6343/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 6624/J betreffend „Freies
Gewerbe Transportbegleitung“, welche die Abgeordneten Mag. Maier und Genossen am
15. Juli 1999 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:
Die Fahrzeug - und Transportbegleitung ist im Hinblick auf § 254 Abs. 3 GewO 1994 ein
freies Gewerbe; der Gewerbetreibende bedarf also keines Nachweises der Befähigung für die
Ausübung dieser Tätigkeit.
Die Fahrzeug - und Transportbegleitung gehört nicht zu den im § 254 Abs. 2 Z 1 angeführten
Bewachungstätigkeiten, weil Lotsendienste im Straßenverkehr für ein möglichst zügiges
Vorankommen des begleitenden Fahrzeuges sorgen und nicht eine für den gesamten
Fahrzeugverkehr auf einem Verkehrsweg
bestimmte Sicherungsaufgabe zu erfüllen haben.
Durch § 254 Abs. 2 wird den zur Ausübung des Gewerbes der Bewacher berechtigten
Gewerbetreibenden das Nebenrecht der Fahrzeug - und Transportbegleitung eingeräumt. Sie
müssen daher nicht das entsprechende freie Gewerbe anmelden.
Antwort zu den Punkten 3 und 4 der Anfrage:
Was die Frage betrifft, ob jene Personen, die die Begleitfahrzeuge lenken, außer der
entsprechenden Lenkerberechtigung noch andere Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen
müssen, so ist es Aufgabe des für die Angelegenheiten des Kraftfahrwesens und des
Straßenverkehrs und damit auch der für Gefahrguttransporte zuständigen
Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr, die entsprechend den jeweiligen
Anforderungen der Transportbegleitung erforderlichen Ausbildungsstandards zu regeln.