6392/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Terezija STOISIS, Freundinnen und

Freunde haben am 6.10.1999 unter der Zahl 6737/J - NR/1999 an mich eine

schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Vorfall vom 18.8.1999, 09.30 Uhr -

Grenzübergang Hohenau“ gestellt, die ich wie folgt beantworte:

 

Zu Frage 1

 

Nach den mir vorliegenden Informationen wurde Herrn M.D. vom amtshandelnden

Grenzkontrollorgan mitgeteilt, dass er zur „Festnahme zwecks Auslieferung“

ausgeschrieben sei.

Zum Zeitpunkt der Festnahme waren genauere Umstände noch nicht bekannt.

Herr D. gab jedoch von sich aus an, dass es einmal einen Vorfall mit Suchtgift

gegeben hätte, wobei man ihm aber „nichts nachweisen“ habe können.

Das Informationsblatt für Festgenommene wurde nachweislich ausgefolgt.

 

Zu Frage 2

 

Das Anlegen der Handfesseln erfolgte aus Gründen der Eigensicherung und war

gerechtfertigt, zumal die näheren Umstände der Ausschreibung zur Festnahme zu

diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt waren.

Auf die Problematik hinsichtlich der technischen Umsetzungen von Festnahmen in

Reisezügen möchte ich besonders hinweisen.

 

Zu Frage 3

 

Aufgrund der von Herrn M.D. bereits aus eigenem angesprochenen Amtshandlung

(Anzeige gegen Herrn D. wegen Verdachtes des Vergehens nach dem

Suchtmittelgesetz bei der Staatsanwaltschaft Wien im Jahre 1997) kam es aufgrund

eines Eingabefehlers (Verwechseln des Codes) durch die zuständige österreichische

Sicherheitsbehörde zur Speicherung in der Personenfahndung („Festnahme zur

Auslieferung“).

Zu Frage 4

 

Die Leibesvisitation sowie die Anhaltung des Betroffenen im Anhalteraum während

der Überprüfung der näheren Umstände dient der Eigensicherung der Beamten. Die

Überprüfung nahm etwa 35 Minuten in Anspruch.

Darüberhinaus darf ich darauf hinweisen, dass Detailüberprüfungen grösseren

Ausmasses im Rahmen der mobilen Grenzkontrolle in Zügen erfahrungsgemäss zur

Sicherstellung eines kürzestmöglichen Zeitaufwandes grossteils nur auf der

Dienststelle durchgeführt werden.

 

Zu Frage 5

 

Siehe Frage 3.

 

Zu Frage 6

 

Es wurde mir versichert, daß dies nicht geschah.

 

Zu Frage 7

 

Wie 6.

 

Zu Frage 8

 

Eine neuerliche Festnahme in Bezug auf den in Rede stehenden Fall kann

ausgeschlossen werden, da noch am selben Tag (18.8.1999) eine Berichtigung der

Fahndungsdaten erfolgte.

 

Zu Frage 9 und 10

 

Bei der Fülle von durchzuführenden Anfragen im Bereich des SIS (Schengener

Informationssystem), des EKIS (Elektronisches kriminalpolizeiliches

Informationssystem), ist wie mir die zuständige Fachabteilung berichtet - die

Fehlerhäufigkeit als äusserst marginal zu bezeichnen.

So wurden etwa im Monat August 1999 rund 3 Millionen Anfragen in den

vorbezeichneten Fahndungsbeständen durchgeführt.

Es werden in diesem Bereich ständige Schulungen getätigt.

Eingabefehler können jedoch trotzdem nie zu 100 % ausgeschlossen werden.

 

Zu Frage 11 und 12

 

Ich stehe nicht an, mich für diesen Fehler meiner Mitarbeiter bei der Speicherung zu

entschuldigen.

Etwaige geltend gemachte Ansprüche von Herrn M.D. werden im Sinne der

Bestimmungen des AHG geprüft werden.