6351/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 6708/J betreffend die

Liberalisierung des Gasmarktes in Österreich, welche die Abgeordneten Oberhaidinger und

Genossen am 16. Juli 1999 an mich richteten, stelle ich fest:

 

Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:

 

Gegenstand einer parlamentarischen Anfrage kann nur eine Angelegenheit der Vollziehung

aus dem Zuständigkeitsbereich der Bundesregierung bzw. eines ihrer Mitglieder sein. Beim

Abschluß von privatrechtlichen Verträgen zwischen Gasunternehmungen handelt es sich

jedoch um Angelegenheiten, die die Geschäftspolitik von Unternehmen betreffen, auf die der

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten keinen Einfluß zu nehmen hat.

 

Genehmigungspflichtig sind nach den für die Gaswirtschaft gegenwärtig geltenden

gesetzlichen Bestimmungen lediglich Verträge, die die Einfuhr von Gas auf festen

Leitungswegen zum Gegenstand haben. Insoweit sogenannte ,,Take - or - pay - Klauseln“

allen falls Gegenstand dieser Importlieferverträge sind, die gemäß § 10

Energiewirtschaftsgesetz der Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche

Angelegenheiten bedürfen, ist eine Beantwortung dieser Frage deswegen nicht möglich, da

im Hinblick auf die geringe Zahl der importierenden Unternehmen in Österreich

Rückschlüsse auf Tatsachen möglich wären, deren Geheimhaltung im Interesse der Parteien

(importierende Unternehmen) geboten ist. Die Beantwortung dieser Frage könnte daher eine

Verletzung des im Art. 20 Abs. 3 B - VG normierten Gebots der Amtsverschwiegenheit zur

Folge haben.

 

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

Bezüglich der Kenndaten der österreichischen Gaswirtschaft sowie Umsatz und Größe der

tätigen Unternehmen verweise ich auf die veröffentlichten Geschäftsberichte der

gegenständlichen Unternehmen.

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

Da die economies of scale von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich sind und diese

Angaben dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten nicht vorliegen, kann

diese Frage nicht beantwortet werden.

 

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

Prinzipiell könnten alle in der EU tätigen Unternehmungen der Erdgaswirtschaft sofort

Erdgas nach Österreich liefern.

 

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

 

Die Beantwortung dieser Frage ist nicht möglich, da firmeninteme Geschäftspolitiken und die

damit im Zusammenhang stehenden Zahlen keine Angelegenheit der Vollziehung darstellen.

Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

 

Es gibt in Österreich keine Unternehmen, die 25 Mrd. m3 Erdgas verbrauchen. Der gesamte

österreichische Erdgaseinsatz betrug 1998 7,36 Mrd. m3.

 

Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:

 

Da die Mitgliedstaaten der EU derzeit noch mit den Umsetzungsarbeiten zur

Erdgasbinnenmarkt - Richtlinie befaßt sind - diese müssen bis zum 10. August 2000

abgeschlossen sein -, können bis dato noch keine präzisen Angaben zu den jeweiligen

Marktöffnungsgraden gemacht werden. Das Vereinigte Königreich und Deutschland haben

sich bereits für eine 100 prozentige Marktöffnung ausgesprochen.

 

Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:

 

Es bestehen in Österreich keine gesetzlichen Verpflichtungen zur Erdgas - Vorratshaltung. Der

Notversorgungsplan der österreichischen Erdgaswirtschaft basiert auf freiwilligen

Vereinbarungen der Unternehmen. Da es für österreichische Firmen keine gesetzlichen

Vorschriften zur Pflichtbevorratung von Erdgas gibt, können solche im Sinne des

Gleichheitsgrundsatzes auch ausländischen Unternehmen nicht auferlegt werden.

 

Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:

 

Zuwendungen für unrentabel werdende Investitionen sind in der Erdgasbinnenmarkt -

Richtlinie der EU nicht vorgesehen.

 

Antwort zu den Punkten 11 bis 13 der Anfrage:

 

Die Verweigerung der Durchleitung wird zwischen den Vertragsparteien vertraglich

durchgeführt werden. Im GWG - Entwurf sind die Verweigerung des Netzzuganges, die

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Gewährung des Netzzuganges und die

Streitbeilegungsverfahren genau festgelegt. Da diese Bestimmungen für alle Verträge und

Unternehmungen gelten sollen, kann keine Gefahr für die Verletzung des

Gleichheitsgrundsatzes bestehen.

 

Antwort zu Punkt 14 der Anfrage:

 

Artikel 21 Abs. 2 der Richtlinie 98/30/EG betreffend gemeinsame Vorschriften für den

Erdgasbinnenmarkt schreibt vor, daß die Mitgliedstaaten eine von den Parteien unabhängige

zuständige Stelle, die für die umgehende Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit

Netzzugangsverhandlungen zuständig zeichnet, benennen. Gefordert wird daher lediglich,

daß die zuständige Stelle von den Parteien unabhängig zu sein hat, um unsachliche

Entscheidungen, die auf Grund einer Abhängigkeit von den Parteien gefällt werden,

hintanzuhalten. Für die Beurteilung, ob die benannte Stelle diesen Voraussetzungen

entspricht, sind die dieser Stelle gegenüber den Parteien zukommende Position, das

anzuwendende Verfahren und der den Parteien hiebei eingeräumte Rechtsschutz

heranzuziehen.

 

Schon die Stellung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten als oberstes

Organ im Sinne des Art. 20 B - VG schließt dessen Abhängigkeit von den Parteien aus. Den

Anforderungen des Art. 21 Abs. 2 der zitierten Richtlinie wird auch bereits dadurch

entsprochen, daß die anzuwendenden Verfahrensvorschriften, die auch das Recht der Parteien

auf Ablehnung von befangenen Organen im Einzelfall vorsehen, ebenso wie die Anwendung

des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit der höchstgerichtlichen Kontrolle unterliegen.

 

Die Unabhängigkeit der streitschlichtenden Stelle wird im übrigen bereits durch Art. 25 Abs.

2 der zitierten Richtlinie relativiert, da die Entscheidung des Bundesministers für

wirtschaftliche Angelegenheiten auf Genehmigung einer zeitlichen Ausnahme von der

Verpflichtung zur Gewährung des Netzzuganges der Europäischen Kommission vorzulegen

ist und durch deren Entscheidung geändert oder aufgehoben werden kann.