6353/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 6712/J betreffend

Senkung der Immobilienmaklerprovisionen, welche die Abgeordneten Eder und Genossen

am 16.7.1999 an mich richteten, stelle ich fest:

 

Antwort zu den Punkten 1, 5 und 8 der Anfrage:

 

Die festgelegten Provisionshöchstgrenzen werden in der Praxis von den

Immobilienmaklern bei Wohnungsvermittlungen meist ausgeschöpft, was zu einer

Lahmlegung des Wettbewerbes und damit zu Provisionsfixtarifen führt. Die geplante

Aufhebung der Höchstgrenzen würde eine Belebung des Wettbewerbes und damit

kostensenkende Effekte im Interesse des Wohnungssuchenden nach sich ziehen, wodurch

sich die Absenkung von Höchstprovisionen erübrigen würde.

 

Durch die Immobilienmaklerausübungs - Verordnung 1996 wurde verfügt, dass die

Umsatzsteuer nicht in den Bruttomietzins einzurechnen ist, und für die Vermittlung von

befristeten Mietverträgen von einer Dauer von weniger als zwei Jahren wurde der

Provisionshöchstbetrag auf den einfachen monatlichen Bruttomietzins abgesenkt. Diese

Verschmälerung der Bemessungsgrundlage für die Provisionsberechnung bei

Mietverhältnissen hat eine Verringerung der Provisionshöhe bewirkt.

 

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Die Kontrolle der Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften - somit auch der

Provisionshöchstsätze nach der Immobilienmaklerausübungs - Verordnung obliegt den

Bezirksverwaltungsbehörden als zuständigen Gewerbebehörden erster Instanz.

 

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

Die Verpflichtung zur Übergabe einer schriftlichen Übersicht über die dem Verbraucher

voraussichtlich erwachsenden Kosten gemäß § 30b des Konsumentenschutzgesetzes ist

eine zivilrechtliche Aufklärungspflicht, deren Einhaltung von den Justizbehörden zu

überprüfen ist.

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten verfügt über keine

Aufzeichnungen.

 

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

 

Ein verpflichtender Qualitätskatalog für Immobilienmakler ist auf Grund der umfassenden

Standes und Ausübungsregeln im zweiten Abschnitt der

Immobilienmaklerausübungsverordnung, BGBl. Nr. 297/1996, statuiert.

Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

 

Bei den genannten Provisionen handelt es sich nicht um Provisionen im Sinne der

Immobilienmaklerausübungs - Verordnung, da kein Vermittlungsvorgang vorliegt. Sie

müssten gemäß § 30b des Konsumentenschutzgesetzes dem Mieter ebenso mitgeteilt

werden, wie ein familiäres oder wirtschaftliches Nahverhältnis zwischen dem Makler und

den vermittelten Dritten.