6335/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Partik - Pablé und Kollegen haben am
15.7.1999 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 6635/J betreffend
„unerlaubtes Grillen im Grüngürtel“ gerichtet. Ich beehre mich, diese wie folgt zu
beantworten:
Das „punktuelle Verbrennen biogener Materialien“, worunter das Grillen zu
subsummieren ist, wird im Gesetz über das Verbot des Verbrennens biogener
Materialien außerhalb von Anlagen (BGBl. 1993/405) geregelt. Im § 5(1) Z. 1 ist
unter anderem das „Grillen“ ex lege vom Verbrennungsverbot ausgenommen. Im
Begutachtungsentwurf dieses Gesetzes war noch - wie aus den Erläuterungen
ersichtlich ein Bescheid oder eine VO des Landeshauptmannes vorgesehen, doch
wurde diese Voraussetzung im Gesetzestext aus Gründen der
Verwaltungsvereinfachung nicht
übernommen.
Das heißt, dass auf Grund des in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für
Umwelt, Jugend und Familie fallenden Gesetzes kein Grillverbot möglich ist; auf den
primären Zuständigkeitsbereich der Gemeinden darf verwiesen werden.