgesamt 47 Ausnahmebewilligungen gem. § 4 Abs. 3 SperrGG 1995

erteilt. Die diesbezüglichen Bescheide enthielten die zur Wahrung der militärischen

Interessen bzw. der Sicherheit notwendigen Bedingungen oder Auflagen.

 

Zu 6:

 

Nein; hiezu bestand keine Veranlassung.

Zu 7:

 

Nach den mir vorliegenden Informationen wurden in den vergangenen sechs Jahren zwei

von 25 Anträgen auf Fotografiererlaubnis aus militärischen Rücksichten mit Bescheid abge -

lehnt. Im selben Zeitraum wurde das Betreten bzw. Befahren des Sperrgebietes Allentsteig

in 15 von 3.211 Fällen bescheidmäßig untersagt. Die in drei Fällen erhobenen Berufungen

wurden abgewiesen. In einem dieser Fälle wurde Beschwerde an den Verwaltungs -

gerichtshof eingebracht, die von diesem mit Erkenntnis vom 24. März 1999,

GZ 98/11/0271 - 6, als unbegründet abgewiesen wurde.

 

Zu 8 und 9:

 

Das militärische Sperrgebiet Allentsteig dient dem Bundesheer als ständiges militärisches

Übungsgelände, auf dem u.a. auch mit scharfer Munition geschossen wird. Die Übungstätig -

keit an sich, aber auch allfällige „Blindgänger“ stellen eine mögliche Gefahr für Leib und

Leben dar, die eine Erlaubnis des Betretens bzw. Befahrens im Sinne der Fragestellung nicht

zuläßt. Im übrigen verweise ich auf meine vorstehenden Ausführungen.

 

Zu 10 und 11:

 

Mir liegen keine konkreten Planungen dazu vor.