6383/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Schwarzenberger und Kollegen haben am

16. Juli 1999 unter der Nr. 6695/J an mich eine schriftliche parlamentarische

Anfrage betreffend vergleichende Studie zur Vollziehung des Tierschutzes

gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1  bis 10:

 

Zur geltenden verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung ist folgendes anzu -

merken: Die Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten des Tier -

schutzes fällt grundsätzlich in die Kompetenz der Länder nach Art. 15

Abs. 1 B - VG.

 

Die Gesetzgebungskompetenz der Länder ist durch jene Bereiche einge -

schränkt, die im direkten Zusammenhang mit einer in die Zuständigkeit des

Bundes fallenden Angelegenheit stehen. Dazu zählt u. a auch das Veterinär -

wesen:

Angelegenheiten des Veterinärwesens sind in dem in Art. 10 Abs. 1 Z 12

normierten Kompetenztatbestand ,,Veterinärwesen" als Bundessache in

Gesetzgebung und Vollziehung festgelegt.

 

Das Veterinärwesen umfaßt gemäß dem Erkenntnis des Venfassungsgerichts -

hofes vom 13.12.1950, Slg. 2.073, jene Maßnahmen, die zur Erhaltung des

Gesundheitszustandes von Tieren und zur Bekämpfung der sie befallenden

Seuchen, sowie zur Abwendung der aus der Tierhaltung und der bei der Ver -

wertung der Tierkörperteile und der tierischen Produkte mittelbar der mensch -

lichen Gesundheit drohenden Gefahren (Schlachttier -  und Fleischuntersuchung,

tierärztliche Lebensmittelprüfung usw.) erforderlich sind.

 

Da somit wesentlicher Bestandteil des Veterinärwesens Maßnahmen zur Er -

haltung des Gesundheitsschutzes von Tieren, Tierseuchenbekämpfung etc.

sind, müssen beim Vollzug dieser Maßnahmen auch Probleme des Tierschutzes

mitberücksichtigt werden.

 

Ich weise jedoch darauf hin, daß mit Entschließung des Herrn Bundes -

präsidenten, BGBl. II Nr. 62/1997, die sachliche Leitung verschiedener zum

Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten,

darunter auch des Veterinärwesens, der Bundesministerin für Frauenange -

legenheiten und Verbraucherschutz übertragen wurde und ersuche um

Verständnis, daß mir daher eine weitergehende Beantwortung dieser Fragen

nicht möglich ist.