6399/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und Genossen haben am

13. Oktober 1999 unter der Nr. 6738/J - NR/1999 an mich eine schriftliche Anfrage

betreffend Wohnkostenbeihilfe für Zivildiener nach den Zivildienstgesetz bzw. dem

Heeresgebührengesetz gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

 

"1. Wieviele Anträge auf Gewährung der Wohnkostenbeihilfe nach dem

      Zivildienstgesetz wurden 1996, 1997 und 1998 von Zivildienern gestellt ?

 

2. Wie viele davon wurden durch die Bezirkshauptmannschaften positiv im Sinne der

    Antragsteller erledigt ? Welche Kosten dafür wurden 1996, 1997 und 1998

    aufgewandt?

 

3. Wieviele Anträge von Zivildiener, die in Wohngemeinschaft leben, wurden durch

    die Bezirkshauptmannschaften 1996, 1997 und 1998 abgelehnt?

 

4. Welche Kosten wären 1996, 1997 und 1998 bei positiver Erledigung angefallen

    (Ersuchen um jährliche Aufschlüsselung) ?

 

5. Wieviele Anträge von Zivildienern, die mit Gattin, Lebensgefährten oder mit

    nahen Verwandten (Elternteil oder Geschwister) in einer gemeinsamen Wohnung

    leben und selbst nicht Hauptmieter sind, jedoch diese finanzieren, wurden durch

   die Bezirkshauptmannschaften 1996, 1997 und 1998 abgelehnt ?

6. Welche Kosten wären 1996, 1997 und 1998 bei positiver Erledigung angefallen

    (Ersuchen um jährliche Aufschlüsselung) ?

 

7. Vertreten auch Sie die Auffassung - die durch verfassungsrechtliche Erwägungen

    gestützt wird -, dass die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe nicht deswegen

    verweigert werden darf, weil der Antragsteller seine Wohnung mit anderen teilt

    oder in einer sogenannten Wohngemeinschaft lebt ?

 

8. Werden Sie gegenüber BM Dr. Fasslabend für einen Gesetzesvorschlag eintreten

    durch den die sachlich ungerechtfertigte Benachteiligung von Zivildienern, die

    in Wohngemeinschaften oder mit der Lebensgefährtin bzw. Mit nahen

    Verwandten (Elternteil oder Geschwister) in einer gemeinsamen Wohnung

    wohnen und deswegen von der Wohnkostenbeihilfe ausgeschlossen sind,

    beseitigt wird ?

 

 

Zu Frage 1:

 

Laut Mitteilung der zuständigen Landeshauptleute wurden in den Jahren 1996, 1997

und 1998

im Burgenland                    65 Anträge

in Kärnten                         114 Anträge

in Niederösterreich          531 Anträge

in Oberösterreich             791 Anträge

in Salzburg                         472 Anträge

in der Steiermark             689 Anträge

in Tirol                                361 Anträge

in Vorarlberg                     177 Anträge

und in Wien                   2.797 Anträge,

österreichweit also 5.997 Anträge auf Wohnkostenbeihilfe nach dem § 33 HGC 1992

gestellt.

 

Zu Frage 2:

 

Davon wurden von der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

im Burgenland                     46 Anträge

in Kärnten                        108 Anträge

in Niederösterreich          480 Anträge

in Oberösterreich             772 Anträge

in Salzburg                           91 Anträge

in der Steiermark             639 Anträge

in Tirol                                348 Anträge

in Vorarlberg                     146 Anträge

und in Wien                   2.308 Anträge,

österreichweit daher 4.938 Anträge positiv im Sinne der Antragsteller erledigt.

 

Dabei wurden für die Jahre 1996, 1997 und 1998 Kosten in der Höhe von

 

                S 1,020.000            im Burgenland

                S 3,285.000            in Kärnten

                S 14,300.000          in Niederösterreich

                S 24,100.000          in Oberösterreich

                S 1,155.000            in Salzburg

                S 23,101.000          in der Steiermark

                S 12,045.000          in Tirol

                S 13,753.000          in Vorarlberg

       und S 76,757.000           in Wien,

insgesamt also S 169,516.000 aufgewendet.

