6343/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 6624/J betreffend „Freies

Gewerbe Transportbegleitung“, welche die Abgeordneten Mag. Maier und Genossen am

15. Juli 1999 an mich richteten, stelle ich fest:

 

Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:

 

Die Fahrzeug - und Transportbegleitung ist im Hinblick auf § 254 Abs. 3 GewO 1994 ein

freies Gewerbe; der Gewerbetreibende bedarf also keines Nachweises der Befähigung für die

Ausübung dieser Tätigkeit.

 

Die Fahrzeug - und Transportbegleitung gehört nicht zu den im § 254 Abs. 2 Z 1 angeführten

Bewachungstätigkeiten, weil Lotsendienste im Straßenverkehr für ein möglichst zügiges

Vorankommen des begleitenden Fahrzeuges sorgen und nicht eine für den gesamten

Fahrzeugverkehr auf einem Verkehrsweg bestimmte Sicherungsaufgabe zu erfüllen haben.

Durch § 254 Abs. 2 wird den zur Ausübung des Gewerbes der Bewacher berechtigten

Gewerbetreibenden das Nebenrecht der Fahrzeug - und Transportbegleitung eingeräumt. Sie

müssen daher nicht das entsprechende freie Gewerbe anmelden.

 

Antwort zu den Punkten 3 und 4 der Anfrage:

 

Was die Frage betrifft, ob jene Personen, die die Begleitfahrzeuge lenken, außer der

entsprechenden Lenkerberechtigung noch andere Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen

müssen, so ist es Aufgabe des für die Angelegenheiten des Kraftfahrwesens und des

Straßenverkehrs und damit auch der für Gefahrguttransporte zuständigen

Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr, die entsprechend den jeweiligen

Anforderungen der Transportbegleitung erforderlichen Ausbildungsstandards zu regeln.