6345/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 6640/J betreffend Schwazer

Felssturz, welche die Abgeordneten Petrovic, Freundinnen und Freunde am 15. Juli 1999 an

mich richteten, stelle ich fest:

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Zu a:

 

Das Vorgängergesetz zum Berggesetz 1975, das Berggesetz aus 1954, BGBl. Nr. 73, galt für

die Aufsuchung und Gewinnung der bergfreien, grundeigenen und bundeseigenen Mineralien

sowie die Aufsuchung und Gewinnung der sonstigen Mineralien (zu diesen zählte unter

anderem Dolomit), soweit sie unter Tage vorgenommen wird. Da das Berggesetz aus 1954

von den Bergbehörden zu vollziehen war, war die Bergbehörde sohin auch für die untertägige

Gewinnung von Dolomit zuständig.

Zu b und c:

 

Durch das Berggesetz 1975 wurde Dolomit, soweit er sich zur Herstellung feuerfester

Erzeugnisse eignet, in die Kategorie der grundeigenen mineralischen Rohstoffe eingereiht.

Die Eignung des Schwazer Dolomits zur Herstellung feuerfester Erzeugnisse wurde durch ein

Gutachten der Geologischen Bundesanstalt vom 7. August 1978 festgestellt.

 

Unabhängig davon, um welchen mineralischen Rohstoff es sich handelte bzw. handelt, war

für untertägige Abbaue sowohl nach dem Berggesetz aus 1954 als auch nach dem Berggesetz

1975 die Berghauptmannschaft in erster Instanz zuständig und ist nach dem

Mineralrohstoffgesetz - MinroG der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten in

erster Instanz zuständig.

 

Zu d:

 

Für das obertägige Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe, so u.a. für Dolomit, ist

nach dem MinroG die Bezirksverwaltungsbehörde in erster und der Landeshauptmann in

zweiter Instanz zuständig. Bis Ende 2000 obliegt jedoch die Überwachungstätigkeit auch bei

der obertägigen Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe dem Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten in erster Instanz. Der untertägige Dolomitabbau fällt - wie

ausgeführt - jedoch auch nach 2000 in die Zuständigkeit des Bundesministers für

wirtschaftliche Angelegenheiten in erster Instanz.

 

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Zu a und b:

 

Der Dolomitabbau am Eiblschrofen erfolgte seit 1957 auf Grund von genehmigten

Betriebsplänen.

 

Soweit sich dies aus den Betriebsplänen des fraglichen Zeitraumes ergibt, deckten sich die

Genehmigungen mit dem tatsächlichen Abbau.

Zu c und d:

 

Eine Begrenzung der Durchmesser der Abbaukessel erfolgte erstmals mit Bescheid der

Berghauptmannschaft vom 3. August 1992. Hiebei wurde die Querachse auf Grund eines

felsmechanischen Gutachtens festgelegt.

 

Die in der Anfrage verwendeten Ortsbezeichnungen sind nicht zuordenbar. Dem angeführten

Bescheid vom 3. August 1992 lag im Abbau Kienbach I eine Firstfläche von 140 x 80 m

zugrunde.

 

Zu e:

 

In dem oben angeführten gebirgsmechanischen Gutachten wurden auch die Hohlräume aus

dem alten Erzbergbau berücksichtigt.

 

Zu f:

 

Nach dem Pingenfall im Jahre 1993 wurde keine Ausweitung des Abbaus mehr beantragt und

daher auch nicht genehmigt. Auf Grund der aus der Ursachenforschung nach dem Pingenfall

gewonnenen Erkenntnisse wurde eine Verlagerung der künftigen Abbautätigkeit von bisher

Kienberg I und II zu den Abbauen Kienberg III und Krumörter IV beantragt und auch

genehmigt.

 

Zu g:

 

Nein.

 

Zu h:

 

Das Bergbaukartenwerk gibt die im Dolomitbergbau Schwaz vorhandenen Hohlräume

wieder.

 

Zu i:

 

Nach dem Pingenfall im Jahre 1993 wurde im Abbau Kienbach II eine Mitförderung von

Hauwerk aus einem nicht mehr belegten, seit Jahren nicht mehr zugänglich gewesenen

Abbauort festgestellt. Der Abbau in Kienberg II wurde - wie zu lit. f ausgeführt, nach dem

Pingenfall eingestellt.

 

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

Im Zuge der Ursachenforschung nach dem Pingenfall im Jahre 1993 - dabei handelte es sich

um keinen Felssturz vom Eiblschrofen sondern um ein Einsinken der Oberfläche - wurde von

der Berghauptmannschaft ein bergschadenkundliches Gutachten von Univ. Prof. Dipl. Ing.

Dr. Czubik von der Montanuniversität Leoben eingeholt. In diesem wurde unter anderem ein

Zusammenhang zwischen dem Abbau Kienberg I und dem Pingenfall festgestellt. Ferner

wurde auf Grund einer Bescheidauflage von der Unternehmung eine geologisch - tektonische

Untersuchung durch die MINCON veranlasst. Beide Gutachten liegen bei der

Berghauptmannschaft auf und sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zugänglich.

 

Wie zu Frage 2 lit. f ausgeführt - wurde der Abbau in Kienberg I und II eingestellt und zu den

Abbauen Kienberg III und Krumörter IV verlegt. Diese Abbaue wurden hinsichtlich

Dimensionierung bzw. Orientierung im Auftrag der Berghauptmannschaft von Univ. Prof.