 

Zu Frage 3:

 

Die Anzahl der Ablehnungen von Anträgen auf Wohnkostenbeihilfe von

Zivildienstleistenden, die in einer Wohngemeinschaft leben, wurde

im Burgenland                     mit          0 Anträgen

in Kärnten                            mit          0 Anträgen

in Niederösterreich             mit          7 Anträgen

in Oberosterreich                mit          2 Anträgen

in Salzburg                           mit          1 Antrag

in der Steiermark mit          21 Anträgen

in Tirol                                  mit          7 Anträgen

in Vorarlberg                        mit          0 Anträgen

und in Wien                         mit          28 Anträgen,

insgesamt also mit 66 Anträgen angegeben.

 

Zu Frage 4:

 

Die Kosten, die bei positiver Erledigung der oa. Anträge angefallen wären, wurden

 

mit          S             132.000 in Niederösterreich

mit          S             72.000     in Oberösterreich

mit          S             17.000     in Salzburg

mit          S              818.000 in der Steiermark

mit          S              217.000 in Tirol

mit          S           1,012.000 in Wien,

insgesamt also mit S 2,268.000 für die Jahre 1996, 1997 und 1998 angegeben.

Eine Aufschlüsselung der Kosten für das jeweilige Jahr war aufgrund der

Mitteilungen von einzelnen Landeshauptleuten nicht möglich.

 

Zu Frage 5:

 

Die Anzahl der Ablehnungen von Anträgen auf Wohnkostenbeihilfe von

Zivildienstleistenden, die mit Gattin, Lebensgefährtin oder mit Eltern oder

Geschwister in einer gemeinsamen Wohnung leben und nicht selbst Hauptmieter sind,

wurde

im Burgenland                     mit          2 Anträgen

in Kärnten                            mit          0 Anträgen

in Niederösterreich             mit          7 Anträgen

in Oberösterreich                mit          1 Antrag

in Salzburg                           mit          3 Anträgen

in der Steiermark mit          7 Anträgen

in Tirol                                  mit          3 Anträgen

in Vorarlberg                        mit          2 Anträgen

und in Wien                         mit          33 Anträgen,

insgesamt also mit 58 Anträgen angegeben.

 

Zu Frage 6:

 

Die Kosten, die bei positiver Erledigung der oa. Anträge angefallen wären, wurden

mit          S               42.000                  im Burgenland

mit          S             120.000                  in Niederösterreich

mit          S               10.000                  in Oberösterreich

mit          S               54.000                  in Salzburg

mit          S             201.000                  in der Steiermark

mit          S             210.000                  in Tirol

mit          S               90.000                  in Vorarlberg

mit          S         1,240.000                    in Wien,

insgesamt also S 1,967.000 für die Jahre 1996, 1997 und 1998 angegeben.

Eine Aufschlüsselung der Kosten für das jeweilige Jahr war, wie bereits unter Punkt 4

angegeben, nicht möglich.

 

Zu Frage 7:

 

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16. Juni 1997, VfSlg.

14.853/97, ausgeführt, dass die Auslegung des § 33 Heeresgebührengesetz 1992

vertretbar ist, wonach dann, wenn eine sogenannte „Wohngemeinschaft“ besteht,

wenn also mehrere Personen in einer Wohnung Unterkunft nehmen und jede Person

nur über einen Wohn - Schlafraum verfügt, während Küche, Bad und WC gemeinsam

benützt werden, diese Personen keinen „selbständigen Haushalt“ führen und daher

über keine „eigene Wohnung“ im Sinne des § 33 Heeresgebührengesetz 1992

verfügen. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber, ohne gegen den Gleichheitsgrundsatz

zu verstoßen, die definitionsmäßige Abgrenzung der Wohnungen, für die

Wohnkostenbeihilfe gebührt, in der in § 33 Heeresgebührengesetz 1992 normierten

Weise vornehmen durfte.

 

Ich bin mir aber bewußt, dass Zivildienstleistende, die ihren Platz in einer

Wohngemeinschaft verlieren, weil sie keinen finanziellen Beitrag mehr in diese

einbringen können, nicht, wie beim Grundwehrdiener möglich, auf eine

Schlafgelegenheit in der Kaserne, zurückgreifen können.

 

Zu Frage 8:

 

Mein Bestreben ist es, einen Konsens mit dem Herrn Bundesminister für

Landesverteidigung herzustellen. Eine Änderung der bestehenden Rechtsvorschriften

kann ich mir nur im Gleichklang mit einer analogen - mißbrauchsicheren - Regelung

für Grundwehrdiener vorstellen.