6325/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Partik - Pablé und Kollegen haben am 13. Juli 1999
unter der Nr. 6583/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Straflo -
sigkeit von Schleppern in den EU - beitrittswilligen Kandidatenländern“ gestellt.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Österreich hat im Rahmen der Budapester Gruppe wiederholt Initiativen im Zusammenhang
mit der Schleppereibekämpfung ergriffen. Da in diesem Gremium der Innenminister nicht nur
alle Betrittswerberstaaten sondern auch alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertreten
sind, ist gewährleistet, dass nicht nur im Rahmen der Beitrittsverhandlungen zur Europäischen
Union, sondern auch parallel dazu gemeinsam Maßnahmen zur Bekämpfung der Schlepperei
erarbeitet werden.
Die Beitrittsverhandlungen mit Estland, Zypern, Slowenien, Ungarn, Polen und Tschechien
haben unter österreichischer Präsidentschaft im zweiten Halbjahr 1998 begonnen. Das „acquis
screening“ für das Kapitel Justiz und Inneres wird von der Kommission durchgeführt und
führt zu einem Bericht, auf dessen Basis die Beitrittswerberstaaten eine Stellungnahme er -
statten, die gemeinsam mit dem Bericht der Kommission Grundlage für die dann folgenden
Verhandlungen ist.
Die Gesetze Estlands, Zyperns, Ungarns, Sloweniens, Polens und Tschechiens und somit aller
Beitrittswerber, mit denen bereits Verhandlungen geführt wurden, haben Bestimmungen,
(entweder im Strafgesetz, im Fremdengesetz oder in beiden Gesetzen) mit denen Schlepperei
unter Strafe gestellt wird.
Im einzelnen ergibt sich für diese Staaten folgende Rechtslage:
Ungarn: § 23 Abs 1 lit d des ungarischen Fremdengesetzes normiert, daß Schlepper mit ei -
nem Aufenthaltsverbot belegt werden. Die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung des Aufent -
haltsverbotes wird jährlich überprüft (§ 24 Abs 3).
Polen: § 264 Abs 1 des polnischen Strafgesetzbuches (StGB vom 6. Juni 1997) stellt das
nicht rechtmäßige Überschreiten der Grenze unter Strafe („restriction of liberty or imprison -
ment of up to two years“). Das nicht rechtmäßige und durch Ausübung von Gewalt erzwun -
gene Überschreiten der polnischen Grenze („..using violence, threat, deceit or in criminal co -
Operation..“) ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht (Abs 2). Schlepperei ist mit Ge -
fängnisstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bedroht.
Slowenien: Die geltende slowenische Rechtslage stellt Schlepperei sowohl im Fremdenrecht
als auch im Strafrecht unter Strafe. Schlepperei kann ein Verwaltungsstrafdelikt sein, das mit
Geldstrafe bis zu 500.000 Sit (und Ersatzfreiheitsstrafe) bedroht ist, oder ein strafrechtsrele -
vantes Delikt, das mit Gefängnisstrafe bis zu drei Jahren bedroht ist. Dies ist die aktuelle slo -
wenische Rechtslage; im Juli 1999 wurde ein neues Fremdengesetz beschlossen, das die
Strafandrohung erhöht (dieses Gesetz ist noch nicht in Kraft). Das Strafgesetz soll novelliert
werden, der Vorschlag der Regierung sieht eine Erhöhung der Strafdrohung auf bis zu acht
Jahre Freiheitsentzug vor.
Tschechien: In Tschechien ist Schlepperei mit Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu drei
Jahren bedroht (§171 lit a, b und c Tschechisches Strafgesetz).
Estland: Schlepperei ist mit Gefängnisstrafe von bis zu einem Jahr, in qualifizierten Fällen
bis zu drei Jahren bedroht (§ 81
Strafgesetzbuch).
Zypern: Das zypriotische Fremdengesetz bedroht Schlepperei mit Geldstrafe bis zu fünftau -
send Pfund und mit Gefängnisstrafe bis zu drei Jahren, wobei die Strafen auch additiv ver -
hängt werden können. Weiters sieht das zypriotische Fremdengesetz eine Beschlagnahmebe -
stimmung für Schlepperfahrzeuge, konkret: Schiffe, vor.
Die fremdenrechtlichen Bestimmungen der Slowakei, die ebenfalls Beitrittswerberin ist, mit
der die Beitrittsverhandlungen jedoch noch nicht aufgenommen wurden, sehen ebenfalls die
Strafbarkeit der Schlepperei vor. Schlepperei ist ein strafrechtsrelevantes Delikt, das mit Frei -
heitsentzug bis zu drei Jahren bedroht ist.
Im übrigen verweise ich auf die Beantwortung der Frage Nr. 11 der unter 6582/J an mich ge -
stellten parlamentarischen Anfrage.