Dr. Wagner von der Montanuniversität Leoben und im Auftrag der Unternehmung von

Univ. Prof.  Dr. Schubert von der Technischen Universität in Graz neu bemessen. Dabei

wurden insbesondere auch die Erkenntnisse aus der Ursachenforschung über den Verbruch

des Abbaus Kienberg I berücksichtigt. Auch diese beiden Gutachten liegen bei der

Berghauptmannschaft auf und sind im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zugänglich.

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

Der Fahlerzbergbau wurde offiziell nicht eingestellt. Vor seinem Auslaufen im Jahre 1957

ging dieser unterhalb des Niveaus des Wilhelm - Erbstollens im Tiefbau des Krumörterreviers,

östlich des Gebietes, in dem der Eibelschrofen liegt, um. Nach Auslaufen der

Fahlerzproduktion wurde das Auspumpen der Grubenwässer aus dem Tiefbau eingestellt. Im

Zuge der Erzexploration in den 80iger Jahren wurde der abgesoffene Tiefbau für einige Jahre

wasserfrei gehalten.

 

Auf Grund der Verwendung der Haupteinbaue auf Niveau des Wilhelm - Erbstollens des

Fahlerzbergbaus für den Dolomitbergbau und des schleifenden Übergangs der Fahlerz - zur

Dolomitproduktion waren spezielle, die Einstellung des Fahlerzbergbaus betreffende

Sicherheitsmaßnahmen nicht erforderlich.

 

Soweit es sich um Altabbaue, die vor dem Inkrafttreten des Berggesetzes 1975 (1. Oktober

1975) eingestellt wurden, handelt, ist darauf hinzuweisen, dass nach § 252 des Berggesetzes

1975 die Berghauptmannschaft, wenn in einem Bergbaugelände, in dem vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes Bergbautätigkeiten ausgeübt worden waren, Bergschäden

wahrgenommen wurden, zu untersuchen hatte, in welchen Bereichen und Zeiträumen noch

mit dem Auftreten von Bergschäden zu rechnen ist, welcher Art diese voraussichtlich sein

und welches Ausmaß sie voraussichtlich haben werden. Im übrigen war der § 203 Abs. 3 des

Berggesetzes 1975 sinngemäß anzuwenden. Das heißt unter anderem, dass dem

Haftpflichtigen die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen waren, wenn das

Leben oder die Gesundheit von Personen bedroht war oder bedroht werden konnte.

 

Der Berghauptmannschaft wurden keinerlei aus den vor dem 1. Oktober 1975 eingestellten

Bergbauen stammende Bergschäden gemeldet. Daher bestand entsprechend den gesetzlichen

Bestimmungen kein Anlaß zu einem Vorgehen der Berghauptmannschaft nach § 252 des

Berggesetzes 1 975 auf Einholung eines Gutachtens.

 

Antwort zu den Punkten 5 und 6 der Anfrage:

 

Der Bau der Schutzdämme wurde bereits begonnen und wird zügig vorangetrieben.

 

Bereits in einem Brief an den Bürgermeister der Gemeinde Schwaz vom Juli erklärte ich

mich bereit, mich bei allenfalls offen gebliebenen finanziellen Fragen beim Bundesminister

für Finanzen um den Einsatz von Mitteln aus dem Katastrophenfonds zu bemühen. Weiters

sagte ich zu, meinen Einfluß bei den jeweiligen Erzeugern von Fertigteilhäusern geltend zu

machen, falls die Gemeinde deren Einsatz für zweckmäßig erachtet.

Hinweisen möchte ich darauf, dass MR Univ. Doz. Dr. Weber von der Montanbehörde

unverzüglich durch mein Kabinett vorn Ereignis verständigt und sofort nach Kenntnisnahme

vom Vorfall von mir nach Schwaz entsandt wurde; die Experten der Montanbehörde stehen

auch weiterhin zur Verfügung.

Mit Bescheid vom 12. Juli 1999 wurden Zugangsbeschränkungen für das Grubengebäude und

Kontrollverpflichtungen bei Wiederaufnahme des Dolomitbergbaus und des

in einem räumlichen Naheverhältnis zu diesem stehenden Schaubergwerks angeordnet.

Am 21. Juli 1999 fand in einem Verfahren nach § 179 MinroG eine Verhandlung statt. Um

u.a. die Ursachen des Felssturzes zu ergründen, wurden zu klar umschriebenen Fragekreisen

Sachverständige bestellt, die nunmehr mit der Klärung des Vorfalls beschäftigt sind. Nach

Abschluss dieses Verfahrens wird zu beurteilen sein, ob und welche Maßnahmen seitens der

Montanbehörde zu setzen sind.

Der Montanwerke Brixlegg Aktiengesellschaft wurden erst seit 1992 Fördermittel für den

Aufschluss neuer Bereiche der Dolomitlagerstätte in Form von Geldzuwendungen gewährt.

Die Mittel wurden als Zuschuss zu den Kosten für den Aufschluss neuer Bereiche der

Dolomitlagerstätte Schwaz gewidmet. Der Gewährung der Beihilfe lagen jeweils die

„Bedingungen für die Gewährung einer Förderung“ zugrunde.

 

Die ordnungsgemäße Verwendung der Beihilfen durch die Montanwerke Brixlegg

Aktiengesellschaft wurde jeweils jährlich durch das interministerielle Beamtenkomitee für

die Bergbauförderung an Ort und Stelle überprüft.