6396/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Andreas Wabl, Freundinnen und Freunde haben

an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend “Einstellung der Ermittlungen der

Staatsanwaltschaft Wien gegen Verteidigungsminister Fasslabend wegen Verlet -

zung des Kriegsmaterialgesetzes § 5 (2) in der Causa illegale Gebrauchtwaffenex -

porte”, gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Zu 1:

Entgegen der Behauptung in der schriftlichen Anfrage hat die Staatsanwaltschaft

Wien nach dem mir vorliegenden Bericht keinerlei Kontakte mit den betroffenen Op -

positionspolitikern aufgenommen. Bei der Staatsanwaltschaft Wien ist lediglich am

19. Jänner 1999 im Telefax - Weg - unaufgefordert - eine Stellungnahme der Abge -

ordneten zum Nationalrat MMag. Dr. Madeleine Petrovic eingelangt. Zu der behaup -

teten Ungleichbehandlung ist es somit nicht gekommen.

 

Zu 2:

Die Staatsanwaltschaft Wien wurde erstmalig durch die am 14. Dezember 1998 ein -

gelangte Sachverhaltsmitteilung des Bundesministeriums für Inneres vom 11. De -

zember 1998 mit dem vorliegenden Sachverhalt befasst. Vorher sind keine Erhe -

bungen veranlasst worden.

 

Eine weitere, inhaltlich etwa gleichlautende Sachverhaltsdarstellung betreffend den

Waffenexport durch die Firma B. & T. AG hat das Bundeskanzleramt gemäß § 84

StPO dem Bundesministerium für Justiz übersendet. Sie langte am 14. Dezember

1998 ein und wurde noch am selben Tag an die Oberstaatsanwaltschaft Wien zur

weiteren Veranlassung übersendet.

 

Zu 3:

 

Nein.

 

Zu 4:

 

Nach Vorliegen sämtlicher relevanter Unterlagen des Bundesministeriums für Lan -

desverteidigung und des Bundesministeriums für Inneres hat die Staatsanwaltschaft

Wien im Zuge der Enderledigung die gegen den Bundesminister für Landesverteidi -

gung eingebrachte Strafanzeige auch unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 2

KrMatG geprüft.

 

Zu 5:

 

Zum Zeitpunkt der in der Anfrage wiedergegebenen Aussagen war der ehemalige

Leiter der unter anderem für Strafsachen nach dem Kriegsmaterialgesetz zuständi -

gen Abteilung des Bundesministeriums für Justiz bereits in Kenntnis des vom Bun -

deskanzleramt mit seiner Sachverhaltsdarstellung übersendeten Beilagenkonvoluts.

 

Zu 6:

Die Öffentlichkeitsarbeit der Justizbehörden basiert im Wesentlichen auf dem Erlass

des Bundesministeriums für Justiz vom 14. März 1984 betreffend die Zusammenar -

beit mit den Medien und die Einrichtung von Justizpressestellen, JMZ

4514/1 - Pr 2/1984. Der angesprochenen Aussage des Pressesprechers des Bun -

desministeriums für Justiz lag ein bereits vorliegender Bericht der Staatsanwalt -

schaft Wien zugrunde.

 

Zu 7:

Der Pressesprecher hat inhaltlich lediglich die von der Staatsanwaltschaft Wien ge -

troffene Einschätzung des Anzeigevorbringens wiedergegeben; eine gerichtliche

Entscheidung ist weder vorweggenommen noch erörtert worden.

 

Zu 8, 9 und 10:

Die Staatsanwaltschaft Wien hat das Bundesministerium für Landesverteidigung mit

Schreiben vom 17. Februar 1999 um Übermittlung sämtlicher relevanter

Unterlagen und Aktenvorgänge ersucht. Diese wurden mit Schreiben vom 2. Juni

1999 übersendet. Weitere Unterlagen hat das Bundesministerium für Landesvertei -

digung der Staatsanwaltschaft Wien laut deren Bericht nicht angeboten. Die Anfor -

derung weiteren Aktenmaterials war auch im Hinblick auf die - soweit erkennbar -

vollständige Übermittlung der relevanten Unterlagen nicht erforderlich. Demnach

hat die Staatsanwaltschaft Wien die Übermittlung weiterer Unterlagen durch das

Bundesministerium für Landesverteidigung nicht abgelehnt.

