6348/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 6671 /J betreffend
Übernahme der Betriebskosten einer Straßenbeleuchtungseinrichtung für den Kreisel
Autobahnanschlußstelle Kranebitten/Völs, welche die Abgeordneten DDr. Niederwieser und
Genossen am 16. Juli 1999 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Die angeführte Gesetzesstelle des § 9 Abs. 3 des Bundesstraßengesetzes 1971 bezieht sich
ausschließlich auf die Herstellung von Bundesstraßen im Ortsgebiet. Für Freilandstrecken
besteht weder eine gesetzliche Verpflichtung zur Ausführung einer Straßenbeleuchtung noch
eine Regelung für die Kostentragung und Bundesstraßen bleiben im Freiland grundsätzlich
unbleuchtet.
Antwort zu den Punkten 2 und 3 der Anfrage:
Der Grund für den Bau der Kreisverkehrsanlage an der Ausfahrt Kranebitten waren mehrere
schwere Unfälle, wobei einer tödlich verlaufen ist. Seit Inbetriebnahme des Kreisverkehrs im
Oktober 1998 wurden nach Auskunft des Gendarmeriepostens Kematen lediglich zwei
Unfälle mit Sachschaden protokolliert, davon ein Auffahrunfall. Das Unfallgeschehen bat
sich demnach durch die Umgestaltung der Kreuzung auf einen Kreisverkehr wesentlich
vermindert.
Bei Ausführung einer Beleuchtung auf Kosten der Bundesstraßenverwaltung müßte mit
Beispielsfolgen an anderen Bundesstraßenabschnitten gerechnet werden. Es wird daher die
weitere positive Auswirkung des Kreisverkehrs beobachtet und nach einem längeren
Zeitraum die Frage einer allfälligen Beleuchtung unter diesem Gesichtspunkt zu beurteilen
sein.