642/AB
Die Abgeordneten zum Nationalrat Ing.Monika Langthaler, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend öffentlich zugängliche lnformationsangebote über Online-Datenbanken und elektronische Informationsnetze, gerichtet und folgende Fragen gestellt:
"l. Weiche Daten und Informationen Ihres Ministeriums und zugehöriger Dienststellen sind über welche elektronischen Einrichtungen (Datenbanken, Internet etc), in welchem Umfang und zu welchen Kosten öffentlich zugänglich?
2. In welchem Umfang beabsichtigen Sie, dieses öffentlich zugängliche Angebot
a) bis Ende 1996 und b) bis Ende 1997 auszuweiten?
3. In der EUROBASES-Datenbank werden Vorschläge der EU-Kommission zu Richtlinien und Verordnungen öffentlich zugänglich gemacht.
Wie weit werden bereits jetzt seitens Ihres Ministeriums Gesetzes- und Verordnungsentwürfe samt der dazu im Rahmen des Begutachtungsverfahrens abgegebenen Stellungnahmen auf elektronischem Wege veröffentlicht?
4. Beabsichtigen Sie, in Zukunft sämtliche Gesetzes- und Verordnungsentwürfe Ihres Ministeriums samt der dazu im Rahmen des Begutachtungsverfahrens abgegebenen Stellungnahmen auf elektronischem Wege zu veröffentlichen? Wenn ja, in welcher Form und ab wann? Wenn nein, warum nicht?
5. Erachten Sie es für sinnvoll, in Massenverfahren, in denen ein größerer Personenkreis Parteienstellung besitzt, Bürgern die Möglichkeit zu bieten, Einwände,
Rechtsmittel etc. auch auf elektronischem Wege anbringen zu können, und wie beurteilen Sie diesbezüglich die Bestimmungen des § 13 Abs. 1 AVG?"
Ich beantworte diese Fragen wie folgt:
Zu 1 und 2:
Die Justiz hat im Zuge der Umstellung von Grundbuch und Firmenbuch auf automa-tionsunterstützte Datenverarbeitung die sogenannte "Externe Abfrage" eingerichtet, die es dem Publikum nach Maßgabe der gesetzlichen Regeln §§ 6 ff Grundbuchsumstellungsgesetz vom 27.11.1980, BGBI.NR. 550, bzw. §§ 34 ff Firmenbuchgesetz, BGBI.NR. 10/1991) erlaubt, außerhalb der Gerichte Abfragen durchzufahren.
Die Justiz bedient sich hiebei dreier Übermittlungsstellen, denen die Aufgabe zukommt, einerseits die einzelnen Anschlüsse der Abfragenden zu konzentrieren und für den eigentlichen Datenbankzugang aufzubereiten und andererseits die anfallenden Gebühren für die Justiz (gemeinsam mit deren eigenen Kosten) zu verrechnen und dem Bund abzufahren. Es handelt sich um folgende Übermittlungsstellen:
· IBM Information Network,
· Radio Austria AG über deren Dienst TELEHOST und
· Post-Bildschirmtext (BTX; zwischenzeitlich PAN genannt, jetzt A-Online).
Mit dieser Palette wurden alle zum Zeitpunkt der Einrichtung dieser Zugänge im privaten Kundenbereich gängigen Kommunikationswege zum Firmenbuch abgedeckt, nämlich "synchrone", "asynchrone" und "einfache" Wege. Die Grundstücksdatenbank kann allerdings derzeit (aus historischen Gründen) nur über den Post-Bildschirmtext abgefragt werden, eine Ausweitung auf die übrigen Kommunikationswege ist in Vorbereitung.
Die Gerichtsgebühren für die "Externe Abfrage" der Firmenbuchdatenbank wurden mit der am 1.12.1993 in Kraft getretenen Verordnung BGBI.NR. 780/1993 geregelt. Sie sind in den von den Übermittlungsstellen verrechneten Kosten enthalten.
Nach § 29 Abs. 2 (früher Abs. 3) GUG sind für die "Externe Abfrage" der Grundstücksdatenbank Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Bauten und Technik (jetzt Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) festzusetzen sind; diese Festsetzung geschah mit Verordnung BGBI.NR. 670/1986, zuletzt geändert durch Verordnung BGBI.NR. 754/1994.