 

Das schriftliche Ersuchen vom 17. Februar 1999 um Aktenübersendung stellte der

damals zuständige Staatsanwalt Mag. K.. Der nunmehr zuständige Staatsanwalt

Dr. Kl. wurde mehrfach vom Leiter der Rechtsabteilung des Bundesministeriums für

Landesverteidigung telefonisch kontaktiert und um Bekanntgabe des Verfahrens -

standes ersucht. Mangels Relevanz für das Verfahren hat er die jeweiligen Fernge -

spräche im Tagebuch nicht festgehalten. Letztlich wurde das Bundesministerium für

Landesverteidigung am 30. Juli 1999 über neuerliches telefonisches Ersuchen des

Leiters der Rechtsabteilung im Bundesministerium für Landesverteidigung von der

Einstellung des Verfahrens gegen den Bundesminister für Landesverteidigung ver -

ständigt.

 

Zu 11:

Die Staatsanwaltschaft Wien hat den gesamten Vorgang des Verkaufs von 40.000

gebrauchten Sturmgewehren StG 58 an die Schweizer Firma B. & T. AG durch das

Bundesministerium für Landesverteidigung sowie die Ausfuhr dieser Waffen durch

das genannte Unternehmen auf Grund des ihr vorliegenden umfangreichen

Akten -  bzw. Urkundenkonvoluts hinsichtlich sämtlicher daran beteiligter Personen in

Prüfung gezogen.

 

Zu 12:

Nach zutreffender Ansicht der Staatsanwaltschaft Wien kommt die in der Anfrage

angeführte Zollkodexdurchführungsverordnung (EWG) 2454/93 vom 2.7.1993,

Artikel 788, lediglich im Bereich des Zollverfahrens zur Anwendung, während das

Kriegsmaterialgesetz 1977 die Regelung von Rüstungsexporten - unabhängig von

einem allfälligen Zollverfahren - unter völkerrechtlichen, außenpolitischen, sicher -

heitspolizeilichen und militärischen Aspekten unter Wahrung der Belange der

Menschenrechte bezweckt. Im Verfahren hat sich ergeben, dass die Ausfuhr der

Sturmgewehre nicht durch das Bundesministerium für Landesverteidigung, sondern

im Auftrag der Firma B. & T. AG nach Abholung aus den entsprechenden Heeres -

feldzeuglagern erfolgt ist. In diesem Fall liegt daher keine Ausfuhr von Kriegsmateri -

al durch das Bundesministerium für Landesverteidigung im Sinne des § 5 Abs. 2

KrMatG vor. Eine Genehmigung der Bundesregierung war daher nicht erforderlich.

 

Zu 13 und 14:

Unter den von der Staatsanwaltschaft Wien geprüften Unterlagen finden sich

Bestätigungen der zuständigen schweizerischen Behörde, wonach die Firma

B. & T. AG berechtigt ist, mit näher bezeichnetem Kriegsmaterial zu handeln und

dieses gewerbsmäßig im Ausland zu vermitteln.

 

Von der Firma B. & T. AG wurden in Österreich Unternehmen mit der Einlagerung

und Beförderung der vom Österreichischen Bundesheer übernommenen Sturmge -

wehre beauftragt, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Beförderung

oder Aufbewahrung von Gütern befugt sind. Das Waffengesetz gilt nicht für die Be -

förderung und Aufbewahrung von Waffen und Munition durch solche gewerberecht -

lich befugte (inländische) Unternehmen (§ 46 Z 2 lit. b WaffenG 1996 bzw. auch §

32 Z 2 lit. b WaffenG 1986).

 

Zu 15:

Auf Grund der ursprünglichen Sachverhaltsdarstellung des Bundesministeriums für

Inneres wurde bei der Staatsanwaltschaft Wien zunächst unter AZ 15 a UT

151.393/98 ein Tagebuch gegen vorerst unbekannte Täter wegen § 7 KrMatG ange -

legt. Nach Einlangen der Sachverhaltsdarstellung des Abgeordneten zum National -

rat Andreas Wabl sowie der von den Bundesministerien für Landesverteidigung und

für Inneres beigeschafften Akten bzw. Unterlagen wurde die Anzeige gemäß § 20

Z 4 der Verordnung zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes, BGBl. Nr.

