6359/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6699/J - NR/1999 betreffend Schulwechsel innerhalb
EU - Staaten, die die Abgeordneten Mag. Karl Schweitzer und Kollegen am 16. Juli 1999 an mich
richteten, wird wie folgt beantwortet:
Ad 1. - 3.:
Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei dem ,,Sportgymnasium Dornbirn Schoren“ nicht um ein
Gymnasium für Leistungssportler handelt, sondern um ein Gymnasium mit besonderer Berück -
sichtigung der sportlichen Ausbildung (4 - jährig). Weiters hat sich an dieser Schule kein Schüler
vorgestellt, auf den der in der Anfrage genannte Fall zutrifft. Es gab lediglich eine Anfrage an das
Gymnasium über die Aufnahmebedingungen in die 7. Klasse.
Im Sportgymnasium Dornbirn Schoren sind auf Grund der besonderen Berücksichtigung der
sportlichen Ausbildung bestimmte Bedingungen innerhalb des Lehrplans im Bereich Sport zu
erfüllen, unter anderem eine so genannte Matura - Vorprüfung in der 7. Klasse, deren Inhalte und
Praktika besonders in der 5. und 6. Klasse erarbeitet werden (Geräteturnen, Leichtathletik, Spiele,
neben der von Schülern gewählten Spezialsportart). Schüler/innen, die aus anderen Schulen in
diesen Schultyp eintreten, müssen im Rahmen eines sportlichen Eignungstests vor Eintritt in die
7. Klasse diese Kenntnisse nachweisen, da die Vorbereitungen für diese Prüfungen im 1. Semester
der 7. Klasse stattfinden.
Die Matura - Vorprüfung selbst findet im 2. Semester der 7. Klasse statt, wobei die Schüler/innen in
3 Schwerpunktbereichen anzutreten haben. Ein Eintritt im 2. Semester der 7. Klasse ist aus den
angeführten
Gründen daher ausgeschlossen.
Die uneingeschränkte Durchlässigkeit der Schulsysteme in EU - Ländern ist überall dort gegeben, wo
es sich um vergleichbare Schultypen handelt Schulen, die besondere Schwerpunkte innerhalb des
Lehrplans setzen, können nur unter Erfüllung bestimmter Aufnahmekriterien besucht werden. Ein
Schulwechsel innerhalb eines Schuljahres ist daher nur dann möglich, wenn die besonderen
Bedingungen erfüllt sind. Dies gilt für das gesamte europäische Schulwesen.
Besonders hinweisen mochte ich auf die Novelle zum Schulunterrichtsgesetz BGBl. Nr.767/1996.
In dieser Änderung des Schulunterrichtsgesetzes wurde festgelegt, dass ein nachgewiesener,
mindestens fünfmonatiger und längstens einjähriger fremdsprachiger Schulbesuch im Ausland als
erfolgreicher Schulbesuch in Österreich gilt. Diese Bestimmung ermöglicht Schüler/innen, die
nachweislich eine Schule im Ausland besucht haben, die Rückkehr in die zuvor besuchte Klasse.
Die Schüler/innen sind berechtigt, ohne vorher eine Prüfung ablegen zu müssen, in die nächst -
höhere Schulstufe aufzusteigen.
Durch diese Maßnahme wurde die Durchlässigkeit der Schulsysteme in den EU - Ländern wesentlich
gefördert.