6348/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 6671 /J betreffend

Übernahme der Betriebskosten einer Straßenbeleuchtungseinrichtung für den Kreisel

Autobahnanschlußstelle Kranebitten/Völs, welche die Abgeordneten DDr. Niederwieser und

Genossen am 16. Juli 1999 an mich richteten, stelle ich fest:

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Die angeführte Gesetzesstelle des § 9 Abs. 3 des Bundesstraßengesetzes 1971 bezieht sich

ausschließlich auf die Herstellung von Bundesstraßen im Ortsgebiet. Für Freilandstrecken

besteht weder eine gesetzliche Verpflichtung zur Ausführung einer Straßenbeleuchtung noch

eine Regelung für die Kostentragung und Bundesstraßen bleiben im Freiland grundsätzlich

unbleuchtet.

Antwort zu den Punkten 2 und 3 der Anfrage:

 

Der Grund für den Bau der Kreisverkehrsanlage an der Ausfahrt Kranebitten waren mehrere

schwere Unfälle, wobei einer tödlich verlaufen ist. Seit Inbetriebnahme des Kreisverkehrs im

Oktober 1998 wurden nach Auskunft des Gendarmeriepostens Kematen lediglich zwei

Unfälle mit Sachschaden protokolliert, davon ein Auffahrunfall. Das Unfallgeschehen bat

sich demnach durch die Umgestaltung der Kreuzung auf einen Kreisverkehr wesentlich

vermindert.

 

Bei Ausführung einer Beleuchtung auf Kosten der Bundesstraßenverwaltung müßte mit

Beispielsfolgen an anderen Bundesstraßenabschnitten gerechnet werden. Es wird daher die

weitere positive Auswirkung des Kreisverkehrs beobachtet und nach einem längeren

Zeitraum die Frage einer allfälligen Beleuchtung unter diesem Gesichtspunkt zu beurteilen

sein.