637/AB

 

 

1.         Welche Daten und Informationen Ihres Ministeriums und zugehöriger Dienststellen sind über welche elektronischen Einrichtungen (Datenbanken, Internet etc.), in wel­chem Umfang und zu welchen Kosten öffentlich zugänglich?

 

Antwort:

 

1.         Im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft, Verkehr und Kunst sind fol­gende Informationsangebote via lnternet (WWW-Server) öffentlich zugänglich:

 

-          Darstellung des BMWVK

 

-          Aufgabenbereiche,

 

-          Geschäftseinteilung,

 

-          E-mail-Verzeichnis,

 

-          Schwarzes Brett für News aus dem Verwaltungsbereich Wissenschaft und Kunst,

Artikeldienst zu Wissenschaft und Kunst                                   Bundesministerium für

 

-          Übersichtsdarstellung des Hochschulwesens in Österreich

 

-          Informationen zu Universitäten und Hochschulen (Übersicht, Anschriftenverzeichnis der Universitäten, Hochschulen, Institute, Kliniken und Meisterklassen)

 

-          Hochschul- und Studienrecht (Rechtsquellenverzeichnis, sowie Gesetzestexte, Verordnun­gen, Erlässe in Auswahl)

 

-          Informationen zu Wissenschaftlichen Bibliotheken

 

-          Übersichtsdarstellung "Studieren in Österreich"

 

-          Informationen für Studienbeginner; Katalog der Studienfächer; Berufsaussichten; Unter­stützungsmaßnahmen und Soziales

 

-          Informationen zu Auslandsstipendien für Studierende, für Forscher und Fremdsprachen­assistenten

 

-          Informationen zu Studieren und Forschen in ausgewählten Ländern Osteuropas

 

-          Informationen über österr.  Organisationen für Internationale Kontakte in Wissenschaft und Kunst

 

-          Informationen zu Stipendien für ausländische Studierende und Wissenschafter

 

-          Übersichtsdarstellung des Forschungswesens in Österreich

 

-          Informationen über Forschungsfinanzierungsaktionen (Förderungen, Kredite, Stipendien)

 

-          Forschungsstellen und F&E-Einrichtungen in Österreich (Anschriftenverzeichnis nach Wissenschaftszweigen)

 

-          Gentechnikgesetz und Informationen zum Antragsverfahren

 

-          Berichte über Forschungsprogramme (Kulturlandschaftsforschung, "Grenzenloses Österreich"),

 

-          Informationen zur "Telekom Österreich Initiative"

 

-          Forschungsbericht 1996 - Schwerpunkt Informationstechnologien

 

-          Darstellung der staatlichen Kunstförderung in den Bereichen

 

-          Bildende Kunst

 

-          Musik und darstellende Kunst

 

-          Fotografie und Film

 

-          Film-, Video- und Medienkunst

 

-          Literatur

 

- Kinder- und Jugendliteratur

 

- Bildende Kunst, Architektur, Design, Mode

 

- Förderung regionaler Kultur- und Kunstinitiativen

 

 

Der Zugang zu den Informationen ist kostenlos.

 

11.       Bereich Universitäten:

 

Die       einzelnen Universitäten bieten im Rahmen ihrer lokalen Informationssysteme eine Vielzahl

 

von      Informationen an, wobei das Angebot inhaltlich aufgrund unterschiedlicher Gegebenheiten

differiert.  Ein Einstieg in diese Infomationssysteme ist über den Webserver des Bundesministe­riums für Wissenschaft, Verkehr und Kunst jederzeit möglich.

2.         In weichem Umfang beabsichtigen Sie, dieses öffentlich zugängliche Angebot a) bis Ende 1996 und b) bis Ende 1997 auszuweiten?

Antwort:-

 

1996 und 1997: Erweiterung der Rechtsdokumentation für den Verwaltungsbereich Wissen­schaft und Kunst.  Andere Erweiterungen werden einer Bedarfsprüfung unterzogen werden', über sie können daher derzeit noch keine Aussagen getroffen werden.  Dies gilt insbesondere für den Verwaltungsbereich Verkehr des Ressorts.

 

3.         In der EUROBASES-Datenbank werden Vorschläge der EU-Kommission zu Richtlinien und Verordnungen öffentlich zugänglich gemacht.

 

Wie weit werden bereits jetzt seitens Ihres Ministeriums Gesetzes- und Verordnungsentwürfe samt der dazu im Rahmen des Begutachtungsverfahrens abgegebenen Stellungnahmen auf elektronischem Wege veröffentlicht?

 

4.         Beabsichtigen Sie, in Zukunft sämtliche Gesetzes- und Verordnungsentwürfe Ihres Ministeriums samt der dazu im Rahmen des Begutachtungsverfahrens abgegebenen Stellungnahmen auf elektronischem Wege zu veröffentlichen?  Wenn ja, in weicher Form und ab wann?  Wenn nein, warum nicht?

 

Antwort:

Die Gesetzes- und Verordnungsentwürfe werden für den Verwaltungsbereich Wissenschaft, Forschung und Kunst bereits jetzt auf elektronischem Wege veröffentlicht.  Dies wird auch künftig bei den wesentlichen Gesetz- und Verordnungsentwürfen parallel zur üblichen Aus­sendung zur Begutachtung erfolgen.  Die im Zuge des Begutachtungsverfahrens eingelangten Stellungnahmen zu veröffentlichen, würde einen unverhältnismäßig hohen Bearbeitungauf­wand bedeuten.  Außerdem ist auch aufgrund der großen Anzahl von einlangenden Stellung­nahmen aus Datenschutzgründen sowie aufgrund der Tatsache, daß Medien wie das Internet nicht jenen Grad an Authentizität des Dokuments sicherstellen, der eine zweifelsfreie Zuord­nung der Stellungnahme ermöglicht, eine Veröffentlichung von Stellungnahmen nicht geplant.

Die vom Ressort bei der Veröffentlichung der den Wissenschaftsbereich betreffenden Teile des Strukturanpassungsgesetzes 1996'sowie des Entwurfes zum Universitäts-Studiengesetz ge­machten Erfahrungen waren im übrigen unterschiedlich.  Im Falle des Universitäts-Studienge­setzes waren die auf elektronischem Weg eingegangenen Stellungnahmen großteils qualifiziert und engagiert, die Neigung zur Kritik allerdings größer als zu konstruktiven Vorschlägen.  Im Fall des Strukturanpassungsgesetzes sind kaum sachlich fundierte Stellungnahmen eingelangt, sondern vielmehr eine große Menge (vervielfältigter) Protestschreiben, die bloß zu einer Lahmlegung der Informationskanäle führten.

5.         Erachten Sie es für sinnvoll, in Massenverfahren, in denen ein größerer Personen­kreis Parteienstellung besitzt, Bürgern die Möglichkeit zu bieten, Einwände, Rechts­mittel etc. auch auf elektronischem Wege anbringen zu können und wie beurteilen Sie diesbezüglich die Bestimmungen des § 13 Abs. 1 AVG?

 

Antwort:

 

Da es sich hiebei um eine Frage handelt, die mehrere Ressorts berührt, verweise ich auf die grundsätzlichen Ausführungen in der Beantwortung der Anfrage Nr. 675/J-NR/1996 durch den Bundeskanzler.