Die mit der "Externen Abfrage" erstellten Grundbuchsabschriften und Firmenbuchauszüge enthalten alle in den Datenbanken zu einer Grundbuchseinlage bzw. zu einem Rechtsträger gespeicherten Daten.Bei der Abfrage kann der Umfang jedoch auf bestimmte Teilmengen beschränkt werden.
Das Bundesministerium für Justiz beabsichtigt, noch im Jahr 1996 auch die Grundbuchsabfrage auf alle angeführten Übermittlungsstellen auszuweiten. Eine Ausweitung der "Externen Abfrage" auf das technische Medium lnternet wird derzeit wegen ungelöster Fragen der Sicherheit und wegen Schwierigkeiten in der Verrechnung nicht in Betracht gezogen.
Im Rahmen des vom Bundeskanzleramt geführten Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) stellt das Justizressort Daten für die Bundesnormendokumentation und für die Judikaturdokumentation der Justiz zur Verfügung. Für die Bundesnormendokumentation führt das Bundesministerium für Justiz die redaktionelle Bearbeitung konsolidierter Fassungen jener Normen durch, die nach dem Index des Bundesrechts als Justizrecht klassifiziert sind. Die Judikaturdokumentation der Justiz umfaßt neben den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs auch ausgewählte Entscheidungen der Oberlandesgerichte und Entscheidungen ausländischer Höchstgerichte, die das Lugano- bzw. Brüsseler Gerichtsstand und Vollstreckungs
übereinkommen betreffen. Die Daten sind in zwei Datenbanken gespeichert, nämlich in einer Rechtssatz-Datenbank und in einer Text-Datenbank.
Seit 1.1.1991 werden sämtliche Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, soweit es sich nicht um Entscheidungen mit ganz kurzer Begründung ohne Aussage zu einem Rechtsprobiem (insbesondere Zurückweisungen außerordentlicher Revisionen und Revisionsrekurse) handelt, anonymisiert in die Text-Datenbank übernommen'.' Parallel dazu werden sämtliche Rechtssätze, die seit dem 1.1.1 991 gebildet werden, in die Rechtssatz-Datenbank übernommen. Alle in Karteiform bestehenden Rechtssätze werden zur Zeit nacherfaßt, sodaß ab Herbst 1996 sämtliche Rechtssätze des Evidenzbüros des Obersten Gerichtshofs in der Rechtssatz-Datenbank gespeichert und abfragbar sein werden. Weiters gibt es etwa 22.000 Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs aus der Zeit zwischen 1.1.1984 (in Zivilsachen) bzw. 1.1.1976 in Strafsachen und 31.12.1990, die in maschinenlesbarer Form vorhanden sind. Diese Entscheidungen werden derzeit aufbereitet, anonymisiert und in die Text-Datenbank überspielt. Die in den Jahren 1946 bis 1983 in die amtliche Sammlung des Obersten Gerichtshofs (SZ-Sammlung) aufgenommenen zivilrechtlichen Entscheidungen werden ebenfalls in die Text-Datenbank übernommen werden. Auch die Nacherfassung der Volltexte wird im Herbst 1996 abgeschlossen sein.
Seit 1.6.1995 werden in einem öffentlichen Probebetrieb Entscheidungen der Oberlandesgerichte, denen erhebliche Bedeutung zukommt (insbesondere weil ein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof ausgeschlossen ist), in anonymisierter Form sowohl im Volltext als auch in Form von Rechtssätzen in das RIS aufgenommen. Schließlich werden vom Bundesministerium für Justiz ausgewählte Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und ausländischer Höchstgerichte, die das Lugano- bzw. Brüsseler Gerichtsstand- und Vollstreckungsübereinkommen betreffen, in der Rechtssatz-Datenbank gespeichert. Nach Maßgabe personeller und technischer Ressourcen ist auch geplant, Entscheidungen der Landesgerichte als Rechtsmittelgerichte - sowohl im Volltext als auch in Form von Rechtssätzen - anonymisiert im RIS zu erfassen. Die Vorarbeiten dazu wurden bereits in Angriff genommen; ein öffentlicher Probebetrieb ist ab Anfang 1997 vorgesehen.
