6335/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Partik - Pablé und Kollegen haben am

15.7.1999 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 6635/J betreffend

„unerlaubtes Grillen im Grüngürtel“ gerichtet. Ich beehre mich, diese wie folgt zu

beantworten:

 

 

Das „punktuelle Verbrennen biogener Materialien“, worunter das Grillen zu

subsummieren ist, wird im Gesetz über das Verbot des Verbrennens biogener

Materialien außerhalb von Anlagen (BGBl. 1993/405) geregelt. Im § 5(1) Z. 1 ist

unter anderem das „Grillen“ ex lege vom Verbrennungsverbot ausgenommen. Im

Begutachtungsentwurf dieses Gesetzes war noch - wie aus den Erläuterungen

ersichtlich ein Bescheid oder eine VO des Landeshauptmannes vorgesehen, doch

wurde diese Voraussetzung im Gesetzestext aus Gründen der

Verwaltungsvereinfachung nicht übernommen.

Das heißt, dass auf Grund des in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für

Umwelt, Jugend und Familie fallenden Gesetzes kein Grillverbot möglich ist; auf den

primären Zuständigkeitsbereich der Gemeinden darf verwiesen werden.