6358/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Partik - Pablé und Kollegen haben am 13. Juli 1999
unter der Nr. 6658/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "in
Österreich lebende illegale Fremde“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Es trifft nicht zu, dass gegen Fremde, die sich im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhalten,
praktisch nichts unternommen wird, um jahrelange Illegalität zu verhindern. Wie sich aus den
nachfolgenden Detailantworten ergibt und wie auch allgemein bekannt, arbeiten die
Mitarbeiter der Fremdenpolizeibehörden vielfach an den Grenzen ihrer physischen
Leistungskraft. Die in der Anfrage nahegelegte Weigerung der Entgegennahme von
Meldungen nicht rechtmäßig aufhältiger Fremder wäre allerdings in hohem Maße
kontraproduktiv: solche Fremde hätten noch mehr Veranlassung, gänzlich unterzutauchen.
Die einzelnen Fragen beantworte ich wie folgt;
Zu Frage 1:
Nein.
Zu Frage 2:
Von Jänner bis Juli 1999 wurden 19.750 Personen aufgegriffen. Die Aufgriffe verteilten sich
pro Monat wie folgt:
Graphik konnte nicht gescannt werden!
Es wird keine Statistik darüber geführt, was mit den in einem bestimmten Zeitraum
aufgegriffenen Personen geschehen ist.
Insgesamt wurden vom 1. Jänner bis zum 31. Juli 1999 folgende fremdenpolizeiliche
Maßnahmen ergriffen:
Ausweisung (§ 33 FrG) 4.760
davon
wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes 3.846
wegen illegaler Einreise 765
Ausweisung (§34 FrG) 221
Aufenthaltsverbot 7.062
Schubhaft 8.572
Abschiebung 5.488
Zurückschiebung 5.834
gelinderes Mittel 921
Abschiebungsaufschub 1.243
Zu den Fragen 3 und 4:
Hauptzweck des polizeilichen Meldewesens ist es, Menschen, die im Bundesgebiet
Unterkunft nehmen, möglichst leicht und sicher aufzufinden. Eine Unterkunftnahme liegt
dann vor, wenn Räume zum Wohnen oder Schlafen benützt werden. Wer in einer Wohnung
Unterkunft nimmt, ist gemäß § 3 Abs. 1 des Meldegesetzes innerhalb von 3 Tagen bei der
Meldebehörde anzumelden.
Ob überhaupt ein Rechtstitel hiefür besteht und welcher, ist für den Begriff der Unterkunft
nicht rechtserheblich. Ebensowenig ist etwa von Belang, ob der Unterkunftgeber die
rechtliche Verfügungsgewalt über die Unterkunftsstätte besitzt, da es ausreicht, wenn er
faktisch darüber verfügen kann. Diesem Grundsatz Rechnung tragend ist vom
Meldepflichtigen, sofern es sich um einen Fremden handelt, auch nicht die Vorlage eines
Nachweises zu verlangen, dass er sich zu Recht im österreichischen Bundesgebiet aufhält.
Dies würde nämlich dem eingangs erwähnten Sinn des Meldegesetzes zuwiderlaufen, da sich
Fremde ohne gültigen Aufenthaltstitel in Zukunft nicht anmelden würden.
Aus diesem Grund sind für die Anmeldung gemäß § 3 des zitierten Gesetzes (nur) die
ausgefülhen Meldezettel und öffentlichen Urkunden erforderlich, aus denen die
Identitätsdaten des Unterkunftnehmers hervorgehen. Die Tatsache der Unterkunftnahme und
Meldung ist freilich gemaß § 20 Abs 4 der Fremdenpolizeibehörde mitzuteilen, die
notwendige Veranlassungen treffen kann.
Ich plane aus diesem Grunde daher keine Änderung der Praxis oder der Rechtslage.