6353/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 6712/J betreffend
Senkung der Immobilienmaklerprovisionen, welche die Abgeordneten Eder und Genossen
am 16.7.1999 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1, 5 und 8 der Anfrage:
Die festgelegten Provisionshöchstgrenzen werden in der Praxis von den
Immobilienmaklern bei Wohnungsvermittlungen meist ausgeschöpft, was zu einer
Lahmlegung des Wettbewerbes und damit zu Provisionsfixtarifen führt. Die geplante
Aufhebung der Höchstgrenzen würde eine Belebung des Wettbewerbes und damit
kostensenkende Effekte im Interesse des Wohnungssuchenden nach sich ziehen, wodurch
sich die Absenkung von Höchstprovisionen erübrigen würde.
Durch die Immobilienmaklerausübungs - Verordnung 1996 wurde verfügt, dass die
Umsatzsteuer nicht in den Bruttomietzins
einzurechnen ist, und für die Vermittlung von
befristeten Mietverträgen von einer Dauer von weniger als zwei Jahren wurde der
Provisionshöchstbetrag auf den einfachen monatlichen Bruttomietzins abgesenkt. Diese
Verschmälerung der Bemessungsgrundlage für die Provisionsberechnung bei
Mietverhältnissen hat eine Verringerung der Provisionshöhe bewirkt.
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
Die Kontrolle der Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften - somit auch der
Provisionshöchstsätze nach der Immobilienmaklerausübungs - Verordnung obliegt den
Bezirksverwaltungsbehörden als zuständigen Gewerbebehörden erster Instanz.
Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:
Die Verpflichtung zur Übergabe einer schriftlichen Übersicht über die dem Verbraucher
voraussichtlich erwachsenden Kosten gemäß § 30b des Konsumentenschutzgesetzes ist
eine zivilrechtliche Aufklärungspflicht, deren Einhaltung von den Justizbehörden zu
überprüfen ist.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten verfügt über keine
Aufzeichnungen.
Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:
Ein verpflichtender Qualitätskatalog für Immobilienmakler ist auf Grund der umfassenden
Standes und Ausübungsregeln im zweiten Abschnitt der
Immobilienmaklerausübungsverordnung,
BGBl. Nr. 297/1996, statuiert.
Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:
Bei den genannten Provisionen handelt es sich nicht um Provisionen im Sinne der
Immobilienmaklerausübungs - Verordnung, da kein Vermittlungsvorgang vorliegt. Sie
müssten gemäß § 30b des Konsumentenschutzgesetzes dem Mieter ebenso mitgeteilt
werden, wie ein familiäres oder wirtschaftliches Nahverhältnis zwischen dem Makler und
den vermittelten Dritten.