6360/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6697/J - NR/1999 betreffend Rücknahme der Aus -
schreibung für die Schulleiterposten in den zweisprachigen Schulen Kärntens, die die Abgeordneten
Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde am 16. Juli 1999 an mich richteten, wird wie folgt
beantwortet:
Ad 1.:
Für die einzelnen Volksschulen hat sich die folgende Anzahl von Personen beworben:
Gödersdorf 2
Diex 3
Eberndorf 5
Edling 4
Gallizien 5
Feistritz 1
Ad 2.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass frei werdende Stellen binnen einer Frist von 6 Monaten
auszuschreiben sind. Besetzungen sind nach § 26 Abs. 11 LDG unverzüglich durchzuführen.
Wenn sich weniger als drei Personen bewerben, kann eine neuerliche Ausschreibung der Stelle
erfolgen. Wenn die Besetzung unterbleibt, so ist gem. § 26 Abs. 10 LDG die Stelle „bis zur
ordnungsgemäßen Besetzung im Bewerbungsverfahren weiterhin auszuschreiben".
Zur materiell rechtlichen Seite ist festzuhalten, dass das Gesetz keinen Unterschied zwischen
Lehrerinnen und Lehrern und Schulleitern kennt. Der Leiter einer Schule muss daher zumindest
jene Voraussetzungen erfüllen, die Lehrerinnen und Lehrer an zweisprachigen Schulen bzw. in
zweisprachigen Klassen erfüllen
müssen.
Da Leiter auch zur Unterrichtserteilung verpflichtet sind und im Falle der völligen Freistellung
zumindest für Vertretungsstunden zur Verfügung stehen müssen, ergibt sich das Erfordernis der
Zweisprachigkeit auch aus diesem Grund und stellt daher ein Qualifikationserfordernis dar.
Ad 3. - 5.:
Zum gesamten Bereich der Pflichtschullehrer ist festzuhalten, dass diese Bedienstete der Länder
sind. Auf Basis des genehmigten Stellenplanes nach den entsprechenden Vereinbarungen zwischen
Bund und Ländern erfolgt auf Grund der Bestimmungen des Finanzausgleiches der Ersatz der
Kosten des Lehrerpersonalaufwandes durch den Bund. Es besteht für die Länder weiters die
Möglichkeit, eigene Durchführungsbestimmungen festzulegen. Auf Grund dieser Rechtslage wer -
den alle Entscheidungen ausschließlich durch und in den Ländern getroffen. Beim gesamten
Bereich des Personaleinsatzes der Pflichtschullehrer besteht für den Bund kein Mitspracherecht, da
diesbezüglich keine Zuständigkeit des Bundes zur Vollziehung besteht.