6386/AB XX.GP
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser und
Genossen vom 1. Oktober 1999, Nr. 6730/J, betreffend Bilanz des Verkaufes der
Österreichischen Salmen AG, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Die Anfrage bezieht sich im wesentlichen auf Angelegenheiten, welche nicht Gegenstand der
Vollziehung durch den Bundesminister für Finanzen sind. Der Bundesminister für Finanzen
nimmt ausschließlich die Rechte der Republik Österreich als Alleineigentümerin der
Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft (ÖIAG) in der Hauptversammlung der
ÖIAG wahr. Die Anteilsrechte des Bundes an der Österreichische Salinen Aktiengesellschaft
wurden gemäß Bundesgesetz: über die Übertragung von Kapitalbeteiligungen des Bundes an
die ÖIAG und Novelle zum ÖIAG - Gesetz (ÖIAG - Gesetz und ÖIAG - Finanzierungsgesetz -
Novelle 1996), BGBl. Nr. 426/1996, zum Zweck der Umstrukturierung und Privatisierung in
das Eigentum der ÖIAG übertragen.
Nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wurde der Verkauf der Anteilsrechte an
der Österreichische Salmen AG von den Organen der ÖIAG unter eigener Verantwortung
abgewickelt. Ich kann daher zu den einzelnen Fragen nur auf Grund eines Berichtes der
ÖIAG Stellung nehmen.
Zu 1., 2., 3. und 9.:
Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass bei der Preisfindung für den Verkauf eines Unter -
nehmens nicht nur die im Unternehmen vorhandenen Vermögenswerte, sondern auch die
Verpflichtungen des Unternehmens zu berücksichtigen sind, im Falle der Österreichische
Salinen AG insbesondere die Haftung und Sicherungspflichten des Bergbauberechtigten
gemäß Berggesetz sowie die Verpflichtung zur Bildung von Rückstellungen für eventuelle
Bergschäden.
Die ÖIAG hat die Österreichische Wirtschaftsberatung/Deloitte & Touche beauftragt, im Zuge
der Privatisierung der Österreichische Salinen AG eine Fairness Opinion zu erstellen und zu
prüfen, ob der Kaufpreis und die damit im Zusammenhang stehenden wesentlichen
Leistungen von Käufer und Verkäufer aus Sicht der Sorgfaltspflicht der Organe der ÖIAG
angemessen sind.
Zusammenfassend stellte die Österreichische Wirtschaftsberatung/Deloitte &Touche fest,
dass die Bedingungen des Kaufvertrages angemessen sind. Der Kaufpreis liegt innerhalb der
Bandbreite des von den Wirtschaftsprüfern ermittelten Unternehmenswertes und wird durch
weitere marktkonforme Angebote in seiner Angemessenheit erhärtet.
Zu 4.:
Dem Bundesministerium für Finanzen liegen keine Informationen über Rücklagen der Öster -
reichischen Salinen AG vor. Hinsichtlich der für bergrechtliche Verpflichtungen gebildeten
Rückstellungen des Unternehmens ist gemäß Information der ÖIAG die Zweckbindung auf -
recht.
Zu 5.:
Aus Gründen der Geheimhaltung können von der ÖIAG keinerlei Angaben über Anbotsieger
bzw. über die Höhe von Anboten gemacht werden. Die Wahrung der Vertraulichkeit ist einer
der wesentlichsten Bestandteile der Vorgangsweise bei derartigen Unternehmensverkäufen;
ihre Verletzung würde nicht nur das jeweilige Privatisierungsverfahren, sondern auch alle
künftigen Privatisierungsprojekte gefährden.
Zu 6.:
Die Privatisierung der Österreichische Salinen AG erfolgte auf Basis eines offenen, fairen
und transparenten Verfahrens, das den von der
EU - Kommission dafür entwickelten Grund -
sätzen entsprochen hat; der Zuschlag erfolgte auf Grundlage des höchsten gebotenen Kauf-
preises.
Zu 7.:
Nach Mitteilung der ÖIAG stand der nicht betriebsnotwendige Immobilienbesitz im Eigentum
der Salmen Immobilien GmbH, einer 100 % igen Tochtergesellschaft der Österreichische
Salinen AG.
Zu 8.:
Gegen den Verkauf der nicht betriebsnotwendigen Immobilien wurden keine Auflagen erteilt;
der Verkauf oder Kauf von Liegenschaften steht im alleinigen Ermessen des Unternehmens.
Zu 10.:
Dem Bundesministerium für Finanzen liegen keine Informationen über Verkäufe von Liegen -
schaften der Österreichische Salinen AG bzw. der Salinen Immobilien GmbH und über dabei
erzielte Einnahmen vor.