649/AB

 

 

1.       Sind Ihnen die Vorgänge rund um die Leiterbestellung an d Volksschule Zirl/Tirol bekannt?  Haben Sie das Schreiben d LehrerInnen dieser Schule erhalten?  Wenn ja, warum haben S bis dato, d.h. seit mehr als vier Monaten nicht beantworte

 

Antwort:

 

Die Vorgänge rund um die Leiterbestellung sind mir bekannt, i habe das Schreiben der LehrerInnen der Schule erhalten.  Sie wurden über die Zuständigkeit des Landes informiert.  Die von ihnen gewünschte Intervention konnte daher nicht erfolgen.

 

2.       Halten Sie eine Leiterbestellung unter den geschilderten Umständen für sinnvoll?  Wie stehen Sie zu einer verbesserten Mitbestimmungsmöglichkeit des Schulforums bzw. des Schulge­meinschaftsausschusses, um derart polarisierende Beschlüsse von Kollegien hintanzuhalten?

 

Antwort:

 

Die angesprochene Leiterbestellung ist auf der Grundlage des in

 

Art. 14, Abs. 4, lit. a Bundesverfassungsgesetz vorgesehenen

 

Bestellungsvorganges erfolgt.

Danach kommt den Schulbehörden des Bundes in den Ländern bei der Bestellung von Leitern einer Pflichtschule zwar ein Mitwirkungsrecht zu, die Entscheidung über die Auswahl der in den Reihungsvorschlägen enthaltenen BewerberInnen obliegt jedoch ausschließlich der für die Vollziehung des Landeslehrer-Dienstrechtes zuständigen Dienstbehörde, im Anlaßfall sohin der Tiroler Landesregierung.  Laut einer vom Nationalrat jüngst beschlossenen und mit 1. September 1996 in Kraft tretenden Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes-Novelle werden die Schulgremien in die Entscheidungsfindung bei LeiterInnenbestellungen verstärkt eingebunden.

 

3.       Würden Sie - wie im Beschluß des Kollegiums des Bezirksschulrates in obiger Angelegenheit formuliert - das Vorhandensein organisatorischer Fähigkeiten für die Besetzung eines Schul­leiterpostens für wichtiger erachten als die nötige soziale Kompetenz zur Schaffung eines positiven und motivierenden Schulklimas?

 

4.       Im Bescheid der Landesregierung vom 20.  Dezember 1995 wird zwar darauf verwiesen, daß Organisationstalent und die Fähigkeit zur Menschenführung als für die Leitung einer Volksschule bedeutsam Kriterien angesehen werden, in der Begründung der Entscheidung für Frau Liebl wird jedoch das Faktum einer offensichtlichen Polarisierung des Lehrkörpers mit folgender,

sonderbar anmutenden Argumentation, als nicht wesentlich dargestellt: "Davon abgesehen kann der Umstand allein, daß eine Polarisierung des Lehrkörpers auch nach mehr als einjährige Leitertätigkeit von Volksschuloberlehrerin Liebl offenbar g geben ist, keinen Hinweis darauf liefern, daß eine der MitwerberInnen in Bezug auf die Mitarbeiterführung erfolgreich bzw. geeigneter sein würde." Halten Sie diese Argumentation für plausibel?

 

Antwort:

 

Die für die Auswahlentscheidung heranzuziehenden Reihungskriterien sind in § 26 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes enthalten; sie sind dort jedoch wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgestellt hat - nicht abschließend angeführt.  Danach muß bei der Auswahl unter den in Betracht kommenden BewerberInnen auch auf andere (umgeschriebene) Momente Rücksicht genommen werden, wenn sie dem Gesetz entsprechen.

Es kommt daher für die zu treffende Auswahlentscheidung auf eine Gesamtbewertung der Fähigkeiten und Qualifikationen der Bewerberinnen an.  Diesem Gesetzesauftrag hatte die Tiroler Landesregierung Rechnung zu tragen.

 

 

5.       Was gedenken Sie zu veranlassen, um die dargestellte, von Eltern und LehrerInnen als unerträglich empfundene Situatio zum Wohle aller Betroffenen zu verbessern?

 

Antwort:

 

Wie bereits ausgeführt, handelt es sich um eine Angelegenheit des Landes Tirol, die Vollziehung liegt sohin bei der zuständigen Landeslehrer-Dienstbehörde.

 

6.       Wieviele Fälle von Beeinspruchungen von Leiterbestellungen an Bundes- und Landesschulen gab es in den vergangenen zwei Legislaturperioden?  Bitte geben Sie uns einen Überblick über diese Fälle und zwar sowohl bezüglich der an Landesschulräte gerichteten Einsprüche, als auch bezüglich der Beanspruchungen an die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten.

 

Antwort:

 

Da für zu besetzende Leiterstellen sowohl für den Pflichtschulbereich als auch für den Bereich der Bundesschulen vielfach mehrere dafür nahezu gleich hervorragend qualifizierte Bewer­berinnen zur Auswahl stehen, kommt es immer wieder vor, daß einer der Bewerber sich übergangen fühlt.  Beeinspruchungen werden nicht statistisch aufgezeichnet.  Bezüglich der Landeslehrer liegt die Entscheidung über die Besetzung zudem bei den Schulbehörden der Länder.