6360/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6697/J - NR/1999 betreffend Rücknahme der Aus -

schreibung für die Schulleiterposten in den zweisprachigen Schulen Kärntens, die die Abgeordneten

Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde am 16. Juli 1999 an mich richteten, wird wie folgt

beantwortet:

 

Ad 1.:

Für die einzelnen Volksschulen hat sich die folgende Anzahl von Personen beworben:

                               Gödersdorf                           2

                               Diex                                       3

                               Eberndorf                             5

                               Edling                                    4

                               Gallizien                                5

                               Feistritz                                 1

               

Ad 2.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass frei werdende Stellen binnen einer Frist von 6 Monaten

auszuschreiben sind. Besetzungen sind nach § 26 Abs. 11 LDG unverzüglich durchzuführen.

Wenn sich weniger als drei Personen bewerben, kann eine neuerliche Ausschreibung der Stelle

erfolgen. Wenn die Besetzung unterbleibt, so ist gem. § 26 Abs. 10 LDG die Stelle „bis zur

ordnungsgemäßen Besetzung im Bewerbungsverfahren weiterhin auszuschreiben".

Zur materiell rechtlichen Seite ist festzuhalten, dass das Gesetz keinen Unterschied zwischen

Lehrerinnen und Lehrern und Schulleitern kennt. Der Leiter einer Schule muss daher zumindest

jene Voraussetzungen erfüllen, die Lehrerinnen und Lehrer an zweisprachigen Schulen bzw. in

zweisprachigen Klassen erfüllen müssen.

Da Leiter auch zur Unterrichtserteilung verpflichtet sind und im Falle der völligen Freistellung

zumindest für Vertretungsstunden zur Verfügung stehen müssen, ergibt sich das Erfordernis der

Zweisprachigkeit auch aus diesem Grund und stellt daher ein Qualifikationserfordernis dar.

 

Ad 3. - 5.:

Zum gesamten Bereich der Pflichtschullehrer ist festzuhalten, dass diese Bedienstete der Länder

sind. Auf Basis des genehmigten Stellenplanes nach den entsprechenden Vereinbarungen zwischen

Bund und Ländern erfolgt auf Grund der Bestimmungen des Finanzausgleiches der Ersatz der

Kosten des Lehrerpersonalaufwandes durch den Bund. Es besteht für die Länder weiters die

Möglichkeit, eigene Durchführungsbestimmungen festzulegen. Auf Grund dieser Rechtslage wer -

den alle Entscheidungen ausschließlich durch und in den Ländern getroffen. Beim gesamten

Bereich des Personaleinsatzes der Pflichtschullehrer besteht für den Bund kein Mitspracherecht, da

diesbezüglich keine Zuständigkeit des Bundes zur Vollziehung besteht.