635/AB
Die Abgeordneten zum Nationalrat Rudolf ANSCHOBER, Freundinnen und Freunde haben am 22. Mai 1996 unter der Nr. 616/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Vorwurf eines Polizeiübergriffes" gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
»l) Wie lautet der Polizeibericht über den gegenständlichen Vorfall?
2) Welche konkreten Ermittlungsschritte wurden seitens der Exekutive seit diesem Zeitpunkt gesetzt?
3) Wie lautet die Verantwortung der beschuldigten Polizeibeamten?
4) Wie lautete im Detail der Bericht des Amtsarztes?
5) Sind weitere Arztberichte in dieser Angelegenheit bekannt?
6) Wie beurteilt der Innenminister den gesamten Vorfall und hält er ihn für lückenlos aufgeklärt?
7) Welche konkreten Konsequenzen werden aus dem Vorfall gezogen?
Die vorliegende Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Am 9. Juni 1993, gegen 00.00 Uhr, wurde in Wien 1., Rockhgasse 1, der Besitzer des Lokales "Hebenstreit" durch einen Schuß in das Herz von einem unbekannten Täter getötet. Im Zuge der sofort ein-
geleiteten Fahndung, die sich aufgrund eines Zeugenhinweises auf einen Mann konzentrierte, der sich mit einem Taxi vom Tatort wegbegeben hatte, waren unter anderem 7 Sektorwagen der Alarmabteilung eingesetzt. Aufgrund weiterer Angaben des Zeugen, der dem Taxi nachgefahren ist, wurde an die eingesetzten Kräfte die Fahndung nach einem Fahrzeug mit dem Kennzeichen W 702-MD durchgegeben. Der Zeuge hatte berichtet, daß der Täter dieses Fahrzeug bestiegen
habe. In Wien 15., Felberstraße, nahmen die Beamten des Streifen-
wagens Sektor 6 das gefahndete Fahrzeug wahr, und hielten es Höhe
0Nr. 93 an. Die Anhaltung wurde mit gezogener Dienstpistole
durchgeführt, da wie oa. nach einem bewaffneten Raubmörder gefahndet wurde. Die beiden Insassen des Fahrzeuges wurden aufgefordert, die Hände über den Kopf zu nehmen und nachdem ein Beamter die Fahrertür geöffnet hatte, auszusteigen. Zwischenzeitlich war auch die Besatzung des Streifenwagens Sektor 5 eingetroffen, die gleichfalls die Sicherung der nun wegen des Verdachtes des Mordes gem. § 177 Abs. 1 Z. 1 StPO festgenommenen Fahrzeuginsassen übernahm. Aus Gründen der Eigensicherung wurden den Festgenommenen auf dem Boden liegend die Handfesseln angelegt. Das Anlegen der Handfesseln wurde durch einen Beamten mittels eines Festhaltegriffes mit Unterstützung der Beine vorgenommen. Die Festnahme wurde um 01.10 Uhr ausgesprochen. Die beiden Festgenommenen wurden mit dem Streifenwagen sofort vom Anhalteort in das Bezirkspolizeikommissariat Innere Stadt überstellt, wo mit einer unmittelbaren Tatzeugig eine Gegenüberstellung durchgeführt werden sollte.
Die beiden Festgenommenen wurden an der genannten Dienststelle
gegen 02.40 Uhr der Tatzeugin gegenüber gestellt und nachdem sie nicht als Täter bezeichnet wurden, um 02.45 Uhr aus der Haft entlassen.
Gegen 04.00 Uhr erschien Jochen St. neuerlich am Bezirkspolizeikommissariat Innere Stadt und erstattete Anzeige wegen des Verdachtes der Körperverletzung gegen die einschreitenden Beamten. In der Folge wurde er sodann dem Amtsarzt zugeführt.
Zu Frage:
Es wurden Vorerhebungen im Dienste der strafjustiz gegen drei Sicherheitswachebeamte durchgeführt. In der Folge wurden die drei Beamten wegen des Verdachtes gem. §§ 83 und 313 StGB dem Bezirksanwalt beim Strafbezirksgericht Wien angezeigt und am 25.5.1994 gem. § 259 Z. 3 StPO rechtskräftig freigesprochen.
Zu Frage 3:
Den mir vorliegenden Unterlagen zufolge wurden aufgrund des Mordverdachtes dem St. von einem Beamten die Handfesseln mit den Händen am Rücken angelegt, wobei der Beamte den rechten Arm des St. mit einem Bein fixierte. Eine Berührung des Fußes mit dem Hals oder Kopf des St. konnte der Beamte dabei nicht ausschließen.
Ein zweiter Beamter, der bei der einsatzmäßigen Überstellungsfahrt im Streifenwagen neben dem Angehaltenen saß, hielt ihn am Hinterkopf, um ein Anschlagen des Kopfes während der Fahrt zu verhindern. Der dritte Beamte war lediglich bei der Visitierung anwesend.
Von den drei Beamten wurden wie auch immer geartete Mißhandlungsvorwürfe entschieden zurückgewiesen.
Zu Frage 4:
Der polizeiamtsärztliche Befund lautet:
"Auf der rechten Hals-Schulterregion ist ein ovales ca 10 S großes Hämatom erkennbar. Der Patient klagt über Ohrenschmerzen rechts und Kopfschmerzen. Angeblich sei er getreten worden; Schmutzspuren sind auf der rechten Ohrmuschel noch erkennbar."
Zu Frage 5:
Ja.
Zu Frage 6 und 7.,
Die Beamten wurden durch ein unabhängiges Gericht rechtskräftig freigesprochen. Weitere Erhebungen bzw. Maßnahmen waren daher nicht erforderlich.