663/AB

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Hermann Böhacker und Genossen vom 13. Juni 1996, Nr. 740/J, betreffend Bezugszettel der Bundesbediensteten, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

Einleitend ist zu bemerken, daß dem Bundesrechenamt aufgrund des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBI.NR. 123/1978 in der Fassung des BGBI.NR. 625/1994, die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der im Besoldungsrecht des Bundes vorgesehenen Geldleistungen obliegt. Demnach ist diese dem Bundesminister für Finanzen nachgeordnete Dienststelle der gesetzlich vorgesehene Dienstleiter für die EDV-unterstützte Lohnverrechnung des Bundes und mehrerer ausgegliederter Bereiche (z.B. Arbeitsmarktservice, Austro Control GmbH gegen Entrichtung einer Vergütung).

-Das Bundesrechenamt hat gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesrechenamtsgesetzes die von den Dienststellen zur Verfügung gestellten besoldungsrelevanten Daten zu verarbeiten und die Verarbeitungsergebnisse wieder den Dienststellen bekanntzugeben.

Gemäß § 78 Abs. 5 Einkommensteuergesetz (ESTG 1988) hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens mit der Lohnzahlung für den Lohnzahlungszeitraum eine Abrechnung für den im Kalendermonat ausbezahlten Arbeitslohn mit den im ESTG 1988 vorgesehenen Mindestangaben auszuhändigen.

Jeder Bundesbedienstete kann wählen, ob er monatlich einen Bezugszettel an seiner Dienststelle ausgehändigt bekommen möchte oder ob ihm eine inhaltsgleiche Information im

Wege der Kreditunternehmung, bei der er sein Gehaltskonto eröffnet hat, übermittelt werden soll.

Zu 1.:

Es ist keinerlei Änderung vorgesehen, da sich die bisherige Vorgangsweise bestens bewährt.

Zu 2.:

Es haben sich keine datenschutzrechtlichen Probleme ergeben, da die Bundesbediensteten einzeln wählen können, auf welche Art und Weise sie die Bezugszetteldaten erhalten möchten. Die Vorgangsweise wurde zwischen der Fachabteilung des Bundesministeriums für Finanzen und der für den Datenschutz zuständigen Abteilung des Bundeskanzleramtes koordiniert.

Zu 3. und 4.:

Rechtsgrundlage für die Herstellung und Ausfolgung der Bezugszettel ist § 78 Abs. 5 ESTG 1988.

Die Schaffung einer neuen gesetzlichen Grundlage für die Herstellung und Ausfolgung der Bezugszettel ist daher weder erforderlich noch geplant.

Zu 5.:

Die Leistungsverrechnung des Bundesrechenamtes weist für das Jahr 1995 bei Vollkostenkalkulation 54 Groschen pro Bezugszettelinformation und Monat für einen aktiven Bundesbediensteten, somit insgesamt 1,33 Mio. S, aus. Damit ist der Aufwand bis zum Einlangen --des EDV-Datenträgers bei der Kreditunternehmung des Bundesbediensteten bzw. bis zum Einlangen des gedruckten Bezugszettels in der Bundesdienststelle abgegolten.

Zu 6.:

Eine Senkung der bundesrechenamtsinternen Kosten ist kaum möglich. Es könnte lediglich eine verstärkte Nutzung der Übermittlung der Bezugszetteldaten an die Bundesbediensteten im Wege der Kreditunternehmungen den dienststelleninternen Verwaltungsaufwand geringfügig reduzieren.