6337/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Öllinger, Freundinnen und Freunde haben am

16.7.1999 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 6676 /J betreffend

„kostenadäquate Abgeltung für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der

Pensionsversicherung“ gerichtet. Ich beehre mich, diese wie folgt zu beantworten:

 

 

ad 1

 

Die Überweisungen in Höhe von 22,7% des jährlichen KUG - Aufwandes betrugen:

 

                Mrd. ÖS:

1988      0,606,06

1989        0,667,4

1990        0,693.3

1991        0,787,3

1992        1.169,2

1993        2.663,8

1994        2.511,3

1995        2.315.5

1996        2.197,4

1997        2.066,5

1998        1.697,2

Laut Schätzung des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann in

den nächsten Jahren mit folgenden Beträgen gerechnet werden:

 

                Mrd. ÖS:

1999        1,432

2000        1,455

2001        1,478

2002        1,502

2003        1,536

 

ad 3 bis 7

 

Die Ausgaben der Pensionsversicherung für KEZ - induzierte Leistungen setzen sich

aus verschiedenen Komponenten zusammen:

• solche, die sich aus der pensionsbegründenden Wirkung dieser Ersatzzeiten er -

  geben,

• Kosten auf Grund der früheren Inanspruchnahme von Pensionen sowie

• Kosten durch Neubegründung von Pensionsansprüchen, die sonst nicht zu

  Stande gekommen wären,

• solche, die als Fixbeträge zur monatlichen Pension zugeschlagen werden und

  somit pensionserhöhend wirken.

 

Der FLAF leistet bereits seit 1988 Überweisungen aus dem Titel KEZ (Details siehe

in den Vorbemerkungen bzw. in Antwort zu Frage 1). Diese konnten seitens der PV -

Träger frühestens für Pensionen mit Stichtag ab 1.1.1993 für die Anrechnung von

Kindererziehungs - Ersatzzeiten herangezogen werden.

 

Die Ersatzzeiten - Regelung davor galt nur für Geburten von unselbstständig Er -

werbstätigen ab 1971 und diese Gruppe von Frauen stand zwischen 1988 und 1992

- abgesehen von den Ausnahmefällen einer Invaliditäts - oder Berufsunfähigkeitspen -

sion - noch nicht im Pensionsalter. Somit stellten die Überweisungen des FLAF an

die Pensionsversicherung im Zeitraum 1988 - 1992 in Höhe von knapp 4 Mrd. OS ein

Guthaben dar, das erst für Stichtage ab dem 1.1.1993 ausgabenseitig KEZ - relevant

verwendet werden konnte.

Eine eventuelle Neubemessung des FLAF - Beitrages zur Abgeltung des KEZ - Auf -

wandes setzt Folgendes voraus:

• Von Seiten des Sozialministeriums müssten nachvollziehbare Daten vorgelegt

  werden. Die Geburtenzahlen alleine sind dafür nicht ausreichend. Es sind auch -

  wegen der Überlappungsbestimmung - die Geburtenabstände und demografische

  Prognosen, ferner die Überweisungen der Vergangenheit (1988 - 1992) mit zu be -

  rücksichtigen.

• Weiters ist bei diesen Überlegungen mitzubedenken, dass das Ansteigen der

  Frauenpensionen - nominell und der Höhe nach - und die damit verbundenen

  Ausgaben nicht allein in der verbesserten KEZ - Anrechnung begründet ist, son -

  dern mehrere Ursachen hat, insbesondere:

                • das Ansteigen der Frauenerwerbstätigkeit,

                • das Erreichen des Pensionsalters durch geburtenstarke Jahrgänge

                • das Beziehen von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder einer

                  Sonderunterstützung von rund 48 % der vorzeitigen Alterspensionistinnen.

 

In den Fällen, in denen die Anrechnung der Ersatzzeiten pensionsbegründend wirkt,

indem sie zur Erfüllung der Wartezeit beiträgt, findet dadurch auch eine starke Entla -

stung der Arbeitslosenversicherung statt. Die Berechnung dieser verschiedenen

Kostenkomponenten setzt eine aufwendige leistungsseitige Berechnung dar. Die

sachliche Zuständigkeit dafür liegt beim Sozialministerium.

 

Unabhängig davon gab es in meinem Ressort bereits Bemühungen um derartige

Berechnungen, das Zur - Verfügung - Stellen der dazu notwendigen Daten wurde je -

doch bisher vom Hauptverband als zu aufwendig abgelehnt.

 

ad 8

 

Es ist nicht Gegenstand meines Vollzugsbereiches Aussagen in

Anfragebeantwortungen von Mitgliedern der Bundesregierung zu kommentieren.

Grundsätzlich möchte ich jedoch festhalten, dass Erziehungs - und Betreuungsarbeit

von Kindern gesellschaftlich unverzichtbar und ebenso wichtig wie Erwerbsarbeit ist.

Die Bereitschaft von Frauen, die dabei die Hauptarbeit leisten, dies kostenlos zu tun,

ist aus unterschiedlichen Gründen massiv zurückgegangen.

 

Es ist wichtig, allen Erwerbstätigen - ob mit oder ohne Kinder - zu vermitteln,

welchen Beitrag sie durch ihre Steuern zur Finanzierung der Alterssicherung leisten.