6393/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Khol und Kollegen haben am 1. Oktober

1999 unter der Nr. 6731/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage

betreffend Konstituierung des Publikumsforums gemäß Bundestheater - Organi -

sationsgesetz gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

 

Gemäß § 16 Abs. 2 Bundestheaterorganisationsgesetz hat der Vorsitzende des

Aufsichtsrates der Bundestheater - Holding GmbH im Zusammenwirken mit den

Bühnengesellschaften spätestens zwei Monate vor Ablauf der Funktions -

periode des Publikumsforums bei den einzelnen Bühnengesellschaften öffent -

liche Wahlveranstaltungen durchzuführen, in denen jeweils vier Mitglieder des

Publikumsforums nach allgemeinen Wahlgrundsätzen in geheimer Wahl

gewählt werden.

 

Für die erste Wahl gilt § 31 Bundestheaterorganisationsgesetz, wonach der

Vorsitzende des Aufsichtsrates unverzüglich nach Eintritt der Gesamtrechts -

nachfolge gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. (das ist der 1. September 1999) die Wahl

der Mitglieder des Publikumsforums durchzuführen hat.

 

Der Aufsichtsrat der Bundestheater - Holding GmbH hat sich am 10. September

1999 konstituiert. Unverzüglich nach der Konstituierung hat der Vorsitzende die

Vorbereitungsmaßnahmen zur Durchführung der Wahl der Mitglieder des Publi -

kumsforums eingeleitet.

 

Die Wahl der Mitglieder des Publikumsforums ist so durchzuführen, daß Perso -

nen, die mehrfach wahlberechtigt sind, da sie Abonnent oder Besucher von

Bühnen sind, die unterschiedlichen Bühnengesellschaften zuzuordnen sind,

diese Wahlberechtigung auch tatsächlich ausüben können. Das bedeutet, daß

für jede Bühnengesellschaft getrennte Wahlen durchzuführen sind. Dabei

stellte sich das Problem, daß die Wahl nur an einem spielfreien Tag einer

Bühne durchgeführt werden kann. Aus organisatorischen und verwaltungsöko -

nomischen Gründen ist nunmehr vorgesehen, die Wahlvorgänge für die drei

Bühnengesellschaften in der Wiener Staatsoper durchzuführen. Die Ausschrei -

bung der Wahl erfolgte im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am 4. November 1999.

 

Zu Frage 2:

 

Der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Bundestheater - Holding GmbH hat

unverzüglich nach der Konstituierung des Aufsichtsrates der Bundesthea -

ter - Holding GmbH die organisatorischen und rechtlichen Maßnahmen zur

Abhaltung der Wahl der Mitglieder des Publikumsforums eingeleitet und zügig

fortgesetzt.

 

Im übrigen weise ich darauf hin, daß die Mitglieder des Aufsichtsrates nach den

Bestimmungen des GmbHGesetzes weisungsfrei sind. Selbst durch Gesell -

schafterbeschluß kann dem einzelnen Aufsichtsratsmitglied keine Weisung zur

Ausübung seiner Funktion erteilt werden (siehe Johannes Reich - Rohrwig

GmbH - Recht 1, 2. Auflage, RZ 4/254).

 

Der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Bundestheater - Holding GmbH hat

daher seine Aufgaben - und somit auch die Wahl der Mitglieder des Publikums -

forums - in Eigenverantwortung durchzuführen.

 

Zu Frage 3:

 

Soweit die Entsendung der Mitglieder des Aufsichtsrates in meine Zuständigkeit

fällt, ist diese entsprechend dem Gesetz erfolgt. Auf die Wahl des Vorsitzenden

des Publikumsforums kommt mir keine Einflußnahme zu.

 

Eine „unrichtige Zusammensetzung“ des Aufsichtsrates kann nicht gesehen

werden: laut § 13 Abs. 3 Bundestheaterorganisationsgesetz wird erst mit der

Wahl des Vorsitzenden des Publikumsforums dieser zum Mitglied des Auf -

sichtsrates bei der Bundestheater-Holding GmbH; im übrigen darf ich auf meine

Ausführungen zu den Fragen 1 und 2 verweisen.

 

Zu den Fragen 4 und 5:

 

Ich verweise auf meine Ausführungen zu den Fragen 1 bis 3.