6387/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Wabl, Freundinnen und Freunde haben am
6. Oktober 1999 unter der Nr. 6733/3 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend "Verlust der Unterkunft von Präsenzdienstleistenden in Folge des Vollzugs von
§ 33 HGG 1992“ gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Einleitend ist zunächst festzuhalten, daß jeder Wehrpflichtige nach dem Heeresgebühren -
gesetz 1992 Anspruch auf unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung hat. Es kann daher
keine Rede davon sein, daß Wehrpflichtige, deren Antrag auf Zuerkennung einer
Wohnkostenbeihilfe mangels gesetzlicher Voraussetzungen abgelehnt wird, „in ihrer
Existenz bedroht“ wären.
Unzutreffend ist auch die Behauptung der Anfragesteller, wonach sich seit etwa 1996 die
Verwaltungspraxis bei der Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe zum Nachteil der
Wehrpflichtigen geändert habe. Tatsächlich beruht die geltende Verwaltungspraxis seit dem
1. Juli 1992 auf dem klaren Auftrag des Gesetzgebers, der im § 33 Abs. 2 HGG 1992 im
Interesse einer einheitlichen Handhabung der Ansprüche auf Wohnkostenbeihilfe sowie zur
Vermeidung sachlich ungerechtfertigter Ansprüche ausdrücklich von der Beibehaltung der
„eigenen Wohnung“ ausgeht. Auf eine weitere Vereinheitlichung zielte auch die Übernahme
der Vollziehungszuständigkeit aus der mittelbaren in die unmittelbare Bundesverwaltung ab,
die der Gesetzgeber mit 1. Juli 1995 verfügte.
Im einzelnen beantworte ich die vorliegende
Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Im Zeitraum 1. Jänner 1997 bis 30. September 1999 wurden insgesamt 7.822 Anträge auf
Wohnkostenbeihilfe gestellt; davon wurden bis dato insgesamt 6.267 Anträge positiv
erledigt. Die von den Anfragestellern gewünschten - nach Ablehnungsgründen differen -
zierten Angaben - sind nicht automationsunterstützt erfaßt. Eine händische Auswertung
sämtlicher Verfahrensakten wäre auf Grund des damit verbundenen unverhältnismäßig
hohen Verwaltungsaufwandes nicht vertretbar.
Zu 2:
Eine Beantwortung dieser (fiktiven) Frage ist nicht möglich, weil nicht abgeschätzt werden
kann, wie viele Anträge auf Wohnkostenbeihilfe im angesprochenen Zeitraum auf Grund
einer anderen Gesetzeslage gestellt worden wären.
Zu 3 und 4:
Entfällt. Im übrigen verweise ich auf meine einleitenden Klarstellungen.
Zu 5:
Im Hinblick darauf, daß Zivildienstangelegenheiten in den Vollziehungsbereich des
Bundesministers für Inneres fallen, erübrigt sich eine Beantwortung dieser Frage.
Zu 6:
Nein. Ich verweise ich auf meine einleitenden Ausführungen.