6362/AB XX.GP

 

B E A N T W O R T U N G

 

der Parlamentarischen Anfrage der Abgeordneten

Mag. Haupt, Dolinschek

betreffend Fehler bei Exekutionen von Arbeitslosenversicherungsleistungen,

Nr. 6703/J

 

 

Zu Ihrer Anfrage möchte ich einleitend, wie bereits in meiner Beantwortung zu Ihrer

Anfrage 5992/J ausgeführt, festhalten, dass die automationsunterstützte Umsetzung

der Exekutionsordnungs  - Novelle 1991 gemeinsam mit dem Bundesministerium für

Justiz und dem Bundesministerium für Finanzen erarbeitet wurde. Probleme bei der

Berechnung des pfändungsfreien Existenzminimums durch große Drittschuldner im

staatlichen Bereich, somit also auch im Arbeitsmarktservice, sind - wie der Beantwor -

tung des Herrn Bundesministers für Justiz Ihrer diesbezüglichen Anfrage, ZI. 5992/J,

zu entnehmen ist - auch dem Bundesministerium für Justiz nicht bekannt geworden.

Auch haben die auf Grund der betreffenden Anfrage seitens des Bundesministe-

riums für Justiz eingeholten Berichte mehrerer mit der Exekutionsordnung befasster

Gerichte keine Hinweise auf solche Probleme ergeben.

 

 

Zu Ihren Fragen im einzelnen:

Antwort zu Frage 1:

Wie bereits in der Anfragenbeantwortung zu Nr. 5992/J angeführt, waren im Jahr

1998 von elf beim Arbeitsmarktservice eingebrachten Beschwerden fünf berechtigt.

In allen Fällen kam es durch Fehlbeurteilungen bzw. Fehlcodierung bei der Fest-

setzung der Anzahl der Unterhaltsgrundbeträge zu erhöhten Abzweigungen. Im

Durchschnitt betrug die zu viel einbehaltene Leistung monatlich S 2.000,--.

 

Die festgestellten Fehler gehen also in allen Fällen nicht auf Mängel in der EDV -

gestützten Verarbeitung zurück, sondern auf Fehlleistungen der mit der Beurteilung

und Eingabe der einlangenden Exekutionsbewilligungen befassten Bediensteten,

welche aber im Hinblick auf die große Zahl der jährlich vom Arbeitsmarktservice

vorgenommenen EDV - Eingaben in diesem Zusammenhang - es sind dies mehr als

100.000 Stück - nie gänzlich ausgeschlossen werden können.

 

Antwort zu den Fragen 2 und 3:

erfolgte für jeden einzelnen Bezugsmonat händisch durch die Landesgeschäftsstelle

Wen und abschliessend durch die Bundesgeschäftsstelle, weil eine neuerliche

automationsunterstützte Verrechnung für bereits abgerechnete und ausbezahlte

Zeiträume nur dann stattfinden kann, wenn ein zusätzlicher Leistungsanspruch ent -

steht. Diese Vorgangsweise ergibt sich auch zwingend aus haushaltsrechtlichen

Erwägungen, weil jedenfalls im Hinblick auf den entstandenen Überbezug eine

gesonderte Verfügung zu treffen ist.

 

Antwort zu Frage 4:

Entsprechende Berechnungsergebnisse sind EDV - mäßig abrufbar, können aber der

Anfragebeantwortung aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht beigeschlossen

werden. Selbst wenn aus den Unterlagen Hinweise auf die Identität des Betroffenen

entfernt werden ist diese zumindest den Fragestellern bekannt, wodurch aber auch

weitergegebene Daten nicht mehr anonym wären.

 

Antwort zu Frage 5:

Die EDV - Abteilung des Arbeitsmarktservice Österreich ist zwar für die Betreuung des

Projektes zum Aufbau einer EDV - unterstützten Antragsbearbeitung zuständig, nicht

aber für die bereits seit langem im Wege des Bundesrechenzentrums erfolgende

automationsunterstützte Anweisung von Leistungen aus der Arbeitslosenversiche -

rung, bei der die Berechnung der Exekutionen erfolgt. Aus dieser Sicht ist daher

auch die ursprüngliche Stellungnahme richtigerweise nur in Bezug auf das von

dieser Abteilung betreute Projekt erfolgt. Der später erfolgte Hinweis seitens der

EDV - Abteilung des Arbeitsmarktservice, dass die Existenzminimumsverordnung in

der EDV - Verarbeitung des Bundesrechenzentrums berücksichtigt wird ist daher auch

nicht als Korrektur, sondern als Ergänzung der ursprünglichen Stellungnahme zu

sehen.

 

Antwort zu Frage 6:

Die Exekutionsordnung enthält die Vorschriften darüber, wie die Berechnung von

Exekutionen durchzuführen ist. Auf Grund dieser Normen wurde, wie ich bereits in

der Beantwortung der Anfrage 5992/J ausgeführt habe, das Berechnungsprogramm

im Bundesrechenzentrum entwickelt, das den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Die

jährlich neu erlassene Existenzminimumsverordnung enthält, weil sie sonst gesetz -

widrig wäre, keine neuen Berechnungsarten, die eine Programmänderung erforder -

lich machen würden, sondern lediglich neu festgesetzte Werte für bei der Berech -

nung zu berücksichtigende Beträge (wie z.B. den Allgemeinen Grundbetrag, den

Unterhaltsgrundbetrag, etc.). Diese Beträge werden dem Bundesrechenzentrum

auch umgehend nach Erlassung der diesbezüglichen Verordnung bekannt gegeben

und bei der Berechnung der Ansprüche entsprechend berücksichtigt.

 

Antwort zu Frage 7:

Ja! Dies kann aber nicht zum Schaden des Leistungsempfängers führen, weil alle

Programmänderungen in der EDV vor deren Freigabe für den Echtbetrieb in der

BZR - GmbH auf ihre Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben ausreichend

getestet werden.