644/AB
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 686/J-NR/96 betreffend öffentlich zugängliche Informationsangebote über Online-Datenbanken und elektronische Informationsnetze, die die Abgeordneten Ing. Monika Langthaler und FreundInnen am
23. Mai 1996 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
1. Welche Daten und Informationen Ihres Ministeriums und zugehöriger Dienststellen sind über welche elektronischen Einrichtungen (Datenbanken, Internet etc.), in welchem Umfang und zu welchen Kosten öffentlich zugänglich?
2. In welchem Umfang beabsichtigen Sie, dieses öffentlich zugängliche Angebot a) bis Ende 1996 und b) bis Ende 1997 auszuweiten?
Antwort:
Sämtliche Gesetze und Verordnungen, für deren Zustandekommen das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zuständig ist, werden der Applikation Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) beim Bundeskanzleramt zugeführt. Es darf auf die Beantwortung dieses Punktes durch den Herrn Bundeskanzler verwiesen werden. Informationsangebote des Ressorts werden in mehreren Schritten - voraussichtlich noch ab Herbst 1996 - einem gesonderten World Wide Web-Server auf Internetbasis zu entnehmen sein.
3. In der EUROBASES-Datenbank werden Vorschläge der EU-Kommission zu Richtlinien und Verordnungen öffentlich zugänglich gemacht.
Wie weit werden bereits jetzt seitens Ihres Ministeriums Gesetzes- und Verordnungsentwürfe samt der dazu im Rahmen des Begutachtungsverfahrens abgegebenen Stellungnahmen auf elektronischem Wege veröffentlicht?
Antwort:
Derzeit werden keine Gesetzes- und Verordnungsentwürfe oder die dazu abgegebenen Stellungnahmen auf elektronischem Weg veröffentlicht.
4. Beabsichtigen Sie, in Zukunft sämtliche Gesetzes- und Verordnungsentwürfe Ihres Ministeriums samt der dazu im Rahmen des Begutachtungsverfahrens abgegebenen Stellungnahmen auf elektronischem Wege zu veröffentlichen?
Wenn ja, in welcher Form und ab wann?
Wenn nein, warum nicht?
Antwort:
Die Veröffentlichung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen sowie der dazu abgegebenen Stellungnahmen ist nicht geplant. Auf Grund der Tatsache, daß ein elektronisches Medium - wie z.B. Internet - nicht den Grad an Authentizität sicherstellt, der für die Zuordnung von Stellungnahmen nötig ist, sowie aus Gründen des Datenschutzes und - nicht zuletzt - auch auf Grund der Tatsache, daß eine derartige Form der Veröffentlichung sehr kostenintensive Folgen hat, ist die Veröffentlichung auf elektronischem Weg nicht geplant.
5. Erachten Sie es für sinnvoll, in Massenverfahren, in denen ein größerer Personenkreis Parteienstellung besitzt, Bürgern die Möglichkeit zu bieten, Einwände, Rechtsmittel etc. auch auf elektronischem Wege anbringen zu können und wie beurteil Sie diesbezüglich die Bestimmungen des S 13 Abs. 1 AVG?
Antwort:
Diese Frage stellt sich derzeit nicht, da auch hier - wie, bereits angesprochen - die Authentizität nicht unbedingt gewahr ist. Weiters ist gerade bei Massenverfahren die Frage des Daten schutzes genau zu klären, um mißbräuchlichen Zugang zu solchen Daten über elektronische Medien auszuschließen.