6398/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Theresia Haidlmayr, Freundinnen und Freunde
haben am 6. Oktober 1999 unter der Nr. 6736/J - NR/1999 an mich eine schriftliche
Anfrage betreffend den Verlust der Unterkunft von Zivildienstleistenden in Folge des
Vollzugs des § 33 [[‚GG 1992 gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
1. In wie vielen Fällen wurden seit dem 1.1.1997 Anträge auf Gewährung der
Wohnkostenbeihilfe nach § 33 HGG 1992 deshalb abgewiesen, weil der
Zivildienstpflichtige (Wehrpflichtige), obwohl er seine Lebensbedürfnisse in
diesen Räumen selbständig befriedigte, nicht autonom über Küche, Bad und WC
verfügen konnte, da er in einer Substandardwohnung, einem Untermietzimmer,
einem Wohnheim oder einer Wohngemeinschaft lebte ?
2. Wie hoch war die sich daraus ergebende Ersparnis für den Bund ?
3. In wie vielen dieser Fälle führte dies zum Verlust der Wohnmöglichkeit des
Zivildienstleistenden ?
4. Wieviele Betroffene waren in der Folge in ihrer Existenz bedroht ?
5. Wird der Bundesminister eine Regierungsvorlage zur Reparatur der Bestimmung
und Wiederherstellung der
früheren Verwaltungspraxis vorbereiten ?„
Zu Frage 1:
Laut Mitteilung der zuständigen Landeshauptleute wurden
in Niederösterreich 7 Fälle
in Oberösterreich 1 Fall
in Salzburg 4 Fälle
in der Steiermark 23 Fälle
in Tirol 18 Fälle
und in Wien 42 Fälle,
österreichweit also 95 Anträge auf Wohnkostenbeihilfe nach dem § 33 HGG 1992
abgewiesen, weil eine selbständige Haushaltsführung bzw. Benutzbarkeit ohne der
Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen nicht
gewährleistet war. Ob in diesen Fällen der Zivildienstleistende seine
Lebensbedürfnisse in diesen Räumen selbständig befriedigte und ob es sich dabei um
eine Substandardwohnung, ein Untermietzimmer, ein Wohnheim oder eine
Wohngemeinschaft handelt, wurde nicht geprüft. Der Landeshauptmann von
Burgenland, der Landeshauptmann von Kärnten und der Landeshauptmann von
Vorarlberg erstatteten jeweils eine Leermeldung.
Zu Frage 2:
Unter Zugrundelegung der Stellungnahmen der Landeshauptleute ist ein Betrag von
S 3,523.000,-- nicht ausbezahlt worden.
Zu Frage 3 und 4:
Ob - und wenn ja, wie oft - die Abweisung des Antrages auf Wohnkostenbeihilfe zum
Verlust der Wohnmöglichkeit geführt hat, läßt sich nicht ermitteln; dass Betroffene
dadurch in ihrer Existenz bedroht waren, halte ich für ausgeschlossen.
Zu Frage 5:
Eine Änderung der bestehenden Rechtsvorschriften kann ich mir nur im Gleichklang
mit einer analogen - mißbrauchsicheren - Regelung für Grundwehrdiener vorstellen.