6399/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und Genossen haben am
13. Oktober 1999 unter der Nr. 6738/J - NR/1999 an mich eine schriftliche Anfrage
betreffend Wohnkostenbeihilfe für Zivildiener nach den Zivildienstgesetz bzw. dem
Heeresgebührengesetz gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
"1. Wieviele Anträge auf Gewährung der Wohnkostenbeihilfe nach dem
Zivildienstgesetz wurden 1996, 1997 und 1998 von Zivildienern gestellt ?
2. Wie viele davon wurden durch die Bezirkshauptmannschaften positiv im Sinne der
Antragsteller erledigt ? Welche Kosten dafür wurden 1996, 1997 und 1998
aufgewandt?
3. Wieviele Anträge von Zivildiener, die in Wohngemeinschaft leben, wurden durch
die Bezirkshauptmannschaften 1996, 1997 und 1998 abgelehnt?
4. Welche Kosten wären 1996, 1997 und 1998 bei positiver Erledigung angefallen
(Ersuchen um jährliche Aufschlüsselung) ?
5. Wieviele Anträge von Zivildienern, die mit Gattin, Lebensgefährten oder mit
nahen Verwandten (Elternteil oder Geschwister) in einer gemeinsamen Wohnung
leben und selbst nicht Hauptmieter sind, jedoch diese finanzieren, wurden durch
die Bezirkshauptmannschaften
1996, 1997 und 1998 abgelehnt ?
6. Welche Kosten wären 1996, 1997 und 1998 bei positiver Erledigung angefallen
(Ersuchen um jährliche Aufschlüsselung) ?
7. Vertreten auch Sie die Auffassung - die durch verfassungsrechtliche Erwägungen
gestützt wird -, dass die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe nicht deswegen
verweigert werden darf, weil der Antragsteller seine Wohnung mit anderen teilt
oder in einer sogenannten Wohngemeinschaft lebt ?
8. Werden Sie gegenüber BM Dr. Fasslabend für einen Gesetzesvorschlag eintreten
durch den die sachlich ungerechtfertigte Benachteiligung von Zivildienern, die
in Wohngemeinschaften oder mit der Lebensgefährtin bzw. Mit nahen
Verwandten (Elternteil oder Geschwister) in einer gemeinsamen Wohnung
wohnen und deswegen von der Wohnkostenbeihilfe ausgeschlossen sind,
beseitigt wird ?
Zu Frage 1:
Laut Mitteilung der zuständigen Landeshauptleute wurden in den Jahren 1996, 1997
und 1998
im Burgenland 65 Anträge
in Kärnten 114 Anträge
in Niederösterreich 531 Anträge
in Oberösterreich 791 Anträge
in Salzburg 472 Anträge
in der Steiermark 689 Anträge
in Tirol 361 Anträge
in Vorarlberg 177 Anträge
und in Wien 2.797 Anträge,
österreichweit also 5.997 Anträge auf Wohnkostenbeihilfe nach dem § 33 HGC 1992
gestellt.
Zu Frage 2:
Davon wurden von der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
im Burgenland 46 Anträge
in Kärnten 108 Anträge
in
Niederösterreich 480
Anträge
in Oberösterreich 772 Anträge
in Salzburg 91 Anträge
in der Steiermark 639 Anträge
in Tirol 348 Anträge
in Vorarlberg 146 Anträge
und in Wien 2.308 Anträge,
österreichweit daher 4.938 Anträge positiv im Sinne der Antragsteller erledigt.
Dabei wurden für die Jahre 1996, 1997 und 1998 Kosten in der Höhe von
S 1,020.000 im Burgenland
S 3,285.000 in Kärnten
S 14,300.000 in Niederösterreich
S 24,100.000 in Oberösterreich
S 1,155.000 in Salzburg
S 23,101.000 in der Steiermark
S 12,045.000 in Tirol
S 13,753.000 in Vorarlberg
und S 76,757.000 in Wien,
insgesamt also S 169,516.000 aufgewendet.
