6367/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Helene Partik - Pablé und Kollegen haben an

mich eine schriftliche Anfrage, betreffend „Regelung der Sachwalterschaft“, ge-

richtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Zu 1 bis 5:

Die folgende Tabelle gibt Aufschluss, welche Sachwalter (nahestehende Personen,

Vertreter von Rechtsberufen, Vereinssachwalter) für wieviele Betroffene Ende Juni

1999 zum Sachwalter bestellt waren.

 

Sachwalter

einzelne

Angelegen -

heiten

Kreis von

Angelegen -

heiten

alle

Angelegen -

heiten

Summe

 

 

Prozent -

anteil

nahestehende

Person

476

 

5.093

 

16.409

 

21.978

 

~ 63 %

Rechtsberuf

283

2.803

3.530

6.616

~ 19%

Vereins -

sachwalter

246

3.116

2.848

6.210

~ 18%

Summe

1.005

11.012

22.787

34.804

 

 

Aus dieser statistischen Auswertung kann nicht festgestellt werden, wieviele Betrof -

fene von einem Sachwalter betreut werden. Dies wäre nur durch eine Durchsicht

der Namenslisten möglich. Ich ersuche um Verständnis, dass von einer solchen

Auswertung auf Grund des hohen Aufwandes Abstand genommen wird. Aus den zur

Verfügung stehenden Daten kann jedoch abgeleitet werden, dass der weitaus über -

wiegende Teil besachwalteter Personen, nämlich rund 63 %, von einer nahestehen -

den Person betreut wird, nur 19 % der Sachwalterschaften wurden von Angehörigen

von Rechtsberufen, also Rechtsanwälten (Rechtsanwaltsanwärtern) und Notaren

(Notariatskandidaten), geführt; 18% der Betroffenen werden von Vereinssachwal -

tern betreut.

 

Die Bestellung eines Angehörigen der obgenannten Rechtsberufe zum Sachwalter

hat nach § 281 Abs. 3 ABGB dann zu erfolgen, wenn die Besorgung der Angelegen -

heiten der behinderten Person vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert.

 

Dem Bundesministerium für Justiz ist bekannt, dass vereinzelt auch Rechtsanwälte

gleichzeitig in einer größeren Anzahl von Verfahren zum Sachwalter bestellt sind.

Welche Motive dahinterstehen und welche Belohnungen an berufsmäßige Parteien -

vertreter als Sachwalter gewährt werden, ist dem Bundesministerium für Justiz nicht

bekannt. Einer Erhebung dieser Umstände stehen datenschutzrechtliche Erwägun -

gen, aber auch ein unverhältnismäßiger Erhebungsaufwand entgegen.

 

Derzeit wird im Anschluss an bereits geleistete umfangreiche Vorarbeiten im Bun -

desministerium für Justiz eine Novelle auf dem Gebiet des Sachwalterschaftsrechts

vorbereitet, in der generell dem Anliegen einer verlässlichen Sicherstellung der Per -

sonensorge von unter Sachwalterschaft stehenden Menschen verstärktes Augen -

merk gewidmet wird. Im Rahmen dieses Vorhabens werden auch Überlegungen an -

gestellt, wie der in der Anfrage aufgezeigten Praxis entgegen gewirkt werden kann.

 

Das Belohnungsrecht in Sachwalterangelegenheiten richtet sich nach den Regelun -

gen für die Belohnung des Vormundes in § 266 ABGB. Auch zu diesem Fragenkreis

beabsichtigt das Justizministerium, in der kommenden Gesetzgebungsperiode Vor -

schläge für eine Neuregelung vorzulegen. Ich bitte um Verständnis, dass ich im Hin -

blick auf die noch im Gang befindlichen Überlegungen und Gespräche mit Personen

und Stellen, die von dem Reformvorhaben betroffen sind, auf Einzelheiten der ge -

planten Reform nicht weiter eingehe.