6362/AB XX.GP
B E A N T W O R T U N G
der Parlamentarischen Anfrage der Abgeordneten
Mag. Haupt, Dolinschek
betreffend Fehler bei Exekutionen von Arbeitslosenversicherungsleistungen,
Nr. 6703/J
Zu Ihrer Anfrage möchte ich einleitend, wie bereits in meiner Beantwortung zu Ihrer
Anfrage 5992/J ausgeführt, festhalten, dass die automationsunterstützte Umsetzung
der Exekutionsordnungs - Novelle 1991 gemeinsam mit dem Bundesministerium für
Justiz und dem Bundesministerium für Finanzen erarbeitet wurde. Probleme bei der
Berechnung des pfändungsfreien Existenzminimums durch große Drittschuldner im
staatlichen Bereich, somit also auch im Arbeitsmarktservice, sind - wie der Beantwor -
tung des Herrn Bundesministers für Justiz Ihrer diesbezüglichen Anfrage, ZI. 5992/J,
zu entnehmen ist - auch dem Bundesministerium für Justiz nicht bekannt geworden.
Auch haben die auf Grund der betreffenden Anfrage seitens des Bundesministe-
riums für Justiz eingeholten Berichte mehrerer mit der Exekutionsordnung befasster
Gerichte keine Hinweise auf solche Probleme ergeben.
Zu Ihren Fragen im einzelnen:
Antwort zu Frage 1:
Wie bereits in der Anfragenbeantwortung zu Nr. 5992/J angeführt, waren im Jahr
1998 von elf beim Arbeitsmarktservice eingebrachten Beschwerden fünf berechtigt.
In allen Fällen kam es durch Fehlbeurteilungen bzw. Fehlcodierung bei der Fest-
setzung der Anzahl der Unterhaltsgrundbeträge zu erhöhten Abzweigungen. Im
Durchschnitt betrug die zu viel einbehaltene Leistung monatlich S 2.000,--.
Die festgestellten Fehler gehen also in allen Fällen nicht auf Mängel in der EDV -
gestützten Verarbeitung zurück, sondern auf Fehlleistungen der mit der Beurteilung
und Eingabe der einlangenden Exekutionsbewilligungen befassten Bediensteten,
welche aber im Hinblick auf die große Zahl der jährlich vom Arbeitsmarktservice
vorgenommenen EDV - Eingaben in diesem Zusammenhang - es sind dies mehr als
100.000 Stück - nie gänzlich ausgeschlossen werden können.
Antwort zu den Fragen 2 und 3:
erfolgte für jeden einzelnen Bezugsmonat händisch durch die Landesgeschäftsstelle
Wen und abschliessend durch die Bundesgeschäftsstelle, weil eine neuerliche
automationsunterstützte Verrechnung für bereits abgerechnete und ausbezahlte
Zeiträume nur dann stattfinden kann, wenn ein zusätzlicher Leistungsanspruch ent -
steht. Diese Vorgangsweise ergibt sich auch zwingend aus haushaltsrechtlichen
Erwägungen, weil jedenfalls im Hinblick auf den entstandenen Überbezug eine
gesonderte Verfügung zu treffen ist.
Antwort zu Frage 4:
Entsprechende Berechnungsergebnisse sind EDV - mäßig abrufbar, können aber der
Anfragebeantwortung aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht beigeschlossen
werden. Selbst wenn aus den Unterlagen Hinweise auf die Identität des Betroffenen
entfernt werden ist diese zumindest den Fragestellern bekannt, wodurch aber auch
weitergegebene Daten nicht mehr anonym wären.
Antwort zu Frage 5:
Die EDV - Abteilung des Arbeitsmarktservice Österreich ist zwar für die Betreuung des
Projektes zum Aufbau einer EDV -
unterstützten Antragsbearbeitung zuständig, nicht
aber für die bereits seit langem im Wege des Bundesrechenzentrums erfolgende
automationsunterstützte Anweisung von Leistungen aus der Arbeitslosenversiche -
rung, bei der die Berechnung der Exekutionen erfolgt. Aus dieser Sicht ist daher
auch die ursprüngliche Stellungnahme richtigerweise nur in Bezug auf das von
dieser Abteilung betreute Projekt erfolgt. Der später erfolgte Hinweis seitens der
EDV - Abteilung des Arbeitsmarktservice, dass die Existenzminimumsverordnung in
der EDV - Verarbeitung des Bundesrechenzentrums berücksichtigt wird ist daher auch
nicht als Korrektur, sondern als Ergänzung der ursprünglichen Stellungnahme zu
sehen.
Antwort zu Frage 6:
Die Exekutionsordnung enthält die Vorschriften darüber, wie die Berechnung von
Exekutionen durchzuführen ist. Auf Grund dieser Normen wurde, wie ich bereits in
der Beantwortung der Anfrage 5992/J ausgeführt habe, das Berechnungsprogramm
im Bundesrechenzentrum entwickelt, das den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Die
jährlich neu erlassene Existenzminimumsverordnung enthält, weil sie sonst gesetz -
widrig wäre, keine neuen Berechnungsarten, die eine Programmänderung erforder -
lich machen würden, sondern lediglich neu festgesetzte Werte für bei der Berech -
nung zu berücksichtigende Beträge (wie z.B. den Allgemeinen Grundbetrag, den
Unterhaltsgrundbetrag, etc.). Diese Beträge werden dem Bundesrechenzentrum
auch umgehend nach Erlassung der diesbezüglichen Verordnung bekannt gegeben
und bei der Berechnung der Ansprüche entsprechend berücksichtigt.
Antwort zu Frage 7:
Ja! Dies kann aber nicht zum Schaden des Leistungsempfängers führen, weil alle
Programmänderungen in der EDV vor deren Freigabe für den Echtbetrieb in der
BZR - GmbH auf ihre Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben ausreichend
getestet werden.