Zu Frage 3:
Die Anzahl der Ablehnungen von Anträgen auf Wohnkostenbeihilfe von
Zivildienstleistenden, die in einer Wohngemeinschaft leben, wurde
im Burgenland mit 0 Anträgen
in Kärnten mit 0 Anträgen
in Niederösterreich mit 7 Anträgen
in Oberosterreich mit 2 Anträgen
in Salzburg mit 1 Antrag
in der Steiermark mit 21 Anträgen
in Tirol mit 7 Anträgen
in Vorarlberg mit 0 Anträgen
und in Wien mit 28 Anträgen,
insgesamt also mit 66 Anträgen angegeben.
Zu Frage 4:
Die Kosten, die bei positiver Erledigung der oa. Anträge angefallen wären, wurden
mit S
132.000 in
Niederösterreich
mit S 72.000 in Oberösterreich
mit S 17.000 in Salzburg
mit S 818.000 in der Steiermark
mit S 217.000 in Tirol
mit S 1,012.000 in Wien,
insgesamt also mit S 2,268.000 für die Jahre 1996, 1997 und 1998 angegeben.
Eine Aufschlüsselung der Kosten für das jeweilige Jahr war aufgrund der
Mitteilungen von einzelnen Landeshauptleuten nicht möglich.
Zu Frage 5:
Die Anzahl der Ablehnungen von Anträgen auf Wohnkostenbeihilfe von
Zivildienstleistenden, die mit Gattin, Lebensgefährtin oder mit Eltern oder
Geschwister in einer gemeinsamen Wohnung leben und nicht selbst Hauptmieter sind,
wurde
im Burgenland mit 2 Anträgen
in Kärnten mit 0 Anträgen
in Niederösterreich mit 7 Anträgen
in Oberösterreich mit 1 Antrag
in Salzburg mit 3 Anträgen
in der Steiermark mit 7 Anträgen
in Tirol mit 3 Anträgen
in Vorarlberg mit 2 Anträgen
und in Wien mit 33 Anträgen,
insgesamt also mit 58 Anträgen angegeben.
Zu Frage 6:
Die Kosten, die bei positiver Erledigung der oa. Anträge angefallen wären, wurden
mit S 42.000 im Burgenland
mit S 120.000 in Niederösterreich
mit S 10.000 in Oberösterreich
mit S 54.000 in Salzburg
mit S 201.000 in der Steiermark
mit S 210.000 in Tirol
mit S 90.000 in Vorarlberg
mit S 1,240.000 in Wien,
insgesamt also S 1,967.000 für die Jahre
1996, 1997 und 1998 angegeben.
Eine Aufschlüsselung der Kosten für das jeweilige Jahr war, wie bereits unter Punkt 4
angegeben, nicht möglich.
Zu Frage 7:
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16. Juni 1997, VfSlg.
14.853/97, ausgeführt, dass die Auslegung des § 33 Heeresgebührengesetz 1992
vertretbar ist, wonach dann, wenn eine sogenannte „Wohngemeinschaft“ besteht,
wenn also mehrere Personen in einer Wohnung Unterkunft nehmen und jede Person
nur über einen Wohn - Schlafraum verfügt, während Küche, Bad und WC gemeinsam
benützt werden, diese Personen keinen „selbständigen Haushalt“ führen und daher
über keine „eigene Wohnung“ im Sinne des § 33 Heeresgebührengesetz 1992
verfügen. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber, ohne gegen den Gleichheitsgrundsatz
zu verstoßen, die definitionsmäßige Abgrenzung der Wohnungen, für die
Wohnkostenbeihilfe gebührt, in der in § 33 Heeresgebührengesetz 1992 normierten
Weise vornehmen durfte.
Ich bin mir aber bewußt, dass Zivildienstleistende, die ihren Platz in einer
Wohngemeinschaft verlieren, weil sie keinen finanziellen Beitrag mehr in diese
einbringen können, nicht, wie beim Grundwehrdiener möglich, auf eine
Schlafgelegenheit in der Kaserne, zurückgreifen können.
Zu Frage 8:
Mein Bestreben ist es, einen Konsens mit dem Herrn Bundesminister für
Landesverteidigung herzustellen. Eine Änderung der bestehenden Rechtsvorschriften
kann ich mir nur im Gleichklang mit einer analogen - mißbrauchsicheren - Regelung
für Grundwehrdiener vorstellen.