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Bevor ich Ihre Fragen im einzeInen beantworte, erIaube ich mir festzusteIIen, daß ich aIs

der für die ArbeitsmarktpoIitik zuständige Ressortchef selbstverständIich Ihr Interesse an

einer mögIichst guten BeschäftigungsIage im Bereich Winterfrerndenverkehr teiIe und dem-

entsprechend bemüht bin, mit den mir zur Verfügung stehenden MitteIn dafür zu sorgen,

daß tatsächIich vorhandene PersonaIengpässe in Fremdenverkehrsbetrieben soweit wie

möglich vermieden werden. lch glaube aber nicht, daß eine möglichst frühe Festsetzung

von § 7-Kontingenten für die zusätzIiche Beschäftigung ausIändischer Saisonarbeitskräfte

das einzige lnstrument ist, um dieses ZieI zu erreichen.

 

Es dürfte auch der freiheitIichen ParIamentsfraktion nicht entgangen sein, daß gerade der

Fremdenverkehr in den letzten Jahren aus einer Reihe von Gründen merkIiche Geschäfts-

einbußen hinnehmen rnu ßte. Dieser Umstand erfordert, wie ich meine, auch ein besonde-

res Augenmaß für die Optimierung des Einsatzes der für diesen Bereich vorhandenen Res-

sourcen an Arbeitskräften. Umso bemerkenswerter finde ich es daher, daß Sie sich in einer

Arbeitsmarktsituation, in der eine effiziente Ausschöpfung des am Arbeitsmarkt bereits vor-

handenen ArbeitskräftepotentiaIs ein unbestritten prioritäres arbeitsmarktpoIitisches ZieI

sein mu ß, für eine frühzeitige und großzügige Versorgung der Fremdenverkehrswirtschaft

mit zusätzlichen ausIändischen Arbeitskräften einsetzen. Ich darf in diesem Zusammen-

hang daran erinnern, daß Ende Jänner 1996, aIso noch mitten in der Wintersaison über

20.000 Arbeitskräfte, davon aIIein rund 3.000 AusIänder, im Fremdenverkehr arbeitsIos vor-

gemerkt waren und diesem Potential Iediglich ein Angebot von etwas mehr aIs 4.000 of-

fenen StelIen gegenüberstand.

Weiters ist festzuhalten, daß der Gesetzgeber, wie dern WortIaut des § 7 Abs. 1 des Auf-

enthaItsgesetzes eindeutig zu entnehrnen ist, die sog. § 7-BewiIIigungen ausschIießlich aIs

Instrument für die Abdeckung eines kurzfristig auftretenden oder eines vorübergehenden

zusätzIichen Arbeitskräftebedarfes vorgesehen hat, das dementsprechend erst dann einge-

setzt werden soIl, wenn eine soIche Situation für einen bestimrnten TeiIarbeitsmarkt erwar-

tet werden muß und der gemeIdete Arbeitskräftebedarf aus dem vorhandenen Arbeitskräf-

tepotentiaI tatsächlich nicht abgedeckt werden kann. Ich hielte es daher für unverantwort-

Iich, Sonderkontingente für zusätzIiche ausIändische Arbeitskräfte zu einem Zeitpunkt zu

eröffnen, zu dem ein einigermaßen quantifizierbarer Zusatzbedarf, insbesondere im Hin-

bIick auf die hohen vorgemerktenstände, noch nicht festgesteIIt werden kann.

 

Frage 1 :

Aus weIchen Gründen ist die verordnung über die Festlegung von BewilIigungen gemäß

§ 7 Abs. 1 des AufenthaItsgesetzes für die Beschäftigung von Ausländern im Winterfrem-

denverkehr 1995 wieder erst Ende November erIassen worden?

 

Antwort:

Die letzte Verordnung gemäß § 7 AufG für die zusätzIiche Beschäftigung ausIändischer

Arbeitskräfte im Winterfremdenverkehr wurde Ende November 1995 erIassen, nachdem

das Arbeitsmarktservice kurzfristig eine exakte Bestandsaufnahme der konkreten Arbeits-

marktsituation in dieser Branche durch AbgIeich der vorgemerktenstände und der offenen

SteIIen vorgenommen hatte und nachdem auf dieser Grundlage ein Verordnungsentwurf

zur Begutachtung insbesondere durch die Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der

Arbeitnehmer sowie zur gesetzIich vorgesehenen Anhörung aIler betroffenen Länder aus-

gesandt worden war.