338/1986, unter dem Aktenzeichen 15 St 68.737/99 im St - Register der Staatsan -

waltschaft Wien neu eingetragen bzw. weitergeführt. Beiden Aktenvorgängen liegt

jedoch dasselbe Exportgeschäft zugrunde.

 

Zu 16:

In der Verständigung des Abgeordneten zum Nationalrat Andreas Wabl von der Zu -

rücklegung der Anzeige gegen den Bundesminister für Landesverteidigung wurden

lediglich jene strafrechtlichen Tatbestände angeführt, die auf Grund der vorliegen -

den Anzeige und des ermittelten Tatsachensubstrats in Prüfung gezogen wurden,

nämlich die Vorwürfe des Amtsmissbrauchs nach § 302 Abs. 1 StGB sowie der

Neutralitätsgefährdung nach § 320 StGB. Ob die Bestimmung des § 5 Abs. 2

KrMatG verletzt wurde oder nicht, stellt lediglich eine für die Beurteilung der ange -

führten Tatbestände notwendige Vorfrage dar. Eine Verletzung des § 5 Abs. 2

KrMatG würde jedoch für sich selbst keine strafbare Handlung begründen, sodass

von seiner Zitierung in der Einstellungsverständigung abgesehen wurde.

 

Zu17:

Die Staatsanwaltschaft Wien hat den aus den vorliegenden Anzeigen und

Unterlagen hervorgehenden Sachverhalt in jede in Betracht kommende Richtung

einer strafrechtlichen Prüfung unterzogen.

 

Zu 18:

Nach der Zurücklegung der Strafanzeige gegen den Bundesminister für Landesver -

teidigung hat die Staatsanwaltschaft Wien am 14. Juli 1999 das Verfahren gegen

die Geschäftsführer der Firma B. & T. AG wegen § 7 Abs. 1 KrMatG an die gemäß §

51 Abs. 1 StPO örtlich zuständige Staatsanwaltschaft Feldkirch abgetreten. Nach

Prüfung des umfangreichen Aktenkonvolutes erstattete die Staatsanwaltschaft Feld -

kirch Bericht über das Vorhaben, das Verfahren einzustellen, dem die Oberstaats -

anwaltschaft Innsbruck beitrat. Das Einstellungsvorhaben wurde mit Erlass des Bun -

desministeriums für Justiz vom 18. Oktober 1999 zur Kenntnis genommen.

 

Im Wesentlichen war dieses Vorhaben darauf gegründet, dass im vorliegenden Fall

ein Nachweis der subjektiven Tatseite nicht möglich wäre, weil das Kriegsmaterial

vorerst konsensgemäß in die Schweiz exportiert wurde und die Verdächtigen sich

darauf berufen haben, sie seien davon ausgegangen, dass für den Weitertransport

schweizerisches Recht maßgeblich sei. Diese Verantwortung wurde dadurch ge -

stützt, dass das genannte Unternehmen auch in Ansehung von Zielländern, die von

den österreichischen Bewilligungsbescheiden nicht umfasst waren, schon vor dem

jeweiligen Export Durchfuhrbewilligungen der schweizerischen Behörden erwirkt

hatte. Schließlich ist der in Richtung § 7 Abs. 1 KrMatG gerichtete Tatverdacht erst

durch den Inhalt einer weiteren Antragstellung der Firma B. & T. AG selbst bekannt

geworden.

 

Zu 19:

Wie bereits dargestellt, basierten die angeführten, sehr allgemein gehaltenen Aus -

sagen einerseits auf schon vorliegendem Aktenmaterial, andererseits auf der bereits

erfolgten Berichterstattung der staatsanwaltschaftlichen Behörden. Eine Beeinflus -

sung des weiteren Verfahrensgangs war daher in diesem Fall nicht zu befürchten.

Grundsätzlich haben die Justizpressestellen im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit in

jedem Einzelfall abzuwägen, inwieweit einem - auch dringenden - Informationsbe -

dürfnis der Öffentlichkeit Rechnung getragen werden kann und ob nicht Vorschriften

der Geheimhaltung oder die Befürchtung der Gefährdung einer sachgerechten Ver -

fahrensdurchführung entgegenstehen.

 

Zu 20:

Die Grundlagen für die in der schriftlichen Anfrage zitierte Aussage des Bundesmini -

sters für Landesverteidigung sind dem Bundesministerium für Justiz nicht bekannt.