652/AB

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 638/i betreffend verpflichtende Einführung von Wärmepässen für Gebäude gemäß EU-Richtlinie 1993/76/EWG, welche die Abgeordneten Langthaler, Freundinnen und Freunde am 22.5.1996 an mich richte­ten und aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie bei­gelegt ist, möchte ich grundsätzlich festhalten, daß die EU­Richtlinie 1993/76/EWG die Einführung eines Energieausweises für Gebäude nicht obligatorisch vorschreibt, sondern lediglich demonstrativ als Programmpunkt anführt, durch die die in dieser Richt­linie enthaltenen Zielsetzungen (Begrenzung der Kohlendioxidemissionen durch eine effizientere Energienutzung) verwirklicht werden können.  In welchem Umfang die Mitgliedstaaten diese Pro­gramme verwirklichen, steht ihnen frei.  Sie haben jedoch der Kommission hierüber zu berichten.

Hinsichtlich der Verwirklichung der in dieser Richtlinie enthaltenen Programme steht es im Ermessen der Mitgliedstaaten, diese durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Wirtschafts-

und Verwaltungsinstrumente, Aufklärungs- und Erziehungsmaßnahmen und freiwillige Vereinbarungen, deren Wirkung objektiv einschätzbar ist, umzusetzen.

Im einzelnen nehme ich zu der Anfrage wie folgt Stellung:

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage.,

 

Unter Energieausweis (Wärmepaß) versteht man ein Dokument, in dem die energiebezogenen Merkmale eines Gebäudes zur Information des Nutzers zusammengefaßt sind und in dem gegebenenfalls auch Möglichkeiten zur Verbesserung aufgezeigt werden können.  Dieses, in der neueren Energiesparpolitik oftmals als Schlagwort gebrauchte Instrument ist jedoch nicht als materielle Energiesparmaßnahme zu werten.

 

Voraussetzung für die Einführung eines Energieausweises (Wärmepaß) ist die sogenannte Energiekennzahl, die als Maßstab für die Energiequalität eines Gebäudes, der neben den Maßnahmen der Wärmedämmung (=sog.  "K-Werte") auch andere energierelevante Faktoren (wie etwa Sonneneinstrahlung; Ausgestaltung des Heizungssystems; Berücksichtigung anderer Wärmequellen) berücksichtigt.  Aufgrund der erstmaligen Einführung energetischer Kennzahlen im Art. 3 Abs. 4 der Vereinbarung wird der ganzheitlichen Betrachtungsweise eines Gebäudes der Weg geebnet, um schließlich ein entsprechendes Dokument, den sogenannten "Energieausweis" einzufahren.

 

Antwort zu den Punkten 2 und 5 der Anfrage:

 

Da es den Mitgliedstaaten freistellt festzulegen, in welchem Umfang sie die in der Richtlinie vorgesehenen Programme verwirklichen, liegt kein Verstoß gegen diese Richtlinie vor, wenn einzelne als mögliche Programminhalte aufgezählte Punkte nicht durch Normen im Bereich der Hoheitsverwaltung verwirklicht werden.  In diesem Zusammenhang wird auf die allgemeinen Aus­führungen im Rahmen dieser Fragebeantwortung verwiesen und noch-

 

mals darauf hingewiesen, daß es den Mitgliedstaaten ausdrücklich freigestellt ist, durch welche Maßnahmen und in welchem Umfang sie die in dieser Richtlinie vorgesehenen Programme umsetzen.  Ein Verstoß Österreichs gegen die Richtlinie 1993/76/EWG liegt daher nicht vor.

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage.-

Die Experten des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten stehen bezüglich einer Verbesserung der Energieeffizienz permanent in Gesprächen mit Vertretern der Länder, wobei insbesondere auch die Einführung vergleichbarer Standards im Bereich der Energiekennzahlen angestrebt wird.

 

Darüber hinaus steht eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Erreichung des CO 2 -Emissionsreduktionszieles ("Toronto-Ziel") und die Emissionsreduktion anderer klimarelevanter Gase in Vorbereitung.  Hinsichtlich dieser Vereinbarung ist das Bundesministerium für Umwelt für den Bund federführend zuständiges Ressort.

 

Ob in dieser Vereinbarung die verpflichtende Einführung von Wärmepässen (Energiepässen) normiert werden wird, wird vor allem auch von den, die gegenständliche Art. 15a B-VG Vereinbarung betreffenden, Verhandlungen mit den Ländern abhängen.

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage.,

 

Wie ich bereits in der Einleitung dieser Anfragebeantwortung erwähnt hatte, steht es den Mitgliedstaaten frei, durch welche Instrumentarien sie die in der SAVE-Richtlinie vorgesehenen Pro­gramme verwirklichen.  Ich darf Ihnen jedoch versichern, daß seitens des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten der Vergleichbarkeit der in den einzelnen Bundesländern verschiedenen Berechnungsmethoden für Energiekennzahlen besondere

 

Bedeutung zugemessen wird.  Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, erscheint die Verankerung des Energieausweises in den Landesrechtsordnungen unter einheitlich österreichischen Gesichtspunkten sinnvoll.

 

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

 

Nein