6393/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Khol und Kollegen haben am 1. Oktober
1999 unter der Nr. 6731/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend Konstituierung des Publikumsforums gemäß Bundestheater - Organi -
sationsgesetz gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Gemäß § 16 Abs. 2 Bundestheaterorganisationsgesetz hat der Vorsitzende des
Aufsichtsrates der Bundestheater - Holding GmbH im Zusammenwirken mit den
Bühnengesellschaften spätestens zwei Monate vor Ablauf der Funktions -
periode des Publikumsforums bei den einzelnen Bühnengesellschaften öffent -
liche Wahlveranstaltungen durchzuführen, in denen jeweils vier Mitglieder des
Publikumsforums nach allgemeinen Wahlgrundsätzen in geheimer Wahl
gewählt werden.
Für die erste Wahl gilt § 31 Bundestheaterorganisationsgesetz, wonach der
Vorsitzende des Aufsichtsrates
unverzüglich nach Eintritt der Gesamtrechts -
nachfolge gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. (das ist der 1. September 1999) die Wahl
der Mitglieder des Publikumsforums durchzuführen hat.
Der Aufsichtsrat der Bundestheater - Holding GmbH hat sich am 10. September
1999 konstituiert. Unverzüglich nach der Konstituierung hat der Vorsitzende die
Vorbereitungsmaßnahmen zur Durchführung der Wahl der Mitglieder des Publi -
kumsforums eingeleitet.
Die Wahl der Mitglieder des Publikumsforums ist so durchzuführen, daß Perso -
nen, die mehrfach wahlberechtigt sind, da sie Abonnent oder Besucher von
Bühnen sind, die unterschiedlichen Bühnengesellschaften zuzuordnen sind,
diese Wahlberechtigung auch tatsächlich ausüben können. Das bedeutet, daß
für jede Bühnengesellschaft getrennte Wahlen durchzuführen sind. Dabei
stellte sich das Problem, daß die Wahl nur an einem spielfreien Tag einer
Bühne durchgeführt werden kann. Aus organisatorischen und verwaltungsöko -
nomischen Gründen ist nunmehr vorgesehen, die Wahlvorgänge für die drei
Bühnengesellschaften in der Wiener Staatsoper durchzuführen. Die Ausschrei -
bung der Wahl erfolgte im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am 4. November 1999.
Zu Frage 2:
Der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Bundestheater - Holding GmbH hat
unverzüglich nach der Konstituierung des Aufsichtsrates der Bundesthea -
ter - Holding GmbH die organisatorischen und rechtlichen Maßnahmen zur
Abhaltung der Wahl der Mitglieder des Publikumsforums eingeleitet und zügig
fortgesetzt.
Im übrigen weise ich darauf hin, daß die Mitglieder des Aufsichtsrates nach den
Bestimmungen des GmbHGesetzes weisungsfrei
sind. Selbst durch Gesell -
schafterbeschluß kann dem einzelnen Aufsichtsratsmitglied keine Weisung zur
Ausübung seiner Funktion erteilt werden (siehe Johannes Reich - Rohrwig
GmbH - Recht 1, 2. Auflage, RZ 4/254).
Der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Bundestheater - Holding GmbH hat
daher seine Aufgaben - und somit auch die Wahl der Mitglieder des Publikums -
forums - in Eigenverantwortung durchzuführen.
Zu Frage 3:
Soweit die Entsendung der Mitglieder des Aufsichtsrates in meine Zuständigkeit
fällt, ist diese entsprechend dem Gesetz erfolgt. Auf die Wahl des Vorsitzenden
des Publikumsforums kommt mir keine Einflußnahme zu.
Eine „unrichtige Zusammensetzung“ des Aufsichtsrates kann nicht gesehen
werden: laut § 13 Abs. 3 Bundestheaterorganisationsgesetz wird erst mit der
Wahl des Vorsitzenden des Publikumsforums dieser zum Mitglied des Auf -
sichtsrates bei der Bundestheater-Holding GmbH; im übrigen darf ich auf meine
Ausführungen zu den Fragen 1 und 2 verweisen.
Zu den Fragen 4 und 5:
Ich verweise auf meine Ausführungen zu den Fragen 1 bis 3.