 

ObwohI die aufgezählten und zwingend einzuhaItenden einzeInen Vorbereitungsschritte in

der kürzestmögIichen zeit gesetzt wurden, war es notwendig, das Prozedere für die ErIas-

sung der verordnung bereits Mitte Oktober in Gang zu setzen, zu einem Zeitpunkt also, wo

angesichts der Arbeitsmarktdaten noch keineswegs ein kurzfristig auftretender oder vor-

übergehender Arbeitskräftebedarf im Winterfremdenverkehr angenommen werden mu ßte.

Den Beginn der Vorbereitungen für die Verordnung auf einen noch früheren Zeitpunkt zu

verschieben haIte ich für widersinnig, da im Spätsommer noch keine seriösen Prognosen

über den voraussichtIichen Bedarf an zusätzlichen ausIändischen Arbeitskräften für den

Winterfremdenverkehr gemacht werden können.

Die verordnung für den Winterfremdenverkehr 1995/96 wurde daher angesichts der darge-

steIIten vorgaben rechtzeitig mit dem Beginn des Saisongeschäftes in Kraft gesetzt, wobei

das Arbeitsmarktservice Sicherungsbescheinigungen für die rechtzeitige Anwerbung der

zusätzlich benötigten Arbeitskräfte bereits im Vorgriff auf die RegeIung vor ihrem Inkrafttre-

ten ausgesteIlt hat.

 

Frage 2:

Ab wann besteht nach den Erfahrungen der betroffenen regionaIen Geschäftsstellen ein

Bedarf nach Saisonarbeitskräften im Winterfremdenverkehr und wann mü ßte demnach die

Verordnung erscheinen, um reibungslos die Antragstellung und die Erteilung der BewiIli-

gungen vor Saisonbeginn sicherzusteIIen?

 

Antwort:

Ob überhaupt ein zusätzlicher Bedarf an ausIändischen Saisonarbeitskräften besteht, hängt

naturgemäß von den .Buchungsständen und der Auslastung der Fremdenverkehrsbetriebe

ab, die sich aber insbesondere bei ungünstigen WitterungsverhäItnissen noch im letzten

Moment radikal ändern können. Der echte Zusatzbedarf kann daher erst eruiert werden,

wenn die Betriebe ihre offenen Stellen gemeIdet und das Arbeitsmarktservice festgesteIIt

hat, daß diese nicht ausreichend aus dem vorgemerkten arbeitsIosen ArbeitskräftepotentiaI

abgedeckt werden können.

 

Bei der Festsetzung von § 7-Kontingenten geht es aIso vor aIIem auch darum, sicherzusteI-

Ien, daß vor ErIassung einer entsprechenden verordnung aIIe sonstigen MögIichkeiten der

vermittIung von Arbeitskräften ausgeschöpft werden und das Kontingent nur in dem Aus-

maß festgesetzt wird, das dem tatsächIichen, aus dem vorhandenen ArbeitskräftepotentiaI

nicht abdeckbaren Bedarf entspricht.

 

In diesem Sinne haIte ich den übIichen Beginn der Wintersaison im Fremdenverkehr aIs

Zeitpunkt für das Inkrafttreten der Verordnung für angemessen, wobei ich jedoch noch ein-

maI betonen möchte, daß es für die zu treffenden Entscheidungen hilfreich wäre, wenn die

Arbeitgeber ihrem tatsächIichen Bedarf entsprechende Anträge bereits vor diesem Zeit-

punkt einbringen würden.

Frage 3:

Wann pIanen Sie die entsprechende Verordnung für 1 996?

 

Antwort:

Ob eine § 7-Verordnung für den Winterfremdenverkehr 1996/97 notwendig ist, wird erst die

Entwicklung im Arbeitsmarktbereich Fremdenverkehr zeigen, sodaß jetzt auch noch kein

Zeitpunkt für das Inkrafttreten einer aIIfälligen Verordnung angegeben werden kann. SoIlte

sich aIIerdings ein Zusatzkontingent für ausIändische Saisonarbeitskräfte auch für die

nächste Wintersaison im Fremdenverkehr als erforderlich erweisen, werde ich, wie schon in

den Ietzten Jahren, dafür sorgen, daß es rechtzeitig zu Beginn der Saison zur verfügung

steht.