6383/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Schwarzenberger und Kollegen haben am
16. Juli 1999 unter der Nr. 6695/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend vergleichende Studie zur Vollziehung des Tierschutzes
gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 10:
Zur geltenden verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung ist folgendes anzu -
merken: Die Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten des Tier -
schutzes fällt grundsätzlich in die Kompetenz der Länder nach Art. 15
Abs. 1 B - VG.
Die Gesetzgebungskompetenz der Länder ist durch jene Bereiche einge -
schränkt, die im direkten Zusammenhang mit einer in die Zuständigkeit des
Bundes fallenden Angelegenheit stehen. Dazu zählt u. a auch das Veterinär -
wesen:
Angelegenheiten des Veterinärwesens sind in dem in Art. 10 Abs. 1 Z 12
normierten Kompetenztatbestand ,,Veterinärwesen" als Bundessache in
Gesetzgebung und Vollziehung festgelegt.
Das Veterinärwesen umfaßt gemäß dem Erkenntnis des Venfassungsgerichts -
hofes vom 13.12.1950, Slg. 2.073, jene Maßnahmen, die zur Erhaltung des
Gesundheitszustandes von Tieren und zur Bekämpfung der sie befallenden
Seuchen, sowie zur Abwendung der aus der Tierhaltung und der bei der Ver -
wertung der Tierkörperteile und der tierischen Produkte mittelbar der mensch -
lichen Gesundheit drohenden Gefahren (Schlachttier - und Fleischuntersuchung,
tierärztliche Lebensmittelprüfung usw.) erforderlich sind.
Da somit wesentlicher Bestandteil des Veterinärwesens Maßnahmen zur Er -
haltung des Gesundheitsschutzes von Tieren, Tierseuchenbekämpfung etc.
sind, müssen beim Vollzug dieser Maßnahmen auch Probleme des Tierschutzes
mitberücksichtigt werden.
Ich weise jedoch darauf hin, daß mit Entschließung des Herrn Bundes -
präsidenten, BGBl. II Nr. 62/1997, die sachliche Leitung verschiedener zum
Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten,
darunter auch des Veterinärwesens, der Bundesministerin für Frauenange -
legenheiten und Verbraucherschutz übertragen wurde und ersuche um
Verständnis, daß mir daher eine weitergehende Beantwortung dieser Fragen
nicht möglich ist.