6367/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Helene Partik - Pablé und Kollegen haben an
mich eine schriftliche Anfrage, betreffend „Regelung der Sachwalterschaft“, ge-
richtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 5:
Die folgende Tabelle gibt Aufschluss, welche Sachwalter (nahestehende Personen,
Vertreter von Rechtsberufen, Vereinssachwalter) für wieviele Betroffene Ende Juni
1999 zum Sachwalter bestellt waren.
Sachwalter |
einzelne Angelegen - heiten |
Kreis von Angelegen - heiten |
alle Angelegen - heiten |
Summe
|
Prozent - anteil |
nahestehende Person |
476
|
5.093
|
16.409
|
21.978
|
~ 63 % |
Rechtsberuf |
283 |
2.803 |
3.530 |
6.616 |
~ 19% |
Vereins - sachwalter |
246 |
3.116 |
2.848 |
6.210 |
~ 18% |
Summe |
1.005 |
11.012 |
22.787 |
34.804 |
|
Aus dieser statistischen Auswertung kann nicht festgestellt werden, wieviele Betrof -
fene von einem Sachwalter betreut werden. Dies wäre nur durch eine Durchsicht
der Namenslisten möglich. Ich ersuche um Verständnis, dass von einer solchen
Auswertung auf Grund des hohen Aufwandes Abstand genommen wird. Aus den zur
Verfügung stehenden Daten kann jedoch abgeleitet werden, dass der weitaus über -
wiegende Teil besachwalteter Personen,
nämlich rund 63 %, von einer nahestehen -
den Person betreut wird, nur 19 % der Sachwalterschaften wurden von Angehörigen
von Rechtsberufen, also Rechtsanwälten (Rechtsanwaltsanwärtern) und Notaren
(Notariatskandidaten), geführt; 18% der Betroffenen werden von Vereinssachwal -
tern betreut.
Die Bestellung eines Angehörigen der obgenannten Rechtsberufe zum Sachwalter
hat nach § 281 Abs. 3 ABGB dann zu erfolgen, wenn die Besorgung der Angelegen -
heiten der behinderten Person vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert.
Dem Bundesministerium für Justiz ist bekannt, dass vereinzelt auch Rechtsanwälte
gleichzeitig in einer größeren Anzahl von Verfahren zum Sachwalter bestellt sind.
Welche Motive dahinterstehen und welche Belohnungen an berufsmäßige Parteien -
vertreter als Sachwalter gewährt werden, ist dem Bundesministerium für Justiz nicht
bekannt. Einer Erhebung dieser Umstände stehen datenschutzrechtliche Erwägun -
gen, aber auch ein unverhältnismäßiger Erhebungsaufwand entgegen.
Derzeit wird im Anschluss an bereits geleistete umfangreiche Vorarbeiten im Bun -
desministerium für Justiz eine Novelle auf dem Gebiet des Sachwalterschaftsrechts
vorbereitet, in der generell dem Anliegen einer verlässlichen Sicherstellung der Per -
sonensorge von unter Sachwalterschaft stehenden Menschen verstärktes Augen -
merk gewidmet wird. Im Rahmen dieses Vorhabens werden auch Überlegungen an -
gestellt, wie der in der Anfrage aufgezeigten Praxis entgegen gewirkt werden kann.
Das Belohnungsrecht in Sachwalterangelegenheiten richtet sich nach den Regelun -
gen für die Belohnung des Vormundes in § 266 ABGB. Auch zu diesem Fragenkreis
beabsichtigt das Justizministerium, in der kommenden Gesetzgebungsperiode Vor -
schläge für eine Neuregelung vorzulegen. Ich bitte um Verständnis, dass ich im Hin -
blick auf die noch im Gang befindlichen Überlegungen und Gespräche mit Personen
und Stellen, die von dem Reformvorhaben betroffen sind, auf Einzelheiten der ge -
planten Reform nicht weiter eingehe.