6345/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 6640/J betreffend Schwazer
Felssturz, welche die Abgeordneten Petrovic, Freundinnen und Freunde am 15. Juli 1999 an
mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Zu a:
Das Vorgängergesetz zum Berggesetz 1975, das Berggesetz aus 1954, BGBl. Nr. 73, galt für
die Aufsuchung und Gewinnung der bergfreien, grundeigenen und bundeseigenen Mineralien
sowie die Aufsuchung und Gewinnung der sonstigen Mineralien (zu diesen zählte unter
anderem Dolomit), soweit sie unter Tage vorgenommen wird. Da das Berggesetz aus 1954
von den Bergbehörden zu vollziehen war, war die Bergbehörde sohin auch für die untertägige
Gewinnung von Dolomit zuständig.
Zu b und c:
Durch das Berggesetz 1975 wurde Dolomit, soweit er sich zur Herstellung feuerfester
Erzeugnisse eignet, in die Kategorie der grundeigenen mineralischen Rohstoffe eingereiht.
Die Eignung des Schwazer Dolomits zur Herstellung feuerfester Erzeugnisse wurde durch ein
Gutachten der Geologischen Bundesanstalt vom 7. August 1978 festgestellt.
Unabhängig davon, um welchen mineralischen Rohstoff es sich handelte bzw. handelt, war
für untertägige Abbaue sowohl nach dem Berggesetz aus 1954 als auch nach dem Berggesetz
1975 die Berghauptmannschaft in erster Instanz zuständig und ist nach dem
Mineralrohstoffgesetz - MinroG der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten in
erster Instanz zuständig.
Zu d:
Für das obertägige Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe, so u.a. für Dolomit, ist
nach dem MinroG die Bezirksverwaltungsbehörde in erster und der Landeshauptmann in
zweiter Instanz zuständig. Bis Ende 2000 obliegt jedoch die Überwachungstätigkeit auch bei
der obertägigen Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe dem Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten in erster Instanz. Der untertägige Dolomitabbau fällt - wie
ausgeführt - jedoch auch nach 2000 in die Zuständigkeit des Bundesministers für
wirtschaftliche Angelegenheiten in erster Instanz.
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
Zu a und b:
Der Dolomitabbau am Eiblschrofen erfolgte seit 1957 auf Grund von genehmigten
Betriebsplänen.
Soweit sich dies aus den Betriebsplänen des fraglichen Zeitraumes ergibt, deckten sich die
Genehmigungen mit dem tatsächlichen
Abbau.
Zu c und d:
Eine Begrenzung der Durchmesser der Abbaukessel erfolgte erstmals mit Bescheid der
Berghauptmannschaft vom 3. August 1992. Hiebei wurde die Querachse auf Grund eines
felsmechanischen Gutachtens festgelegt.
Die in der Anfrage verwendeten Ortsbezeichnungen sind nicht zuordenbar. Dem angeführten
Bescheid vom 3. August 1992 lag im Abbau Kienbach I eine Firstfläche von 140 x 80 m
zugrunde.
Zu e:
In dem oben angeführten gebirgsmechanischen Gutachten wurden auch die Hohlräume aus
dem alten Erzbergbau berücksichtigt.
Zu f:
Nach dem Pingenfall im Jahre 1993 wurde keine Ausweitung des Abbaus mehr beantragt und
daher auch nicht genehmigt. Auf Grund der aus der Ursachenforschung nach dem Pingenfall
gewonnenen Erkenntnisse wurde eine Verlagerung der künftigen Abbautätigkeit von bisher
Kienberg I und II zu den Abbauen Kienberg III und Krumörter IV beantragt und auch
genehmigt.
Zu g:
Nein.
Zu h:
Das Bergbaukartenwerk gibt die im Dolomitbergbau Schwaz vorhandenen Hohlräume
wieder.
Zu i:
Nach dem Pingenfall im Jahre 1993 wurde im Abbau Kienbach II eine Mitförderung von
Hauwerk aus einem nicht mehr belegten, seit
Jahren nicht mehr zugänglich gewesenen
Abbauort festgestellt. Der Abbau in Kienberg II wurde - wie zu lit. f ausgeführt, nach dem
Pingenfall eingestellt.
Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:
Im Zuge der Ursachenforschung nach dem Pingenfall im Jahre 1993 - dabei handelte es sich
um keinen Felssturz vom Eiblschrofen sondern um ein Einsinken der Oberfläche - wurde von
der Berghauptmannschaft ein bergschadenkundliches Gutachten von Univ. Prof. Dipl. Ing.
Dr. Czubik von der Montanuniversität Leoben eingeholt. In diesem wurde unter anderem ein
Zusammenhang zwischen dem Abbau Kienberg I und dem Pingenfall festgestellt. Ferner
wurde auf Grund einer Bescheidauflage von der Unternehmung eine geologisch - tektonische
Untersuchung durch die MINCON veranlasst. Beide Gutachten liegen bei der
Berghauptmannschaft auf und sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zugänglich.
Wie zu Frage 2 lit. f ausgeführt - wurde der Abbau in Kienberg I und II eingestellt und zu den
Abbauen Kienberg III und Krumörter IV verlegt. Diese Abbaue wurden hinsichtlich
Dimensionierung bzw. Orientierung im Auftrag der Berghauptmannschaft von Univ. Prof.
