6386/AB XX.GP

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser und

Genossen vom 1. Oktober 1999, Nr. 6730/J, betreffend Bilanz des Verkaufes der

Österreichischen Salmen AG, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Die Anfrage bezieht sich im wesentlichen auf Angelegenheiten, welche nicht Gegenstand der

Vollziehung durch den Bundesminister für Finanzen sind. Der Bundesminister für Finanzen

nimmt ausschließlich die Rechte der Republik Österreich als Alleineigentümerin der

Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft (ÖIAG) in der Hauptversammlung der

ÖIAG wahr. Die Anteilsrechte des Bundes an der Österreichische Salinen Aktiengesellschaft

wurden gemäß Bundesgesetz: über die Übertragung von Kapitalbeteiligungen des Bundes an

die ÖIAG und Novelle zum ÖIAG - Gesetz (ÖIAG - Gesetz und ÖIAG - Finanzierungsgesetz -

Novelle 1996), BGBl. Nr. 426/1996, zum Zweck der Umstrukturierung und Privatisierung in

das Eigentum der ÖIAG übertragen.

 

Nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wurde der Verkauf der Anteilsrechte an

der Österreichische Salmen AG von den Organen der ÖIAG unter eigener Verantwortung

abgewickelt. Ich kann daher zu den einzelnen Fragen nur auf Grund eines Berichtes der

ÖIAG Stellung nehmen.

Zu 1., 2., 3. und 9.:

 

Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass bei der Preisfindung für den Verkauf eines Unter -

nehmens nicht nur die im Unternehmen vorhandenen Vermögenswerte, sondern auch die

Verpflichtungen des Unternehmens zu berücksichtigen sind, im Falle der Österreichische

Salinen AG insbesondere die Haftung und Sicherungspflichten des Bergbauberechtigten

gemäß Berggesetz sowie die Verpflichtung zur Bildung von Rückstellungen für eventuelle

Bergschäden.

 

Die ÖIAG hat die Österreichische Wirtschaftsberatung/Deloitte & Touche beauftragt, im Zuge

der Privatisierung der Österreichische Salinen AG eine Fairness Opinion zu erstellen und zu

prüfen, ob der Kaufpreis und die damit im Zusammenhang stehenden wesentlichen

Leistungen von Käufer und Verkäufer aus Sicht der Sorgfaltspflicht der Organe der ÖIAG

angemessen sind.

 

Zusammenfassend stellte die Österreichische Wirtschaftsberatung/Deloitte &Touche fest,

dass die Bedingungen des Kaufvertrages angemessen sind. Der Kaufpreis liegt innerhalb der

Bandbreite des von den Wirtschaftsprüfern ermittelten Unternehmenswertes und wird durch

weitere marktkonforme Angebote in seiner Angemessenheit erhärtet.

 

Zu 4.:

 

Dem Bundesministerium für Finanzen liegen keine Informationen über Rücklagen der Öster -

reichischen Salinen AG vor. Hinsichtlich der für bergrechtliche Verpflichtungen gebildeten

Rückstellungen des Unternehmens ist gemäß Information der ÖIAG die Zweckbindung auf -

recht.

 

Zu 5.:

 

Aus Gründen der Geheimhaltung können von der ÖIAG keinerlei Angaben über Anbotsieger

bzw. über die Höhe von Anboten gemacht werden. Die Wahrung der Vertraulichkeit ist einer

der wesentlichsten Bestandteile der Vorgangsweise bei derartigen Unternehmensverkäufen;

ihre Verletzung würde nicht nur das jeweilige Privatisierungsverfahren, sondern auch alle

künftigen Privatisierungsprojekte gefährden.

 

Zu 6.:

 

Die Privatisierung der Österreichische Salinen AG erfolgte auf Basis eines offenen, fairen

und transparenten Verfahrens, das den von der EU - Kommission dafür entwickelten Grund -

sätzen entsprochen hat; der Zuschlag erfolgte auf Grundlage des höchsten gebotenen Kauf-

preises.

 

Zu 7.:

 

Nach Mitteilung der ÖIAG stand der nicht betriebsnotwendige Immobilienbesitz im Eigentum

der Salmen Immobilien GmbH, einer 100 % igen Tochtergesellschaft der Österreichische

Salinen AG.

 

Zu 8.:

 

Gegen den Verkauf der nicht betriebsnotwendigen Immobilien wurden keine Auflagen erteilt;

der Verkauf oder Kauf von Liegenschaften steht im alleinigen Ermessen des Unternehmens.

 

Zu 10.:

 

Dem Bundesministerium für Finanzen liegen keine Informationen über Verkäufe von Liegen -

schaften der Österreichische Salinen AG bzw. der Salinen Immobilien GmbH und über dabei

erzielte Einnahmen vor.