Im übrigen verweise ich zum RIS - insbesondere zum Zugang zu diesem und die dafür anfallenden Kosten - auf die diesbezüglichen Ausführungen des Bundeskanzlers in dessen Beantwortung der gleichlautenden Anfrage ZI. 682/J-NR/1 996.
Zu 3:
Das Bundesministerium für Justiz veröffentlicht derzeit weder Gesetzes- und Verordnungsentwürfe noch die dazu ergangenen Stellungnahmen auf elektronischem Weg.
Zu 4:
Eine elektronische Veröffentlichung der Gesetzes- und Verordnungsentwürfe des Bundesministeriums für Justiz wird für die Zukunft durchaus erwogen, zumal dadurch einem größeren Personenkreis der Zugang ermöglicht würde. Wenn letztlich einmal die Publikation auf elektronischem Weg die Versendung der Entwürfe in gedruckter Form gänzlich verdrängen sollte, wäre damit sowohl ein geringerer Manipulationsaufwand als auch eine deutliche Reduktion des Papierverbrauchs verbunden.
Doch läßt sich im Hinblick auf einige noch ungelöste Fragen und Probleme, wie etwa die Fragen der Kostenpflichtigkeit oder Unentgeltlichkeit des Zugangs oder der Authentizität in öffentlichen Netzwerken (insbesondere im Internet), nicht sagen, ab wann und in welcher Form die elektronische Verbreitung von Entwürfen verwirklicht werden wird. Was die elektronische Veröffentlichung von Stellungnahmen zu ministeriellen Regelungsvorhaben anlangt, so sind dabei neben den soeben angedeuteten Fragen allgemeiner Art auch datenschutzrechtliche Erfordernisse zu berücksichtigen. Auch ist zu bedenken, daß der im Bundesministerium für Justiz entstehende Aufwand für die Erfassung schriftlicher Stellungnahmen und deren Aufbereitung in elektronischer Form voraussichtlich sehr groß wäre. Aus diesen Gründen ist eine solche Publikation auch von Stellungnahmen im Bundesministerium für Justiz derzeit nicht beabsichtigt.
Zu 5:
Hiezu verweise ich auf die diesbezüglichen Ausführungen des Bundeskanzlers in dessen Beantwortung der gleichlautenden Anfrage ZI. 682/J-NR/1996, weil es in meinem Voliziehungsbereich keine Massenverfahren im Sinn eines nicht von vornherein klar umgrenzten Kreises von Verfahrensbeteiligten (wie in manchen Verwaltungsverfahren) gibt. § 13 Abs. 1 AVG ist in gerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden. Es gibt aber eine vergleichbare Regelung im Gerichtsorganisationsgesetz. Gemäß § 89a Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz, RGBI.NR. 217/1896 i.d.F. des BGBI.NR. 343/1989, können Rechtsanwälte, Notare, Körperschaften des öffentlichen Rechts und Rechtsträger, welche einer behördlichen Wirtschaftsaufsicht unterliegen, Eingaben statt mittels eines Schriftstücks elektronisch anbringen, soweit dies durch eine Regelung nach § 89b vorgesehen ist. Die auf Grund des § 89b Gerichtsorganisationsgesetz erlassene Verordnung des Bundesministers für Justiz über den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV 1995), BGBI.NR. 559/1995, sieht in § 1 Abs. 1 vor, daß Klagen, über die ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist (Z 1), Anträge auf Exekutionsbewilligung gemäß § 54b EO, jedoch nur bei Exekution auf bewegliche körperliche Sachen und Geldforderungen (Z 2), und sonstige Schriftsätze und Eingaben an Gerichte mit Ausnahme solcher, denen Beilagen anzuschließen sind, sowie ausgenommen im Strafverfahren und im Grundbuchsverfahren (Z 3), elektronisch bei Gericht eingebracht werden können. Die elektronischen Eingaben erfolgen in einem gesicherten Verfahren über die Radio-Austria AG, die als Übermittlungsstelle fungiert und die die erforderlichen Prüfungen, insbesondere jene der Zugangsberechtigung, vornimmt. Eine die vorerwähnten Einschränkungen von Einbringungsmöglichkeiten im Elektronischen Rechtsverkehr weitgehend minimierende Regelung ist in Vorbereitung.
Juli 1996