Dr. Wagner von der Montanuniversität Leoben und im Auftrag der Unternehmung von
Univ. Prof. Dr. Schubert von der Technischen Universität in Graz neu bemessen. Dabei
wurden insbesondere auch die Erkenntnisse aus der Ursachenforschung über den Verbruch
des Abbaus Kienberg I berücksichtigt. Auch diese beiden Gutachten liegen bei der
Berghauptmannschaft auf und sind im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zugänglich.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Der Fahlerzbergbau wurde offiziell nicht eingestellt. Vor seinem Auslaufen im Jahre 1957
ging dieser unterhalb des Niveaus des Wilhelm - Erbstollens im Tiefbau des Krumörterreviers,
östlich des Gebietes, in dem der Eibelschrofen liegt, um. Nach Auslaufen der
Fahlerzproduktion wurde das Auspumpen der
Grubenwässer aus dem Tiefbau eingestellt. Im
Zuge der Erzexploration in den 80iger Jahren wurde der abgesoffene Tiefbau für einige Jahre
wasserfrei gehalten.
Auf Grund der Verwendung der Haupteinbaue auf Niveau des Wilhelm - Erbstollens des
Fahlerzbergbaus für den Dolomitbergbau und des schleifenden Übergangs der Fahlerz - zur
Dolomitproduktion waren spezielle, die Einstellung des Fahlerzbergbaus betreffende
Sicherheitsmaßnahmen nicht erforderlich.
Soweit es sich um Altabbaue, die vor dem Inkrafttreten des Berggesetzes 1975 (1. Oktober
1975) eingestellt wurden, handelt, ist darauf hinzuweisen, dass nach § 252 des Berggesetzes
1975 die Berghauptmannschaft, wenn in einem Bergbaugelände, in dem vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes Bergbautätigkeiten ausgeübt worden waren, Bergschäden
wahrgenommen wurden, zu untersuchen hatte, in welchen Bereichen und Zeiträumen noch
mit dem Auftreten von Bergschäden zu rechnen ist, welcher Art diese voraussichtlich sein
und welches Ausmaß sie voraussichtlich haben werden. Im übrigen war der § 203 Abs. 3 des
Berggesetzes 1975 sinngemäß anzuwenden. Das heißt unter anderem, dass dem
Haftpflichtigen die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen waren, wenn das
Leben oder die Gesundheit von Personen bedroht war oder bedroht werden konnte.
Der Berghauptmannschaft wurden keinerlei aus den vor dem 1. Oktober 1975 eingestellten
Bergbauen stammende Bergschäden gemeldet. Daher bestand entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen kein Anlaß zu einem Vorgehen der Berghauptmannschaft nach § 252 des
Berggesetzes 1 975 auf Einholung eines Gutachtens.
Antwort zu den Punkten 5 und 6 der Anfrage:
Der Bau der Schutzdämme wurde bereits begonnen und wird zügig vorangetrieben.
Bereits in einem Brief an den Bürgermeister der Gemeinde Schwaz vom Juli erklärte ich
mich bereit, mich bei allenfalls offen
gebliebenen finanziellen Fragen beim Bundesminister
für Finanzen um den Einsatz von Mitteln aus dem Katastrophenfonds zu bemühen. Weiters
sagte ich zu, meinen Einfluß bei den jeweiligen Erzeugern von Fertigteilhäusern geltend zu
machen, falls die Gemeinde deren Einsatz für zweckmäßig erachtet.
Hinweisen möchte ich darauf, dass MR Univ. Doz. Dr. Weber von der Montanbehörde
unverzüglich durch mein Kabinett vorn Ereignis verständigt und sofort nach Kenntnisnahme
vom Vorfall von mir nach Schwaz entsandt wurde; die Experten der Montanbehörde stehen
auch weiterhin zur Verfügung.
Mit Bescheid vom 12. Juli 1999 wurden Zugangsbeschränkungen für das Grubengebäude und
Kontrollverpflichtungen bei Wiederaufnahme des Dolomitbergbaus und des
in einem räumlichen Naheverhältnis zu diesem stehenden Schaubergwerks angeordnet.
Am 21. Juli 1999 fand in einem Verfahren nach § 179 MinroG eine Verhandlung statt. Um
u.a. die Ursachen des Felssturzes zu ergründen, wurden zu klar umschriebenen Fragekreisen
Sachverständige bestellt, die nunmehr mit der Klärung des Vorfalls beschäftigt sind. Nach
Abschluss dieses Verfahrens wird zu beurteilen sein, ob und welche Maßnahmen seitens der
Montanbehörde zu setzen sind.
Der Montanwerke Brixlegg Aktiengesellschaft wurden erst seit 1992 Fördermittel für den
Aufschluss neuer Bereiche der Dolomitlagerstätte in Form von Geldzuwendungen gewährt.
Die Mittel wurden als Zuschuss zu den Kosten für den Aufschluss neuer Bereiche der
Dolomitlagerstätte Schwaz gewidmet. Der Gewährung der Beihilfe lagen jeweils die
„Bedingungen für die Gewährung einer Förderung“ zugrunde.
Die ordnungsgemäße Verwendung der Beihilfen durch die Montanwerke Brixlegg
Aktiengesellschaft wurde jeweils jährlich durch das interministerielle Beamtenkomitee für
die Bergbauförderung an Ort und Stelle überprüft.