6398/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Theresia Haidlmayr, Freundinnen und Freunde

haben am 6. Oktober 1999 unter der Nr. 6736/J - NR/1999 an mich eine schriftliche

Anfrage betreffend den Verlust der Unterkunft von Zivildienstleistenden in Folge des

Vollzugs des § 33 [[‚GG 1992 gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

 

1. In wie vielen Fällen wurden seit dem 1.1.1997 Anträge auf Gewährung der

    Wohnkostenbeihilfe nach § 33 HGG 1992 deshalb abgewiesen, weil der

    Zivildienstpflichtige (Wehrpflichtige), obwohl er seine Lebensbedürfnisse in

    diesen Räumen selbständig befriedigte, nicht autonom über Küche, Bad und WC

    verfügen konnte, da er in einer Substandardwohnung, einem Untermietzimmer,

    einem Wohnheim oder einer Wohngemeinschaft lebte ?

 

2. Wie hoch war die sich daraus ergebende Ersparnis für den Bund ?

 

3. In wie vielen dieser Fälle führte dies zum Verlust der Wohnmöglichkeit des

    Zivildienstleistenden ?

 

4. Wieviele Betroffene waren in der Folge in ihrer Existenz bedroht ?

 

5. Wird der Bundesminister eine Regierungsvorlage zur Reparatur der Bestimmung

    und Wiederherstellung der früheren Verwaltungspraxis vorbereiten ?„

Zu Frage 1:

 

Laut Mitteilung der zuständigen Landeshauptleute wurden

in Niederösterreich 7 Fälle

in Oberösterreich 1 Fall

in Salzburg 4 Fälle

in der Steiermark 23 Fälle

in Tirol 18 Fälle

und in Wien 42 Fälle,

österreichweit also 95 Anträge auf Wohnkostenbeihilfe nach dem § 33 HGG 1992

abgewiesen, weil eine selbständige Haushaltsführung bzw. Benutzbarkeit ohne der

Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen nicht

gewährleistet war. Ob in diesen Fällen der Zivildienstleistende seine

Lebensbedürfnisse in diesen Räumen selbständig befriedigte und ob es sich dabei um

eine Substandardwohnung, ein Untermietzimmer, ein Wohnheim oder eine

Wohngemeinschaft handelt, wurde nicht geprüft. Der Landeshauptmann von

Burgenland, der Landeshauptmann von Kärnten und der Landeshauptmann von

Vorarlberg erstatteten jeweils eine Leermeldung.

 

Zu Frage 2:

 

Unter Zugrundelegung der Stellungnahmen der Landeshauptleute ist ein Betrag von

S 3,523.000,-- nicht ausbezahlt worden.

 

Zu Frage 3 und 4:

 

Ob - und wenn ja, wie oft - die Abweisung des Antrages auf Wohnkostenbeihilfe zum

Verlust der Wohnmöglichkeit geführt hat, läßt sich nicht ermitteln; dass Betroffene

dadurch in ihrer Existenz bedroht waren, halte ich für ausgeschlossen.

 

Zu Frage 5:

 

Eine Änderung der bestehenden Rechtsvorschriften kann ich mir nur im Gleichklang

mit einer analogen - mißbrauchsicheren - Regelung für Grundwehrdiener vorstellen.