6379/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Öllinger, Freundinnen und Freunde haben
am 16. Juli 1999 unter der Nr. 6678/J an mich eine schriftliche parlamentari -
sche Anfrage betreffend passives Wahlrecht gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Mit Schreiben vom 16. Oktober 1997 leitete die Europäische Kommission ein
Beschwerdeverfahren gegen die Republik Österreich wegen möglicher Ver -
letzung des Gemeinschaftsrechts im Bereich Wahlrecht bei Betriebsratswahlen
bzw. Arbeiterkammerwahlen und im Bereich Schülerfreifahrten ein (zum
genauen Wortlaut des Schreibens siehe Beilage 1).
Mit Schreiben vom 28. Oktober 1998 richtete die Kommission im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens gegen die Republik
Österreich wegen möglicher
Verletzung des Gemeinschaftsrechts im Bereich Wahlrecht bei Betriebs -
ratswahlen bzw. Arbeiterkammerwahlen eine Aufforderung zur ergänzenden
Stellungnahme an die Republik Österreich (Beilage 2).
Weiters liegt ein Schreiben von Kommissar Flynn vom 16. März 1999 an die
Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales vor, das in Beantwortung
eines Schreibens der Frau Bundesministerin erging (Beilage 2a).
Mit dem Mahnschreiben vom 9. Juli 1999 hat die Europäische Kommission
formell ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich
betreffend das passive Wahlrecht bei Betriebsratswahlen und bei Wahlen zu
den Vollversammlungen der Arbeiterkammern eingeleitet (Beilage 3).
Zu Frage 2:
Die Beantwortung des Schreibens der Europäischen Kommission vom
16. Oktober 1997 erfolgte durch die Republik Österreich mit der Stellungnahme
vom 17. November 1997 (Beilage 4).
Die Aufforderung zur ergänzenden Stellungnahme vom 28. Oktober 1998
wurde mit Schreiben der Republik Österreich vom 10. Dezember 1998 be -
antwortet (Beilage 5).
Das Mahnschreiben der Europäischen Kommission vom 9. Juli 1999 wurde mit
Schreiben der Republik Österreich vom 1. September 1999 beantwortet
(Beilage 6).
Zu Frage 3:
Nein.
Zu Frage 4:
Es steht im Ermessen der Europäischen Kommission, weitere Verfahrens -
schritte gegen die Republik Österreich einzuleiten. Es ist jedoch zu erwarten,
daß die Europäische Kommission bei Beibehaltung ihres derzeitigen Stand -
punktes die zweite Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens, nämlich die mit
Gründen versehene Stellungnahme, einleiten wird, falls die Republik Österreich
keine Änderung der innerstaatlichen Rechtslage in Aussicht stellen kann. Die
letzte Stufe im Vertragsverletzungsverfahren wäre die Klagserhebung vor dem
Europäischen Gerichtshof.
Zu Frage 5:
Vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales wurden bereits
Entwürfe zu einer Novellierung des Arbeiterkammergesetzes und des
Arbeitsverfassungsgesetzes ausgearbeitet, in denen eine Ausdehnung des
passiven Wahlrechts auf alle bzw. auf alle betriebszugehörigen Arbeit -
nehmerinnen und Arbeitnehmer ausgedehnt werden sollte. Die Novelle zum
Arbeiterkammergesetz wurde in der ersten Jahreshälfte 1998, die Novelle zum
Arbeitsverfassungsgesetz in der ersten Jahreshälfte 1999 einem Begutach -
tungsverfahren unterzogen. Leider konnte in beiden Fällen bisher kein
politischer Konsens zwischen den Regierungsparteien erzielt werden.
Bemerkt wird, daß derzeit ein Wahlanfechtungsverfahren betreffend die
Arbeiterkammer - Wahl in Vorarlberg beim Bundesministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales anhängig ist.
Die angeschlossenen Beilagen konnten nicht gescannt werden !!!