6358/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Partik - Pablé und Kollegen haben am 13. Juli 1999

unter der Nr. 6658/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "in

Österreich lebende illegale Fremde“ gerichtet.

 

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

 

Es trifft nicht zu, dass gegen Fremde, die sich im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhalten,

praktisch nichts unternommen wird, um jahrelange Illegalität zu verhindern. Wie sich aus den

nachfolgenden Detailantworten ergibt und wie auch allgemein bekannt, arbeiten die

Mitarbeiter der Fremdenpolizeibehörden vielfach an den Grenzen ihrer physischen

Leistungskraft. Die in der Anfrage nahegelegte Weigerung der Entgegennahme von

Meldungen nicht rechtmäßig aufhältiger Fremder wäre allerdings in hohem Maße

kontraproduktiv: solche Fremde hätten noch mehr Veranlassung, gänzlich unterzutauchen.

 

 

Die einzelnen Fragen beantworte ich wie folgt;

 

 

Zu Frage 1:

 

Nein.

Zu Frage 2:

 

Von Jänner bis Juli 1999 wurden 19.750 Personen aufgegriffen. Die Aufgriffe verteilten sich

pro Monat wie folgt:

 

 

 

 

Graphik konnte nicht gescannt werden!

 

 

 

 

Es wird keine Statistik darüber geführt, was mit den in einem bestimmten Zeitraum

aufgegriffenen Personen geschehen ist.

 

Insgesamt wurden vom 1. Jänner bis zum 31. Juli 1999 folgende fremdenpolizeiliche

Maßnahmen ergriffen:

 

 

Ausweisung (§ 33 FrG)                                                     4.760

davon

                wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes             3.846

                wegen illegaler Einreise                                        765

Ausweisung (§34 FrG)                                                          221

Aufenthaltsverbot                                                             7.062

Schubhaft                                                                            8.572

Abschiebung                                                                      5.488

Zurückschiebung                                                               5.834

gelinderes Mittel                                                                                   921

Abschiebungsaufschub                                                   1.243

 

 

Zu den Fragen 3 und 4:

 

Hauptzweck des polizeilichen Meldewesens ist es, Menschen, die im Bundesgebiet

Unterkunft nehmen, möglichst leicht und sicher aufzufinden. Eine Unterkunftnahme liegt

dann vor, wenn Räume zum Wohnen oder Schlafen benützt werden. Wer in einer Wohnung

Unterkunft nimmt, ist gemäß § 3 Abs. 1 des Meldegesetzes innerhalb von 3 Tagen bei der

Meldebehörde anzumelden.

 

Ob überhaupt ein Rechtstitel hiefür besteht und welcher, ist für den Begriff der Unterkunft

nicht rechtserheblich. Ebensowenig ist etwa von Belang, ob der Unterkunftgeber die

rechtliche Verfügungsgewalt über die Unterkunftsstätte besitzt, da es ausreicht, wenn er

faktisch darüber verfügen kann. Diesem Grundsatz Rechnung tragend ist vom

Meldepflichtigen, sofern es sich um einen Fremden handelt, auch nicht die Vorlage eines

Nachweises zu verlangen, dass er sich zu Recht im österreichischen Bundesgebiet aufhält.

Dies würde nämlich dem eingangs erwähnten Sinn des Meldegesetzes zuwiderlaufen, da sich

Fremde ohne gültigen Aufenthaltstitel in Zukunft nicht anmelden würden.

 

Aus diesem Grund sind für die Anmeldung gemäß § 3 des zitierten Gesetzes (nur) die

ausgefülhen Meldezettel und öffentlichen Urkunden erforderlich, aus denen die

Identitätsdaten des Unterkunftnehmers hervorgehen. Die Tatsache der Unterkunftnahme und

Meldung ist freilich gemaß § 20 Abs 4 der Fremdenpolizeibehörde mitzuteilen, die

notwendige Veranlassungen treffen kann.

 

Ich plane aus diesem Grunde daher keine Änderung der Praxis oder der Rechtslage.